Kategorie Archiv: Gerichtsurteile

Die Verfassung schützt Scientologen

PRAXIS DER STADT MÜNCHEN VERLETZT DIE RELIGIONSFREIHEIT UND DAS GEBOT DER GLEICHBEHANDLUNG GEGENÜBER SCIENTOLOGEN

Das schriftliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Az. 4 B 20.3008) in dem Prozess einer Münchner Scientologin gegen die Landeshauptstadt München liegt gerade vor. Es ging um die städtische E-Mobile Förderrichtlinie, die dem Umweltschutz dient, und die Verweigerung eines Fördergeldes zum Kauf eines E-Bikes allein aufgrund der Scientology-Zugehörigkeit der Klägerin.

Mit unmissverständlichen Worten verurteilte der Bayerische VGH die behördliche Praxis als einen durch nichts gerechtfertigten Eingriff in die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit und als Verstoß gegen Art. 3 GG über das Verbot der Ungleich-behandlung vor dem Gesetz mit den Worten:

Der Ausschluss von Antragstellern, die der Scientology-Lehre verbunden sind, aus dem Kreis der Förderungsempfänger stellt auch in mehrfacher Hinsicht einen Grundrechtsverstoß dar. Er ist unvereinbar mit der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit und genügt nicht den gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassung.“

Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2005 geurteilt hatte, bestätigte auch der Bayer. VGH, die Klägerin und generell die Mitglieder der Scientology-Kirche  können „in jedem Fall das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen.“ Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens bzw. des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Durch Verweigerung der beantragten Förderung verstieß die Stadt München in mehrfacher Hinsicht hiergegen.

Die Stadt durfte generell nicht die Offenlegung der religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugung verlangen und Scientologen pauschal von ihrem Förderprogramm für E-Bikes ausschließen. Dazu das Gericht: Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt, die sich gezielt gegen eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Freiheits-betätigung richten, stellen jedenfalls mittelbare Grundrechtseingriffe dar. Diese Voraussetzungen liegen bei dem an ein persönliches Bekenntnis geknüpften Ausschluss von Scientology-Anhängern aus dem Förderprogramm der Beklagten vor.“

Zum Verbot der Ungleichbehandlung stellte das Gericht fest, dass die städtische Ausschlusspraxis gegen die Gleichheitsgrundsätze des Grundgesetzes verstößt:Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist der Ausschluss von Scientology-Mitgliedern und -Anhängern aus dem Förderprogramm der Beklagten als rechtswidrig anzusehen. Er verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG.“, das heißt gegen den Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund ihres Glaubens oder ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung benachteiligt werden dürfen.

Die Pressesprecherin der Scientology Kirche Deutschland kommentierte erfreut das Urteil mit den Worten: „Damit hat ein Gericht erstmals die Dinge beim Namen genannt. Wir sind erfreut darüber, dass die behördliche Diskriminierungspraxis gegenüber Scientologen endlich eine rote Karte erhielt, die sie schon lange verdient hatte. Dies ist ein Erfolg für die Religionsfreiheit aller Menschen, die in Deutschland aufgrund ihrer religiösen Überzeugung Nachteilen ausgesetzt sind.“

Brüssel: Voller Erfolg für Scientology

Die Scientology Kirche Belgien und Scientologen in der ganzen Welt begrüßen das heute Nachmittag gefällte Urteil der 69. Strafkammer des Brüsseler Gerichts. Das Urteil sprach zwei Brüsseler Scientology Vereinigungen wie auch 11 führende Vertreter der örtlichen Scientology Kirche von allen Vorwürfen u.a. mit der Fest-stellung frei, die Staatsanwaltschaft habe gegen das grundlegende „Recht auf ein faires Verfahren“ verstoßen.

Das Urteil ergeht nach einem 18 Jahre dauernden Ermittlungsverfahren der Staatsan-waltschaft zu Vorwürfen wie Betrug, illegale medizinische Praktiken und Miss-achtung der Privatsphäre. Das Ermittlungsverfahren war jedoch in vollkommener Missachtung des staatlichen Neutralitätsgebots und der verfassungsmäßigen Garantien auf Schutz der Religionsfreiheit in diskriminierender Weise geführt worden. Die Vorurteile der Staatsanwaltschaft kamen unter anderem in früheren öffentlichen Vorverurteilungen zum Ausdruck, die sich offen gegen die religiösen Überzeugungen der Scientology Kirche und ihrer Mitglieder gerichtet hatten. Dass hier die religiösen Überzeugungen angeklagt wurden, befand auch heute das Gericht. Scientology dürfe nicht anders behandelt werden wie andere Religionen auch, war eine der eindeutigen Feststellungen in der mündlichen Urteilsbegründung. Keine der Vorwürfe seien in irgendeiner Weise von den vorgetragenen Beweismitteln der Staatsanwaltschaft gedeckt gewesen und ihre Standpunkte seien von Voreingenommenheit gegen die Scientology Kirche und ihre Angehörigen geprägt gewesen.

„Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit haben in Belgien obsiegt und das Recht auf ein faires Verfahren wurde wieder hergestellt“, so ein Sprecher der Scientology Kirche.

Die Scientology Kirche wurde im Jahre 1954 in den USA gegründet. Sie hat heute mehrere Millionen Anhänger in über 180 Ländern auf der ganzen Welt. In Belgien wurde ihre erste Gemeinde im Jahre 1974 gegründet. Sie fördert weltweit zahlreiche soziale und humanitäre Initiativen und Kampagnen insbesondere in den Bereichen Drogenprävention, Verbesserung moralisch-sittlicher Werte zum Nutzen des einzelnen Menschen wie auch der Familie, im Bereich der Menschenrechtserziehung, der Lese- und Schreibfähigkeit, sowie in der Ausräumung psychiatrischer Missbräuche an Psychiatrie-Patienten.

Informationsfreiheit: Scientology Kirche gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht

Seit April 2007 klagt die Scientology Kirche Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Vorlage der über sie geführten Akten. Ein auf Anordnung des Gerichts vorgelegtes Register ergab im Jahre 2009, dass die Behörde 355 Leitzordner an Akten gesammelt hatte, über die sie aber jede Auskunft pauschal verweigerte.

Die Behörde (BVA) kam auch einem Beweisbeschluss des VG Köln vom Juni 2010 zur Vorlage der Akten nicht nach. Das übergeordnete Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erließ im Juli 2010 eine Anordnung zur Sperrung der Unterlagen. Daraufhin stellte die Scientology Kirche Antrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf gerichtliche Überprüfung dieser Anordnung.

Das BVerwG hat nun in einem am 5.5.2011 zugestellten 16-seitigen Beschluss (Az. 20 F 20.10 vom 6. April 2011) entschieden, dass die pauschale Verweigerung der Akteneinsicht generell rechtswidrig war.
Bereits das VG Köln hatte schon früher in einem Gerichtstermin das Verhalten der Behörde als beispiellose „Mauertaktik“ kritisiert. In der Tat entspricht dies weder dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheit, das dem wesentlichen Anliegen einer freiheitlichen Demokratie dient: der Transparenz politischer und behördlicher Entscheidungsprozesse und damit der Verhinderung von Manipulation und anderer Exzesse seitens der Exekutive im Verhältnis zu den Bürgern des Landes.

In seinem Beschluss führt das BVerwG wiederholt aus, dass die vorgegebenen Gründe für die Geheimhaltung der Akten durch die Behörde „nicht zu erkennen“, „nicht nachvollziehbar“ oder „nicht hinreichend belegt“ sind. Besonders bemerkenswert – und gleichzeitig bedenklich für das Vertrauen des Bürgers in eine auf Recht und Gesetz verpflichtete Verwaltung – ist der Hinweis des Gerichts an die Behörde am Schluss seiner Entscheidung: „Angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin in einem ähnlich gelagerten Verfahren … hat der Senat allerdings Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgegnerin ihrer …Verpflichtung … nicht durch eine Vernichtung der streitbefangenen Akten entziehen darf.“ Denn das Verhalten des Staates darf „die Möglichkeiten des Einzelnen zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht vereiteln.“

Der Präsident der Scientology Kirche Deutschland, Helmuth Blöbaum, meinte dazu: „Wir begrüßen diese Entscheidung als Sieg für die Informationsfreiheit und die Bürgerrechte. Damit wird der Anspruch des Bürgers auf Transparenz und wahrheitsgemäße Unterrichtung durch Behörden gestärkt. Geheimniskrämereien sind Anzeichen für Manipulationen, die das Tageslicht der Öffentlichkeit scheuen.

Informationsfreiheit bedeutet auch Freiheit auf wahrhaftige Information.“
Die Scientology Kirche setzt sich weltweit schon seit mehr als 30 Jahren für Informationsfreiheit und mehr Transparenz auf Seiten staatlicher Behörden ein und hat dieses Recht besonders in den USA und Kanada wiederholt durch Grundsatzentscheidungen vor Gericht erstritten.

Scientology Kirche Bayern e.V. unterhält keine „Arbeitsstellen“ – Mitglieder werden vorrangig aufgrund ihrer religiösen Motivation tätig

In einem seit 15 Jahren mit der Hauptfürsorgestelle Mittelfranken währenden Konflikt liegt nun erstmals ein Urteil des Verwaltungsgerichts vor. Es betrifft die Frage, ob die hauptamtliche Tätigkeit der aktiven Mitglieder der Scientology Kirche ein „Arbeitsplatz“ im Sinne des Schwerbehindertenrechts darstellt und die Scientology-Gemeinde deshalb für die Nichteinstellung von Schwerbehinderten eine Ausgleichsabgabe an den Staat abzuführen hat. Konkret ging es um das Jahr 1993 und einen Betrag von 19.500 EURO.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat aufgrund der Gerichtsverhandlung vom 2.12.2010 entschieden, dass der Behördenbescheid in seiner letzten Fassung aus dem Jahre 2007 aufzuheben ist. Die Behörde hat auch die notwendigen Kosten der klagenden Scientology Gemeinde zu tragen. Das Gericht schloss sich dabei der Begründung eines rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.1.2000 in einer ähnlich gelagerten Klage desselben Klägers gegen die damalige Bundesanstalt für Arbeit an.

Sowohl das Sozialgericht wie auch jetzt das Verwaltungsgericht – wie den Hinweisen des Gerichts während der Verhandlung zu entnehmen war – kamen zu dem Schluss, dass die hauptamtliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder der Scientology Gemeinde keine „Arbeitsstelle“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Und selbst wenn ihre Tätigkeit als solche anzusehen wäre, könnte sich die Scientology Kirche auf die Ausnahmebestimmung im Gesetz berufen. Diese Bestimmung besagt, dass als Arbeitsplätze nicht jene Stellen gelten, auf denen Personen tätig werden, deren Tätigkeit nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorrangig durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.

Eine Sprecherin der Scientology Kirche Bayern e.V. wies daraufhin, dass nur Mitglieder und überzeugte Anhänger der Scientology-Religion hauptamtlich tätig werden können. Sie tun dies auch vorrangig aufgrund ihres Idealismus und decken ihren Lebensunterhalt durch anderweitige Tätigkeiten außerhalb der Scientology-Gemeinde. Natürlich werden auch schwerbehinderte Mitglieder bei der Kirche tätig.

Frau Eilzer als Sprecherin der Scientology Kirche Bayern dazu: „Wir sind sehr erfreut über dieses positive Urteil und hoffen, dass damit dieser langjährige Konflikt endlich sein Ende gefunden hat. Das Urteil bestätigt die religiös-idealistische Motivation unserer Gemeindemitglieder, die sie zu ihrem selbstlosen Einsatz zur Ausübung und Verbreitung der Scientology-Religion bewegt, um eine bessere Welt zu erschaffen. Denn das hat diese bitter nötig.“ Sie weist darauf hin, dass angesichts der um sich greifenden Probleme von Drogenkonsum, Analphabetismus, Missachtung der Menschenrechte und darauf aufbauender Konflikte Scientologen einen hervorragenden Einsatz nicht nur in Bayern sondern überall in der Welt leisten. Mitglieder der Scientology Kirche waren auch bei den schlimmsten Umweltkatastrophen aktiv, um den betroffenen Menschen vor Ort zu helfen, so z.B. bei der Beseitigung der von Tsunamis verursachten Schäden in der Region Südostasiens, den Hurrican-Hochwasserschäden im Süden der USA oder zuletzt der schlimmen Erdbebenkatastrophe in Haiti.

Scientology Kirche – Endgültiges Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes verteidigt Religionsfreiheit

Am 8. März 2010 wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rechtsfall der religiösen Vereinigungen der Scientology-Kirchen in Surgut und Nizhnekamsk endgültig rechtskräftig.

Am 1. Oktober 2009 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen NN 76836/01 und 32782/03 sein Urteil zugunsten der Scientology-Kirchen von Surgut und Nizhnekamsk. Das Endurteil des Europäischen Gerichtshofs stellte eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die russische Föderation fest, und zwar vor allem Verletzungen der Vorschriften des Artikels 9 der Menschenrechtskonvention (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) im Licht von Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinsfreiheit).

Das Gericht befand, dass „der den religiösen Gruppen gemäß dem Religionsgesetz gewährte eingeschränkte Status den Mitgliedern solcher Gruppen nicht erlaubt, ihr Recht auf Religionsfreiheit wirksam auszuüben; vielmehr macht er ein solches Recht illusorisch und theoretisch anstatt praktisch und wirksam“, so wie es die Menschenrechtskonvention fordert.

„Die Anträge auf Registrierung als eine religiöse Organisation, die von den ersten und zweiten Antragstellern als Gründer ihrer jeweiligen Gruppierungen eingereicht worden waren … wurden unter Hinweis auf die unzureichenden Dauer der Existenz der Gruppierungen abgelehnt.“
Letztendlich gewährte ihnen der eingeschränkte Status einer religiösen Gruppe, in welchen sie einzuordnen waren und in welchem sich der dritte Antragsteller befand, keinerlei praktischen oder wirksamen Nutzen, weil solch eine Gruppe ihrer Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte und der rechtlichen Fähigkeit, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, beraubt war; ferner wurde sie auf das Schwerste in den Grundaspekten ihrer religiösen Funktionen behindert.

„Im vorliegenden Fall legte die russische Regierung keine dringenden sozialen Bedürfnisse für die angefochtene Einschränkung dar und gab keine bedeutsamen und ausreichenden Gründe für die lange Wartezeit an, die eine religiöse Organisation vor der Erlangung ihrer Rechtspersönlichkeit ertragen musste.“

Der Präsident der Scientology-Kirche von Nizhnekamsk, Emir Ramazanov,erklärte,“das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hebt den Standard des Schutzes der Gewissens- und Vereinsfreiheit in Russland und in Europa nicht nur auf ein neue Ebene, sondern legt auch fest, dass die europäischen Standards sogar dann den Schutz garantieren, wenn die Ungerechtigkeit in nationalen Gesetzen zum Ausdruck kommt“.

Die Scientology-Religion wurde vom Autor und Philosophen L. Ron Hubbard gegründet. Scientologen glauben, dass der Mensch ein unsterbliches geistiges Wesen ist und dass das spirituelle Potential eines Menschen innerhalb einer Lebenszeit wiederhergestellt werden kann. Die erste Kirche wurde im Jahre 1954 in den Vereinigten Staaten gegründet. Jetzt verfügt Scientology über 8.300 Kirchen,Missionen und angegliederte Gruppen und über Millionen von Mitgliedern in 165 Ländern. In Russland gibt es von St. Petersburg bis Wladiwostok mehr als 40 Kirchen und Missionen der Scientology.

Weitere Informationen über Scientology in der russischen Föderation sind zu erhalten unter www.scientology.ru, www.scientologymoscow.ru und
www.scientologyfacts.ru.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte schützt erneut Religionsfreiheit der Scientology Kirche in Russland

Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat heute einstimmig zu Gunsten zweier religiöser Gruppierungen der Scientology Kirche in Russland entschieden. Das Gericht befand, dass sie einen Anspruch darauf haben, als religiöse Gemeinschaften gemäß russischem Recht eingetragen zu werden.

Das Urteil entschied außerdem, dass die Gründer der Scientology Kirchen in Surgut und Nizhnekamsk das Recht auf Religions- und Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention haben.

In seinen Urteilsgründen heißt es, das Gericht „stellte fest, dass die Antragsteller nicht die Möglichkeit hatten, Anerkennung und effektive Wahrnehmung ihrer Rechte auf Religions- und Vereinigungsfreiheit in irgendeiner organisierten Form zu erhalten. Der erste Antragsteller konnte die Eintragung der Scientology-Gruppierung als nicht-religiöse Rechtsperson nicht erreichen, da die russischen Behörden sie als eine religiöse Gemeinschaft ansahen. Die Anträge auf Registrierung als religiöse Gemeinschaft – eingereicht vom ersten und zweiten Antragsteller als Gründungsmitglieder ihrer jeweiligen Gruppierung und auch im Namen des dritten Antragstellers – wurden unter Hinwies auf die ungenügende Bestandszeit der Gruppierungen* abgelehnt. Im Endergebnis gewährte der eingeschränkte Status einer religiösen Gruppierung – zu dem sie berechtigt waren und im Rahmen dessen der dritte Antragsteller existierte – ihnen keinerlei praktische oder wirksame Vorteile, da solch einer Gruppierung die Rechtsfähigkeit, Eigentumsrechte und die rechtliche Möglichkeit, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, vorenthalten wurde und sie auch ernsthaft in der Wahrnehmung der grundlegendsten Aspekte ihrer religiösen Funktionen behindert wurde. Dementsprechend befindet das Gericht, dass die Rechte der Antragsteller aus Art. 9 [Religionsfreiheit], interpretiert im Lichte von Art. 11 [Vereinigungsfreiheit] beeinträchtigt wurden.“

Im Einklang mit der früheren Entscheidung des Gerichtshofs zugunsten des Anspruchs der Scientology Kirche Moskau, als religiöse Gemeinschaft gemäß dem russischen Religionsgesetz eingetragen zu werden, repräsentieren diese neuen Fälle richtungsweisende Urteile, welche die Religionsfreiheit und Vereinungsfreiheit für Scientologen und Menschen aller Glaubensrichtungen in allen 47 Mitgliedsländern des Europarates garantieren.

Der Gerichtshof stellte abschließend fest: „Im Lichte der vorgenannten Erwägungen stellt das Gericht fest, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller auf Religions- und Vereinigungsfreiheit nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Dem gemäß liegt eine Verletzung von Artikel 9 der Konvention, interpretiert im Lichte von Artikel 11, vor.“

Nina de Kastro, Pressesprecherin der Scientology Kirche Russland, lobte die Entscheidung des Gerichts mit den Worten: „Dieses Urteil bestätigt nicht nur die Rechte der Scientology Kirchen in Russland, sondern stellt auch eine wichtige Präzedenzentscheidung dar, welche die Rechte aller religiösen Gemeinschaften in ganz Europa schützt.“

Auch die russische Scientology Kirche in St. Petersburg hat aufgrund ähnlicher diskriminierender Schikanen im Zusammenhang mit ihrer Eintragung als Religionsgemeinschaft ebenfalls Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Die Scientology Religion wurde von L. Ron Hubbard gestiftet. Die erste Kirche wurde im Jahre 1954 in den USA gegründet. Seither wuchs die Religionsgemeinschaft weltweit zu mehr als 8000 Kirchen, Missionen und Gruppen und zehn Millionen Anhängern in 165 Nationen. In der Russischen Föderation gibt es mehr als 40 Scientology Kirchen und Missionen von St. Petersburg bis Wladiwostok.

OVG Berlin gibt Scientology Kirche recht: Plakataktion gegen Scientology war rechtswidrig

Im Januar diesen Jahres hatte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (Berlin) eine Litfass-Säule mit einem Warnungsposter vor der Scientology Religion in der Nähe des Haupteingangs des Berliner Scientology-Zentrums aufgestellt. Nach vergeblicher Abmahnung beantragte die Scientology Kirche Berlin eine einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Berlin, um die Säule samt Warnhinweis als Eingriff in ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG entfernt zu bekommen.

Am 27. Februar 2009 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Säule mit einem Warnungsposter vor der Scientology Religion sofort entfernt werden muss. Es bestätigte, dass das Bezirksamt Charlottenburg mit dieser Aktion in das Grundrecht der Scientology Kirche auf freie Religionsausübung gemäß Artikel 4 Grundgesetz eingriff. Die Säule wurde daraufhin noch am gleichen Tage abgebaut. Das Bezirksamt erhob Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin.

Mit Entscheidung vom Juli 2009 hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der ersten Instanz voll bestätigt.

In der Entscheidung vom (OVG 5 S 5.09) heißt es u.a.: „Die Beschwerde hat keinen Erfolg. … Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. … Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller verfolge rein wirtschaftliche Zwecke, ist nicht hinreichend belegt.“

Weiter ist in der Entscheidung nachzulesen, „…dass das streitgegenständliche Plakat in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 GG eingreift. … Entsprechende öffentliche Äußerungen des Staates können … für die Ausbreitung der angesprochenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung schwerwiegende Folgen haben.“ Diese gab es in der Tat in Form von anonymen Drohanrufen und Bombendrohungen.

Das OVG bemängelt auch, dass das Bezirksamt nicht zu einer derartigen Aktion berechtigt gewesen war: „…weil die sachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich anderweitig zugewiesen ist“.
Dem Bezirksamt wurden darauf hin die vollen Kosten beider Gerichtsinstanzen aufgebürdet.

Ein weiteres Mal hat somit ein deutsches Gericht den Anspruch der Scientology Kirche auf den grundrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz bestätigt und somit auch diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen einen erneuten Riegel vorgeschoben.

Gericht: Scientology Kirche Bayern verfolgt religiöse Zielsetzung

In einem seit 1993 offenen Verwaltungsverfahren, bei Gericht anhängig seit 1996, ging es um die Frage, ob die Scientology Kirche Bayern (Sitz Fürth) zu Recht als Verein im Vereinsregister eingetragen ist, weil sie religiös-ideelle Ziele verfolgt. Die Stadt Fürth und die Regierung von Mittelfranken hatten dies durch Bescheide im Jahre 1995 bzw.1996 wegen der angeblichen Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke in Frage gestellt und den Vereinstatus entzogen. Hiergegen richtete sich die Klage der Kirche.

Seit dieser Zeit hat es mehrere Grundsatzprozesse zu dieser Frage gegeben, die allesamt sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1997 wie auch anschließend vom VGH Baden-Württemberg in Mannheim im Jahre 2003 und dem Bayer. VGH in München im Jahre 2005 rechtskräftig zu Gunsten anderer Scientology Gemeinden entschieden worden sind. Dennoch war die Stadt Fürth nicht bereit gewesen, diese Sache außergerichtlich zu bereinigen, so dass der letzte zu dieser Frage anhängige Prozess Deutschlands notwendig wurde. Das Urteil des VG Ansbach reiht sich ein in diese Liste von positiven Urteilen.

Die Scientology Kirche Bayern ist und bleibt damit zu Recht ein Idealverein mit rein religiöser Zielsetzung, wie bereits von ca. 50 deutschen Gerichten in der Vergangenheit unter Verweis auf Art. 4 GG (Religionsfreiheit) bestätigt wurde.

Der Pressesprecher der Scientology Kirche Deutschland, Jürg Stettler, hierzu: “Wir sind über den Gerichtsentscheid erfreut. Das Urteil zieht einen Schlussstrich unter die seit 25 Jahren geführte Debatte über unsere Religion und sorgt damit für eine Versachlichung der Argumentation über Scientology. Unabhängige Theologen und Religionswissenschaftler aus aller Welt bestätigen seit Jahrzehnten die tief religiösen Inhalte der Scientology Religion und haben auch immer wieder den gesellschaftlichen Wert unserer sozialen Betätigungen gewürdigt. In den Bereichen Aufklärung über Drogenmissbrauch und Schutz der Menschenrechte gibt es weltweit viel zu tun, das Urteil trägt dazu bei auch in Bayern unsere sozialen Projekte zu intensivieren.”

Die erste Scientology Kirche wurde von Mitgliedern im Jahre 1954 in den USA gegründet. Heute umfasst die Scientology Religion weltweit mehr als 7500 Kirchen, Missionen und Gruppen in 163 Ländern mit ca. 10 Millionen Mitgliedern. In Deutschland ist die Scientology Kirche seit 1969 präsent und hat heute 19 Kirchen und Missionen.

International hatte zuletzt der Spanische Nationale Verwaltungsgerichtshof Ende Oktober 2007 die Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft zur Eintragung in das staatliche Religionsregister anerkannt. Dieses Urteil nahm auch auf ein Grundsatzurteil des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5.4.2007 gegen Russland Bezug, in dem der Anspruch der Scientology Kirche auf die Menschenrechtsgarantie der religiösen Vereinigungsfreiheit im Sinne der Europ. Menschenrechtskonvention bestätigt wurde.

Verwaltungsgericht Hamburg verhängt 5000,- Euro Ordnungsgeld gegen „Arbeitsgruppe Scientology“

Gericht äußert Zweifel an Rechtstreue der AGS wegen fortwährenden rechtswidrigen Verhaltens und Missachtung gerichtlicher Anordnungen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 27. Juni 2008 (Az. 9 V 53/08) gegen die Arbeitsgruppe Scientology ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000,- Euro verhängt, da diese Stelle trotz bereits im Jahre 2006 erfolgter einstweiliger Anordnung und Androhung eines Ordnungsgelds die Maßgaben des Gerichtes nicht umgesetzt sondern grob fahrlässig die gerichtlichen Anordnungen bewusst missachtet hat.

In dem Verfahren ging es erneut um den Antrag eines Hamburger Scientologen, der seit 2006 gegen die sogenannte „Technologie-Erklärung“ gerichtlich vorgeht, weil sie entgegen einem klaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (BVerwG 7 C 200.04) weiterhin auf ihrer Internetseite verbreitet wurde. Der AGS, deren Leiterin Frau Ursula Caberta ist, wurde dies bereits mit gerichtlicher Anordnung vom Jahre 2006 verboten, ebenso wie den Hinweis auf Dritte, die die „Technologie-Erklärung“ verbreiten. Die Mitteilung war 1 ½ Jahre trotz klarer Anordnungen des Gerichts und entgegen den gegenteiligen Beteuerungen der AGS bis vor kurzem nicht von den Internetseiten der Stadt entfernt worden

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Arbeitsgruppe Scientology durch Vorspiegelung einer scheinbaren Umsetzung der Vorgaben des Gerichtes, diese jedoch bewusst umgangen hatte. „Die Verstöße erfolgten auch schuldhaft“, so das Gericht. „Um eine nachhaltige Einwirkung auf das künftige Verhalten der Antragsgegnerin (Arbeitsgruppe Scientology) zu erzielen (bzw. dienstaufsichtliche Maßnahmen anzuregen)“ erachtete es das Gericht als notwendig, ein Ordnungsgeld in dieser Höhe festzusetzen.

In seiner weiteren Entscheidungsbegründung stellt das Gericht folgendes fest : „Der Umstand, dass die Antragsgegnerin (AGS) gleichwohl in vollem Bewusstsein um den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens weiterhin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unterlassungspflicht verstoßen und sogar noch eine gesonderte Unterlassungsverfügung herausgefordert hat, ist bereits für sich genommen ein bedenklicher Vorgang, weil er die grundsätzlich geltende Vermutung, man könne von einer Behörde die Befolgung gerichtlicher Entscheidungen bzw. generell rechtstreues Verhalten auch ohne gesonderte Verpflichtung erwarten, widerlegt und damit das Vertrauen in staatliche Institutionen generell zu untergraben geeignet ist“. Weiter heißt es : „Weiterhin stellt es eine ungewöhnliche Sorglosigkeit dar, wenn die Antragsgegnerin in mehreren Gerichtsverfahren über zwei Instanzen hinweg ebenso vollmundig wie letztlich unzutreffend behauptet hat, ihren Unterlassungspflichten nachgekommen zu sein.“

Die Verärgerung des Gerichtes, aber auch dessen Fassungslosigkeit über die Dreistigkeit einer Staatsbediensteten und ihrer Behördenstelle über die Nichtumsetzung gerichtlicher Entscheidungen, kommt an mehreren Stellen des Beschlusses deutlich zum Ausdruck.

Innerhalb von 4 Monaten muss die Hansestadt Hamburg damit ein weiteres Mal Steuergelder dazu ver(sch)wenden, um das rechtswidrige Verhalten von Frau Caberta und ihren Mitarbeitern in der Behörde für Inneres zu ahnden. Erst im März diesen Jahres wurde die Hansestadt Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az: 1 U 99/03) wegen rechtswidriger Äußerungen der Behördenangestellten Caberta. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte Frau Caberta in diesem Verfahren ein „amtspflichtwidriges Verhalten“ attestiert, weil sie gegenüber den Medien unwahre Äußerungen über Scientology getätigt hatte.

Oberlandesgericht Hamburg bescheinigt Innensenatsangestellte Ursula Caberta die Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der Scientology Kirche

Die Hansestadt Hamburg wurde verurteilt, der Scientology Kirche Deutschland e.V. und die Scientology Kirche Hamburg e.V. wegen rechtswidriger Äußerungen von Caberta Schadensersatz zu zahlen (AZ: 1 U 99/03).

Im Jahre 2002 hatte Caberta mehrere unwahre Äußerungen gegenüber den Medien abgegeben. Diese wurde daraufhin von den Anwälten der Kirche abgemahnt und auf die Unwahrheit der Äußerungen hingewiesen. Die für diese Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten forderten die Scientology Kirchen von der Stadt Hamburg als Schadensersatz zurück.

In seinem 23 Seiten umfassenden Urteil vom 7.3.2008 wirft der 1. Zivilsenat des OLG Hamburg Ursula Caberta vor, dass sie „bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können und müssen, dass ihre kritischen Aussagen das Maß des Zulässigen überschreiten“. Diese hätten sich möglicherweise darauf berufen können, dass es sich um Äußerungen einer Behörde gehandelt habe und sie sich auf eine derartige Informationsquelle hätten verlassen dürfen. Das Gericht teilte die Auffassung der Kläger, dass sie nicht verpflichtet waren, diese Ansprüche gegenüber den Medien durchzusetzen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich bei Cabertas Äußerungen „um rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger (Scientology Kirche) als Weltanschauungsgemeinschaft“ handelt und sie damit ein „amtspflichtwidriges Verhalten“ an den Tag gelegt hat.

Nach Auffassung des Senats waren die Kläger auch nicht verpflichtet, vor der Absendung der Abmahnschreiben im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung an die Vorgesetzten von Caberta heranzutreten, um diese zu Maßnahmen gegen Frau Caberta zu veranlassen. Die Stadt habe nämlich deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit war, Frau Caberta die von den Klägern beanstandeten unwahren Äußerungen zu untersagen. Daher sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie Frau Caberta entsprechend anweisen würde.

Diese grundsätzliche Entscheidung zwingt zukünftig den Geschädigten nicht mehr, sich mit den zahlreichen Medien auseinander zu setzen, die im guten Glauben behördliche Äußerungen wiedergeben. Der Geschädigte kann vielmehr seinen gesamten Schaden unmittelbar gegenüber der Behörde als Verursacher geltend machen.

„Es bleibt zu hoffen, dass die Hamburger Innenbehörde aus diesem Grundsatzurteil die korrekten Schlüsse zieht und zukünftig leichtfertige Äußerungen seiner Angestellten unterbindet“, so Frank Busch von der Scientology Kirche Hamburg e.V.