Stellungnahme zum Artikel auf dem manager-magazin.de vom 21.07.2015 : Wie werden Unternehmen ihre Thetane los

 

Am 21.07.2015 ist ein Beitrag auf manager-magazin.de ein Artikel veröffentlicht worden http://www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere/scientology-als-kaum-beherrschbare-gefahr-fuer-unternehmen-a-1043996.html, der eine Reihe von falschen Anschuldigungen enthält, denen im nachfolgenden entgegnet werden soll:

1. Es gibt keinerlei Kodex innerhalb der Scientology Kirche, der einem Mitglied vorschreibt, dass er seine Mitgliedschaft in der Scientology Kirche verschweigen soll. Dieses ist eine reine Erfindung. Jeder Scientologe entscheidet selber darüber, ob und in welcher Form er über seinen privaten Glauben zu anderen spricht

2. Der dritte Absatz auf der ersten ersten Seite beginnend mit : „Das einzelne Mitglied der Scientology Bewegung …“ bis „die dort propagierte Lebensweise über sämtliche Regeln am Arbeitsplatz stellen“ ist kompletter Unsinn. Solche Handlungsanweisungen finden sich in keinerlei Schrifttum der Scientology. Dieses ist üble Rufschädigung. Es scheint so als wenn Herr Röhrborn als Quelle für seine Aussage auf ein Gutachten des Verfassungsschutzes Nordrhein Westfalen zurückgreifen würde. Mit Sicherheit ist der Verfassungsschutz nicht als glaubwürdige Quelle anzusehen. Der Verfassungsschutz fungiert hier als Rufmordinstrumentarium.

Es wurden in der Vergangenheit  diverse Arbeitsgruppen gebildet, sogar ein Sonderdezernat des BKA, um die von den Amtskirchen und staatlichen (und mit den Amtskirchen verbündeten) Theorien zu untersuchen. Ergebnis: NULL. Sämtliche künstlich initiierten Strafverfahren wurden Mitte der 1990er Jahre eingestellt. Und nachdem dieses Pulver verschossen war, musste eine neue Maßnahme her. So entstand die Beobachtung! Bayern (unter dem evangelischen Synodalen Dr. Beckstein) begann diese 1996, die anderen Bundesländer folgten ihr 1997. Seither wurde tatsächlich NICHTS gefunden, außer ein paar durchaus missverständlichen Zitaten in etwa 36.000 Seiten Schrifttum der Scientologen, was man ihnen hätte vorwerfen können.

In 2003 nahm die Bundesregierung aufgrund einer Großen Anfrage Stellung – inklusive der jetzt neu aufgelegten Argumentation – und musste zugeben, dass sich KEIN EINZIGER Verdacht durch die Realität hätte bestätigen lassen. Die Sondereinheit des Bundeskriminalamtes zur Aufdeckung von Straftaten der Scientologen, welche in den 1990er Jahren gegründet worden war, stellte ihre Tätigkeit ergebnislos etwa 2002 ein.
Seit etwa 1993 nahmen sich verschiedene Menschenrechtsgremien weltweit dem Thema der religiösen Verfolgung von Scientologen in Deutschland an. In über 50 Menschenrechtsberichten, insbesondere aus den USA, werden die deutschen Praktiken zur gesellschaftlichen Ausgrenzung von Scientology-Mitgliedern angeprangert, ganz besonders und insbesondere der sogenannte „Sektenfilter“, um Scientologen aus Unternehmen auszuschließen!
3. Des weiteren wird in dem Artikel auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 1995 hingewiesen. Der im Jahr 1995 ergangene Beschluss konnte von der betroffenen Scientology Kirche Hamburg e.V. nicht angefochten werden, da es in dem Verfahren nur um die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges ging. Bei den abfälligen Bemerkungen des BAG zur Religionseigenschaft der Scientology Kirche Hamburg handelte es sich nur um sog. „Obiter dicta“, das heißt gerichtlich nicht angreifbare Nebensätze, die für die Hauptfrage des Verfahrens nicht relevant sind. Diesem Beschluss wurde von deutschen Gerichten in nachfolgenden Entscheidungen in keinster Weise irgendein Wert beigemessen, weil die gerichtliche Fachkompetenz bei den Verwaltungsgerichten liegt. Darüber hinaus hat das selbe Bundesarbeitsgericht im Jahre 2002 (Az 5 AZB 19/01) in einem ähnlich gelagerten Fall eine genau umgekehrte Entscheidung getroffen und damit die Entscheidung aus dem Jahre 1995 praktisch unter Verweis auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgericht korrigiert.

Das entscheidende Urteil ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.1997. In diesem Verfahren ging es konkret um die Frage der wirtschaftlichen Betätigung und Zweckverfolgung der Scientology Kirche. Das Gericht stellte fest, „daß der Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BverwG 1 C 18.95)

Ansonsten kann sich jeder selber auf den kircheneigenen Internetseiten über die Scientology Kirche selber und ihre diversen humanitären Programme informieren.