Stellungnahme zur SWR Dokumentation „Die Seelenfänger: Wie Scientology Menschen zerstört“ vom 31.03.2010

Am 31.03.2010 wurde die SWR Dokumentation „Die Seelenfänger: Wie Scientology Menschen zerstört“ ausgestrahlt. Die Dokumentation enthält viele Falschinformationen u.a. zum Leben und Ableben des Scientologen U.S. in den Vereinigten Staaten von Amerika. Es folgt eine Stellungnahme und Richtigstellung der Scientology Kirche Deutschland zur Dokumentation „Die Seelenfänger“.

Die Scientology Kirche Deutschland wurde vom Vater und mit seiner Genehmigung vom Betreuer des Verstorbenen in den USA über diverse Fakten und Dokumente in Kenntnis gesetzt, die das Leben und den Tod seines Sohnes U.S. in den USA betreffen, nachdem von dem jüngeren Bruder M.S. des Verstorbenen im Verbund mit interessierten Journalisten wiederholt unwahre Gerüchte in der deutschen Presse vorangetrieben und verbreitet wurden.

Da der Vater aus Respekt vor seinem Sohn und dessen Entscheidungen zu seinen Lebzeiten – im Gegensatz zu dem jüngeren Bruder M.S. – nicht zur Verunglimpfung des Ansehens des Verstorbenen auch noch beitragen möchte, wurden auf seine Bitte in dieser Stellungnahme die Namen nur mit Initialen dargestellt.

 

DARLEGUNG DER WESENTLICHEN FAKTEN zur SWR-Dokumentation „Die Seelenfänger“

Zur Erkrankung und deren Behandlung

1. Der Verstorbene lebte seit Anfang der 80er Jahre in Kalifornien, wo er der Ordensgemein-schaft der Scientology Kirche beigetreten war. Ca. Mitte 1988 traten laut – in der Retrospek-tive erstellter – ärztlicher Beurteilungen erste Symptome einer MS-Erkrankung auf, die damals weder von dem Erkrankten noch von Ärzten gleich als solche erkannt bzw. diagnosti-ziert worden waren, weil sich die Symptome wieder zurückbildeten. Bekanntlich tritt eine MS-Erkrankung im Anfangsstadium in leichten Schüben auf, wobei sich die Symptome nach kurzer Zeit wieder zurückbilden können. Erst im mittleren Stadium treten die bekannten typischen Behinderungen einer MS-Erkrankung auf. Mitte der 90er Jahre wurde die MS-Erkrankung des verstorbenen Mitglieds einwandfrei von mehreren Fachärzten erstmals diagnostiziert.

2. Das betroffene Mitglied U.S. unterzog sich daraufhin bis zu seinem Tode am 6.10.2008 zahlreichen fach- und sachgerechten medizinischen Behandlungen durch Fachärzte seiner Wahl inkl. der Behandlung neurologischer Ärzte und Kliniken. Eine andere zusätzliche Erkrankung bestand nicht. Auch die amtliche Todesurkunde – ausgestellt vom behandelnden Arzt des Krankenhaus „Royal Palms Convalescent Hospital“ in Los Angeles spricht von Herz- und Lungenversagen aufgrund der zugrunde liegenden Multiple Sklerose Erkrankung.

3. Das verstorbene Mitglied befand sich vor seinem Tode jahrelang in der Behandlung von unterschiedlichen Medizinern, einschließlich vier verschiedener Neurologen. Der Verstorbene war u.a. in stationärer Behandlung im USC Medical Center, dem Hollywood Presbyterian Krankenhaus und dem Sierra Medical Center in Reno und zuletzt in zwei Krankenhäusern mit Pflegeeinrichtung in Los Angeles.

4. Der Vater des verstorbenen Mitglieds hat nach dem Tode seines Sohnes einem sachver-ständigen Arzt in den USA Vollmacht erteilt, alle Behandlungsakten der behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Kliniken beizuziehen, einzusehen und auszuwerten und in Anbetracht dieser Unterlagen eine unbefangene Beurteilung abzugeben. Dieser Medizinexperte für MS-Erkrankungen, Dr. Andrew H. Woo, M.D., Ph.D., hat dazu ein neutrales Gutachten erstellt und kam zu dem Schluss, dass das erkrankte Mitglied zu seinen Lebezeiten die

„angemessene und standardgemäße Betreuung für seine Multiple Sklerose Erkrankung erhalten hat“,(“received appropriate and standard of care for his multiple sclerosis“).

Das Gutachten liegt unter Schwärzung des Namens des Verstorbenen bei (ANLAGE 1).

 

Zu anderen Behauptungen aus der Presse

5. Es wurde behauptet, das verstorbene Mitglied sei dem sog. „Rehabilitations-Projekt“ (das sog. „RPF“) für gestrauchelte Ordensmitglieder zugewiesen gewesen und hätte dort in Los Angeles angesichts seiner Erkrankung unangemessene harte Arbeit unter Vernachlässigung einer ärztlichen Betreuung durchführen müssen.

Diese Behauptung ist unwahr. U.S. bewohnte ein Einzelzimmer in Räumlichkeiten, die auch von „RPF“-Mitgliedern benutzt wurden, ohne dass U.S. selbst zu irgendeiner Zeit dem „RPF“ angehörte. U.S. hatte deshalb – im Gegensatz zu den „RPF-Mitgliedern“, die in Schlaf-räumen untergebracht sind – ein eigenes Zimmer, in dem er sein Leben mit allen Bequemlich-keiten einrichten konnte. Er unterlag daher zu keiner Zeit dem unterstellten Reglement des „RPFs“. U.S. war sogar von allen üblichen Pflichten eines Ordensmitglieds befreit und konnte seinen eigenen Tagesablauf frei bestimmen, um sich seinen ärztlichen Behandlungs-terminen widmen zu können. Er wurde aber auch mit Beginn seiner körperlichen Behinderung von einem Mitglied des sog. „RPF“ jahrelang bis zu seinem Tode regelmäßig betreut, um ihm sein Leben so angenehm wie möglich zu machen und ihm jederzeit beistehen zu können. Diese Person fuhr ihn zu seinen ärztlichen Behandlungsterminen, betreute ihn während seiner Krankenhausaufenthalte, etc.. Die Tatsache, dass RPF-Mitglieder dem Erkrankten beige-standen haben, bedeutet also nicht, dass der Erkrankte selbst dem RPF und seinem Reglement unterworfen gewesen wäre. Demgemäß trug er auch nicht – wie in der Presse unwahrer Weise verbreitet – eine „Art Gefängniskleidung“ sondern regelmäßig Jeans und Teashirts. Im übrigen tragen selbst RPF-Mitglieder nicht die erwähnte „Art von Gefängniskleidung“ sondern einen schwarzen Trainings- oder Arbeitsanzug.

Die Behauptung, U.S. sei als RPF-Mitglied harter Arbeit ausgesetzt gewesen und hätte nicht die notwendige medizinische Betreuung erhalten können, ist in allen ihren drei Tatsachen-elementen unwahr! Das genaue Gegenteil war der Fall.

6. Auch die in der Presse erhobene Behauptung, das betroffene Mitglied hätte wegen seiner (nicht vorhandenen) RPF-Zugehörigkeit nicht frei mit seinem Vater bzw. seiner Mutter kommunizieren können, entbehrt jeder Grundlage. Zum einen bestand die RPF-Zugehörigkeit nicht und zum zweiten war das betroffene Mitglied auch regelmäßig mit seinem Vater in telefonischem Kontakt. Dies bestätigt auch der zweite jüngere Bruder des Verstorbenen, der sich von Anfang 1999 bis Anfang 2001 ebenfalls in Los Angeles befand und in dem Zeitraum mit Ankunft seines älteren Bruders in Los Angeles von 2000 bis ca. Anfang 2001 regelmäßig mit ihm Kontakt hatte.

In der Tat hatte der Vater zu Lebzeiten seines erkrankten Sohnes regelmäßigen Telefon-kontakt zu diesem, und zwar fast wöchentlich, zumindest aber zwei-wöchentlich. Dort hat er sich frei über alle Details seines Krankheitszustandes, der Behandlungen und Krankenhaus-aufenthalte direkt bei seinem Sohn erkundigen können.

Der Vater hatte ihn zusammen mit seiner zweiten Ehefrau noch zu Lebzeiten in Los Angeles besucht und zwar jeweils für eine ganze Woche in den Jahren 2006 und 2007. Er hat sich dabei davon überzeugen können, dass sein Sohn die angemessene und angezeigte medizinische Betreuung erhielt. Er hat ihn selbst bei einem Krankenhausaufenthalt in Reno besucht und hat sich mit eigenen Augen ein Bild über die Behandlung seines Sohnes machen können.

7. Bei diesen Besuchen wurde dem Vater des Erkrankten mitgeteilt, dass es seinem Sohne auch frei steht, nach Deutschland zurückzukehren, um dort weitere medizinische Betreuung zu erhalten, wenn er dies wünscht. Der Vater hat daraufhin mit seinem erkrankten Sohn ein ausführliches Gespräch geführt. Bei diesem Gespräch – so berichtete uns der Vater – teilte ihm sein Sohn mit, dass er auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren möchte und dass er seine Behandlung und Betreuung in Los Angeles und Umgebung fortsetzen möchte.

Der Vater sah sowohl aufgrund dieser Entscheidung seines Sohnes als auch aufgrund der guten medizinischen Versorgung und persönlichen Betreuung, von der er sich vor Ort ein eigenes Bild hat machen können, weder eine Möglichkeit noch überhaupt eine Veranlassung, ihn von dieser Absicht und Entscheidung abzubringen. Wären die Fakten anders gewesen, hätte er mit Sicherheit von dem Angebot der Kirche Gebrauch gemacht und versucht, seinen Sohn zu einer Rückkehr nach Deutschland zu überreden.

Alles obige ergibt sich aus einer eidesstattlichen Erklärung des Betreuers von U.S., die sich über mehr als 4 Jahre bis zum Tod von U.S. erstreckte (ANLAGE 2, Namen wurden ebenfalls auf Bitten des Vaters geschwärzt).

Die besagte Rückkehr nach Deutschland hatte der Erkrankte schon bereits im Jahre 2001 abgelehnt, als der oben erwähnte zweite jüngere Bruder die Ordensgemeinschaft in den USA verließ und nach Deutschland zurückkehrte. U.S. hatte sogar damals seinen jüngeren Bruder – wie dieser eidesstattlich bestätigte – letztlich vergeblich zu überzeugen versucht, nicht aus dem Orden auszuscheiden.