Faktencheck zur TV-Sendung „Hart aber fair“ vom 31.03.2010

Am 31.3.2010 wurde bei „Hart aber Fair“ das Thema Scientology diskutiert. Obwohl das Verhältnis von 4 Gegnern zu einem Scientologen nicht fair war, entwickelte sich die Diskussion relativ fair.  Wir sind einigen Vorwürfen gegen Scientology nachgegangen und haben die Fakten überprüft. Der folgende Text wurde der Redaktion „Hart aber Fair“ am 13.4. zugestellt. Es wurde eine Stellungnahme in Aussicht gestellt.Trotz Nachhaken gab es bis heute (15.5.) keine Replik. Selbstverständlich werden wir eine Reaktion der Redaktion berücksichsichtigen, sollte sie eintreffen.

Betrifft: Hart aber Fair Sendung vom 31.3. zum Thema Scientology

Faktencheck!

Zur Frage der Anerkennung des Schutzes aus Art. 4 GG durch staatliche Gerichte bezüglich der Scientology Kirchen in Deutschland

In der Diskussion wurde der Scientology Kirche unterstellt, Urteille fälschlicherweise als Religionsanerkennungen zu präsentieren. Wir sind dem nachgegangen und haben gesehen, dass dieser Vorwurf schlicht falsch ist. Hier die Fakten!

Zu den Bundesarbeitsgerichtsbeschlüssen von 1995 UND 2002:

1. AUSGANGSLAGE:

STETTLER (Zitat aus der Sendung):

„In Deutschland allein gibt es ungefähr 50 Gerichtsurteile, die sagen, dass Scientology und die Scientologen den Schutz von Art. 4 des GG – Religionsfreiheit – (Zwischenruf Handl: Das stimmt nicht) haben. Es gibt viele Länder, z.B. Spanien ..

PLASBERG: Herr Stettler, ich möchte Sie wörtlich nehmen ..

STETTLER: … ist Scientology als Religion anerkannt“

PLASBERG: Herr Stettler, ich möchte Sie wörtlich nehmen, wenn Sie sagen, dass es viele Gerichte gibt, die Ihre Religionseigenschaft anerkannt haben, dann möchte ich unseren Zuschauern einmal zeigen, mit welcher Methode Sie Gerichtsurteile, die tatsächlich ergangen sind, interpretieren in Ihrem Sinne.

STELLUNGNAHME:

Die Aussage von Herrn Stettler an dieser Stelle war zweiteilig, nämlich wie folgt:

a) „Es gibt ungefähr 50 Gerichtsurteile, die sagen, dass Scientology und die Scientologen den Schutz von Art. 4 GG – Religionsfreiheit – haben.“

b) „Es gibt viele Länder z.B. Spanien, wo Scientology als Religion anerkannt ist.“

Diese zweiteilige Aussage wird vom Moderator Herrn Plasberg umgemünzt, indem er „ihn wörtlich nimmt“, Herr Stettler habe gesagt, „dass es viele Gerichte gibt, die Ihre Religionseigenschaft anerkannt haben.“ Hierbei wird impliziert, dass deutsche Gerichte gemeint sind. “Beim Wort genommen“ hat er Herrn Stettler jedoch nicht, wenn er diese beiden Aussagen zu einer – wie dargestellt – zusammenfasst.

RICHTIG IST: Sowohl der erste Teil der Aussage von Herrn Stettler als auch der zweite Teil entsprechen der Wahrheit, aber auch die zusammengefasste Version von Herrn Plasberg.

zu a) In der Tat gibt es seit den 70er Jahren mehr als 50 Urteile deutscher Gerichte, in denen sie entweder den Vereinen der Scientology Kirche oder ihren Mitgliedern den Schutz aus Art. 4 GG zugesprochen haben. Dass dies eine Anerkennung der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft darstellt, hat Herr Stettler NICHT geäußert. Jedenfalls gibt es diese Urteile sowohl für die organisatorische Gemeinschaft als auch für deren Mitglieder.

Ausdrücklich wurde den Vereinen der Status als Religionsgemeinschaft von deutschen Gerichten in den folgenden Urteilen bestätigt, wobei wegen des damit verbundenen Aufwands momentan einige ausgewählte Zitate von Gerichtsentscheidungen aus den letzten 26 Jahren ausreichen sollten:

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.07.1984, Az. M 1392 VII 84, Scientology Kirche Deutschland ./. LH München wegen Entzug der Rechtsfähigkeit:

„1. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. l und 2 GG erstreckt sich auch auf den Kläger. Der Kläger ist als Religionsgemeinschaft oder zumindest weltanschauliche Gemeinschaft anzusehen.“

Landgericht Hamburg Beschluss vom 17.2.1988 in der Sache Celebrity Center Scientology Kirche Hamburg e.V. wegen Eintragung in das Vereinsregister als Idealverein, Az 71 T 79/85

„Doch sind die möglichen Kriterien einer Kirche im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt …

Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 4.9.1990, Az IV 2 E 2234/86 in Sachen Scientology Mission Frankfurt./. Stadt Frankfurt wegen Sondernutzungserlaubnis:

S. 15: „Zu Recht geht der Kläger allerdings davon aus, daß ihm grundsätzlich der Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit zusteht. Denn bei der Scientology Kirche handelt es sich nach der Auffassung der erkennender/. Kammer um eine von Art. 4 Abs. 1. 140 GG i. V.m. Art. 137Ans. 2, Abs. 7 WRV geschützte Religions- bzw. Weltanschauungs­gemeinschaft.“

S. 20: „Gemessen an diesen aus der Verfassung sich ergebenden Maßstäben ist der Kläger nach Auffassung der Kammer als eine Religions- bzw. Weltanschauungs-gemeinschaft i.S.d. Art. 140 GG i. V.m. 137 Abs. 2, Abs. 7 WRV anzusehen, der das in Art. 4 Abs. l und Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Religionsfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann.“

Landgericht Frankfurt – Urteil vom 07. Juni 1989, Ex-Mitglied ./. Scientology Mission Frankfurt wegen Rückforderung von Spendenbeiträgen, Az 2/4 O 471/88:

“Die Kammer geht mit der in Praxis und Lehre verbreiteten Ansicht davon aus, daß es sich bei der Scientology Kirche, bzw. ihren juristisch selbständigen Gliedern, also auch dem Beklagten, um eine Religionsgemeinschaft i.S. des Grundgesetzes handelt,“

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.8.1994, in Sachen Scientology Kirche Hamburg./. Freie und Hansestadt Hamburg, Az Bs III326/93 wegen Untersagung von Äußerungen:

„ a) Der Antragsteller kann sich nicht nur auf den Schutz des Art. 2 Abs. l GG berufen, der ihm das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nur unter einem dreifachen Vorbehalt gewährt, nämlich dem der Rechte anderer, dem der verfassungsmäßigen Ordnung und dem des Sittengesetzes. Es kommt in Betracht, daß ihm der Schutz auch des Art. 4 GG zusteht, der gegenüber Art. 2 Abs. l GG als lex specialis einen weiterreichenden, wenn auch keinen schrankenlosen Schutz gewährt (…). Die eigenen Angaben des Antragstellers sprechen dafür, daß ihn seine Lehre zu einer Weltanschauungsvereinigung im Sinne von Art. 4 GG macht. Ebenso sprechen dafür Äußerungen Außenstehender, nicht zuletzt auch Äußerungen, auf die sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren stützt“.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 7.3.2008, Az 1 U 99/03 in Sachen Scientology Kirche Deutschland und Scientology Kirche Hamburg ./. Land Hamburg wegen Amtshaftung (Schadensersatz):

Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei den die Kläger (Scientology Kirche Hamburg und Scientology Kirche Deutschland) betreffenden Äußerungen von Caberta

„um rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als Weltanschauungsgemeinschaft [handelt].“

Weiter verwies das Gericht auf die klaren von Verfassungswegen vorgegebenen Grenzen bei staatlichen Äußerungen einer Behörde über eine Religionsgemeinschaft mit den folgenden Worten:

„Insbesondere hat sie ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen, die über die reine Information hinaus in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der Kläger eingreifen. Eine staatliche Stelle unterliegt, wenn sie sich warnend über das Wirken bestimmter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften äußert, im Interesse des betroffenen Grundrechtsträgers der Pflicht zur Zurück-haltung, Mäßigung und Sachlichkeit. Es gilt das Gebot der Neutralität und Toleranz, stets ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Schmähkritik ist unzulässig.“

Dazu auch einige Beispiele in denen Mitgliedern der Scientology Kirche die Berufung auf den Schutz ihrer religiösen Überzeugung als Scientologe im Sinne von Art. 4 GG ausdrücklich in anderen Urteilen ebenfalls bestätigt wurde:

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 17.6.2004, Az 1 Bf 198/00 in der Sache SK-Mitglied ./, Stadt Hamburg wegen Unterlassung der Verbreitung des sog. „Sektenfilters“ (von der Behörde auch „Technologieerklärung“ genannt):

„Die Klägerin kann für ihren Glauben an die scientologische Lehre bzw. ihre Weltanschauung den Schutz des Art. 4 Abs. 1GG in Anspruch nehmen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Verständnisses [„BEKENNTNISSES“] unverletzlich.

Das Gedankengebäude der Scientology-Organisation befasst sich mit transzendenten Inhalten und der Stellung und Bedeutung des Menschen in der Welt. Werden die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie (THETA) und als THETAN sowie ihr Verhältnis zu dem als MEST bezeichneten Materiellen Universum und des Weges der durch unzählige Leben gewandelten Seele geglaubt, sowie der an Erlösungsstufen erinnernde Weg zu höheren Daseinsstufen (CLEAR und [OPERATING] THETAN) verinnerlicht, so liegt darin eine Weltanschauung oder ein religiöses Bekenntnis.“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat diese Beurteilung mit Urteil vom 15.12.2005 rechtskräftig bestätigt (Az. 7 C 20.04) und verwarf die Revision der Stadt Hamburg als unbegründet mit den Worten:

„Die Klägerin kann für ihre Betätigung als Scientologin den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen….

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, derartige Aussagen der scientologischen Lehre seien geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen.“

zu b) Und der zweite Teil der Aussage von Herrn Stettler ist ebenso wahr, weil es diverse Formen staatlicher/behördlicher oder gerichtlicher Anerkennungen der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft und in einzelnen der folgenden EU-Länder auch bis hin zur Gemeinnützigkeit gibt: z.B. in Spanien, Portugal, Italien, Ungarn, England, Schottland, Schweden, Schweiz, etc. völlig abgesehen von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Scientology Kirche fast im gesamten englischen Sprachraum von den USA, Kanada, Australien, Neuseeland bis Südafrika. Und auch in England sind einzelne Steuerbefreiungen wegen Förderung der Allgemeinheit und des öffentlichen Wohls ausgesprochen worden.

2. BEHAUPTUNG:

PLASBERG: „dann möchte ich unseren Zuschauern einmal zeigen, mit welcher Methode Sie Gerichtsurteile, die tatsächlich ergangen sind, interpretieren in Ihrem Sinne.

Der Verfassungsschutzbericht Bayern sagt, bisher hat kein deutsches Gericht die Scientologen als Religionsgemeinschaft angesehen. Sie behaupten das Gegenteil und ich zeige mal an einem Beispiel, mit welchen Tricks der Interpretation Sie das machen. Sie sind gleich danach dran.“

STELLUNGNAHME:

Wenn der Bayer. Verfassungsschutzbericht derartiges aussagt, dann belügt er die Öffentlichkeit eklatant, wie die Stellungnahme in Ziffer zu 1a). oben bereits belegt hat. Da Herrn Plasberg die Zitate dieser Urteile während der Sendung vorlagen (er hielt sie sogar in der Hand), wusste er also von der Richtigkeit der Aussage von Herrn Stettler. Wenn Herr Plasberg sich trotzdem auf eine vermeintliche – erwiesener Weise unwahre – Stellungnahme des Bayer. Verf.-Schutzberichts beruft, die das Gegenteil zum Ausdruck bringen soll, dann führt er zumindest seine Zuschauer bewusst mit einer Unwahrheit in die Irre.

3. BEHAUPTUNG:

Herr Plasberg stellt folgenden Filmclip mit folgenden Aussagen vor:

a) ZITAT:

„Filmclip: Die Scientology Organisation bezeichnet sich selbst als Kirche und startete 2008 eine bundesweite Informationskampagne, in der sie behauptete,: „Allein in Deutschland bestätigten inzwischen mehr als 50 Gerichtsurteile die Religionseigenschaft der Scientology“.

Als angeblichen Beleg präsentiert die Scientology Organisation eine lange Liste von Gerichtsurteilen, darunter beispielsweise ein Urteil des BAG aus dem Jahre 2002. Wir haben uns das Urteil angeschaut und dabei folgende Aussage gefunden:

„Eine Entscheidung, ob der Beklagte [Scientology] eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, bedarf es nicht.“

Im Klartext: Das Gericht hat die Frage offen gelassen. Die Scientology Organisation behauptet allerdings, das Gericht habe sich von einer früheren Entscheidung distanziert.“

STELLUNGNAHME:

Zunächst wurde von der Scientology Kirche im Jahre 2008 keine „bundesweite Informationskampagne“ gestartet, in der sie behauptet, „allein in Deutschland bestätigten inzwischen mehr als 50 Gerichtsurteile die Religionseigenschaft der Scientology“, wenngleich in einzelnen Pressemitteilungen derartiges gesagt worden sein mag. In der von Herrn Plasberg in der Hand gehaltenen Broschüre („Liste“) steht stattdessen der folgende Satz:

„Mehr als 50 deutsche Gerichte haben den Anspruch der Scientology Kirche auf den Schutz der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Grundgesetz bestätigt.“

Die Aussage ist korrekt. Herr Plasberg zitiert auch das BAG 2002 mit einem Satz korrekt, indem er aus dem Beschluss vorträgt:

„Einer Entscheidung, ob der Beklagte eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, bedarf es nicht.“

ABER: Es ist zwar richtig, dass die BAG Entscheidung von 2002 diesen Satz enthält. Doch hat das Gericht diese Frage wirklich faktisch offen gelassen? Eine Antwort auf diese Frage bekommt man beim Weiterlesen der Entscheidung von 2002. Das Gericht hatte sich in der Tat von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahre 1995 inhaltlich distanziert, in der es in faktischer und rechtlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass eine andere Scientology Vereinigung (Hamburg) in Wirklichkeit „wirtschaftliche Ziele“ verfolgt und die religiösen nur als „Vorwand“ dienen.

In der Sendung „Hart aber Fair“ wird dem Publikum gleichzeitig das folgende Zitat aus derselben ihm vorliegenden Gerichtsentscheidung von 2002 vorenthalten, weil es im direkten Widerspruch zu dem von ihm zitierten Beschluss des Jahres 1995 steht:

„Sollte der Beklagte [Verein Scientology Kirche Berlin] tatsächlich ein wirtschaftlicher Verein und keine Reli­gionsgemeinschaft sein, wie der Senat in dem Beschluß vom 22. März 1995 (aaO) angenommen hat, könnte ihm nach § 43 Abs. 2 BGB in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsfähigkeit entzogen werden (vgl. dazu BVerwG 6. November 1997 aaO).“

Aus diesem Satz folgt logischerweise, dass das BAG im Jahre 2002 seine verneinende Feststellung zur Religionseigenschaft bezüglich der Scientology Kirche Hamburg aus dem Jahre 1995 nicht mehr in dieser Form bei der Scientology Kirche Berlin aufrechterhält. Mit anderen Worten, die 7 Jahre ältere unzweideutige negative „Feststellung“ ist nunmehr nur noch eine „Annahme“ über die Verfolgung „wirtschaftlicher Ziele“, die vom BAG so nicht mehr vertreten wird, sondern von ihm selbst unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 6.11.1997 nun offen in Frage gestellt wird.

Damit hat sich das Gericht in der Tat von seiner gegenteiligen früheren rechtlichen Annahme distanziert.

Der aus der Scientology-Broschüre vorgelesene Satz „Das Gericht distanzierte sich damit von einer früheren, entgegengesetzten Entscheidung aus dem Jahre 1995“ ist damit erwiesenermaßen wahr.

Diese Distanzierung kommt auch noch in anderer Weise zum Ausdruck, in dem das Gericht unter Hinweis auf dieselben Satzungsziele wie in seiner Entscheidung vom Jahre 1995 nunmehr ideell-spirituelle Ziele feststellt, wo es in der Vergangenheit „wirtschaftliche Ziele“ unterstellt („angenommen“) hatte. Die Feststellung ideell-spiritueller Ziele im Sinne der Lehre von Scientology kann mit Recht auch als Feststellung der Verfolgung religiöser Ziele verstanden werden, zumal dies bisher andere Gerichte auch so gewertet haben. Jedenfalls ist diese Feststellung das genaue Gegenteil der Unterstellung in der Entscheidung von 1995.

Diese Feststellung kommt in dem folgenden in der Scientology-Broschüre enthaltenen Zitat der Gerichtsentscheidung zum Ausdruck:

„Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit beim Beklagten keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an. Während seiner Mitgliedschaft in dem beklagten Verein teilte der Kläger die spirituellen Vorstellungen von Scientology vom Erreichen bestimmter Erlösungsstufen und wurde zur eigenen geistigen Vervollkommnung und Weitergabe der ‚Lehre‘ tätig. Er verfolgte in erheblichem Umfang eigene Ziele, indem er versuchte, auf der „Brücke“ voranzukommen und die Erlösungsstufen „Clear` und „Operating Thetan“ zu erreichen.“

Damit hat das Gericht die Existenz und das objektiv vorhandene Motiv auf Seiten des Mitglieds und auf Seiten der beklagten Scientology Kirche als ein ideelles, religiös-spirituelles Anliegen festgestellt. Dass es sich bei derartigen Zielen um religiöse Vorstellungen handelt, hat beispielsweise das OVG Hamburg in einem Urteil vom Juni 2004 in der Klage eines Mitglieds der Scientology Kirche gegen die Stadt Hamburg festgestellt. Das Urteil wurde vom BVerwG in Leipzig am 15.12.2005 bestätigt (siehe Ziffer 1.a) oben).

Die einzige Frage, die vor dem Hintergrund dieses Zitates noch bleibt, ist: Warum sagt das Gericht, dass „[es] einer Entscheidung, ob der Beklagte eine Religionsgemeinschaft ist oder in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein, [nicht] bedarf“, wenn es in seiner Entscheidung ersichtlich vom Gegenteil nicht mehr ausgeht? Könnte dies an dem erheblichen Interesse der deutschen Amtskirchen liegen, die mit aller Gewalt unter Ausnutzung aller ihrer politischen und medialen Kontakte geradezu eine derartige Anerkennung verhindern wollen?

Man denke nur daran, dass das Land Baden-Württemberg im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nur deshalb nicht den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewähren will, weil dann – so diverse Politiker in Stuttgart – angeblich die Scientology Kirche denselben Anspruch erheben könnte. Wenn das die Befürchtung sein sollte, so müssen diese Politiker doch selbst davon ausgehen, dass die Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft die Voraussetzungen dafür gleichfalls erfüllt, sonst bräuchten sie derartige Befürchtungen doch gar nicht haben.

4. BEHAUPTUNG

Herr Plasberg fuhr wie folgt fort:

„Diese frühere Entscheidung aus dem Jahr 1995 war nämlich negativ für Scientology:

„Die Scientology Kirche Hamburg e.V. ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne [des Grundgesetzes und der WRV]. Die religiösen oder weltanschaulichen Lehren dienen als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.“

Wie gesagt, Scientology behauptet, davon habe sich das BAG in der Entscheidung aus dem Jahr 2002 distanziert. Wir haben heute beim BAG nachgefragt, ob das stimmt. Die Antwort:

„Die Kernaussage der Entscheidung von 1995 lautet, dass die Scientology Kirche Hamburg e.V. keine Religionsgemeinschaft ist. Eine davon abweichende Aussage des BAG gibt es nicht. Dementsprechend ist es falsch, die Entscheidung aus dem Jahre 1995 als eine ‚entgegengesetzte‘ Entscheidung zu bezeichnen, von der sich das BAG 2002 ‚distanziert‘ hätte.“

Plasberg: Herr Stettler, so mit Urteilen umzugehen, ist das Methode Scientology?

Stettler: Ich find‘ das jetzt sehr unfair, weil Sie mich nicht darauf hingewiesen haben. Das ist eins mit 30 Seiten, Sie haben jetzt ein, zwei Zitate rausgenommen und ich weiß nicht, was Sie das BAG gefragt haben und es gibt verschiedenste Urteile, die eben genau sagen, dass wir religiös sind.

Plasberg: Glauben Sie nicht, ich hätte die Frage nach der Methode Scientology nicht gestellt, wenn wir das nicht als Prinzip erkannt hätten, solche Fragmente aus Urteilen herauszunehmen und daraus eine Anerkennung zu basteln?

STELLUNGNAHME:

Die Nachfrage beim BAG hätte sich Herr Plasberg sparen können.

Das BAG hat Recht, wenn es sagt, dass es keine „entgegengesetzte Entscheidung“ gäbe, die von der „Kernaussage“ seiner früheren Entscheidung von 1995 bezüglich der Scientology Kirche HAMBURG abweicht. Dies hat die Scientology Kirche auch so nicht behauptet. Die von der früheren Entscheidung abweichende Entscheidung von 2002 bezieht sich nämlich nicht auf die Scientology Kirche Hamburg sondern auf die Scientology Kirche BERLIN.

Bei den abfälligen Bemerkungen der BAG-Richter in ihrer Entscheidung aus dem Jahre 1995 handelte es sich ohnehin nur um sog. „Obiter dicta“, das heißt gerichtlich nicht angreifbare Nebensätze, die für die Hauptfrage des Verfahrens (Zulässigkeit des Arbeitsgerichtswegs) nicht relevant waren. Natürlich liegt die gerichtliche Fachkompetenz für verfassungsrechtliche Statusfragen bei den Verwaltungsgerichten und nicht bei den Arbeitsgerichten.

Dennoch geben auch weitere Zitatstellen in der BAG-Entscheidung aus dem Jahre 2002 eine Antwort auf die Nachfrage von Herrn Plasberg. Er hat offenbar zu früh mit dem Lesen aufgehört. Ausdrücklich stellte das BAG im Jahre 2002 mit weiteren Worten seine frühere Entscheidung von 1995 mit den folgenden Worten in Frage (wie sonst sollen diese Worte des Gerichts im Jahre 2002 zu lesen sein?):

Sollte der Beklagte [Verein der Scientology Kirche Berlin] tatsächlich ein wirtschaftlicher Verein und keine Reli­gionsgemeinschaft sein, wie der Senat in dem Beschluß vom 22. März 1995 (aaO) angenommen hat, könnte ihm nach § 43 Abs. 2 BGB in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsfähigkeit entzogen werden.“

Da sich der Beschluss von 1995 auf die SK Hamburg bezieht und nicht auf die SK Berlin, konnte der Senat in seiner Entscheidung von 2002 bezüglich der SK Berlin im Jahre 1995 offenbar gar nichts „angenommen haben“. Wie sonst ist der oben zitierte Satz zu lesen denn als eine Relativierung der gegenteiligen früheren negativen Aussage von 1995, die der BAG Senat im Jahre 2002 selbst in Bezug genommen hat. Von der feststellenden negativen Annahme geht die BAG 2002 Entscheidung nun offenbar nicht mehr aus. Stattdessen macht sie die negativen Feststellungen von 1995 nunmehr von anderen Feststellungen anderer Gerichte abhängig, die das BAG selbst nicht trifft. Sein Hinweis auf § 43 BGB ist insofern völlig richtig.

Richtig ist aber auch: Die Rechtsfähigkeit wurde gemäß § 43 BGB weder der beklagten Scientology Kirche Berlin jemals entzogen noch der Scientology Kirche Hamburg e.V. Im Gegenteil: das Gerichtsverfahren wegen Entzug der Rechtsfähigkeit hatte die Scientology Kirche Hamburg e.V. bereits im November 1995 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg rechtskräftig gewonnen, wobei das VG Hamburg ebenfalls davon ausging, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt hatte, weil sie die Frage der Religionseigenschaft der SK Hamburg bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt hatte.

Damit stand bereits ca. 8 Monate nach und trotz der BAG Entscheidung vom März 1995 und steht seit nunmehr 15 Jahren immer noch fest, dass die SK Hamburg kein „wirtschaftlicher Verein“ ist, wie das BAG im März 1995 angenommen hatte. Dass sie eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft ist und sich auf Art. 4 GG berufen kann, haben bereits das OVG Hamburg im Jahre 1994 und zuletzt erneut das OLG Hamburg im Jahre 2008 entschieden (siehe Ziffer 1.a) oben). Die OVG Hamburg Entscheidung von 1994 hatten die Richter des BAG bei ihrer Entscheidung von 1995 wohl versehentlich übersehen, ebenso wie die anderen oben unter Ziff. 1.a) erwähnten Urteile aus den 80er Jahren.

Warum hat Hart aber Fair nicht auf diese Fakten hingewiesen, obwohl sie ihm in seiner Liste von Entscheidungen ausdrücklich vorlagen?

5. BEHAUPTUNG:

„PLASBERG: Herr Beckstein,

BECKSTEIN: Die Behauptung, es gäbe 50 Urteile, in denen Scientology anerkannt ist, ist ganz offensichtlich falsch. Scientology hat ja auch die verschiedenen Entscheidungen und Maßnahmen des Verfassungsschutzes beklagt, wir sind ja ein Rechtsstaat, wo jede Maßnahme des Staates vor Gericht überprüft werden kann. Die letzte große Entscheidung war das OVG NRW im letzten Jahr, wo Scientology wieder verloren hat. Auch dort steht, es kann dahingestellt bleiben in diesem Rechtsfall, ob Scientology eine Kirche ist, aber in jedem Fall verfolgt Scientology verfassungsfeindliche Zwecke und darf deshalb auch vom Verfassungsschutz überwacht werden, selbst mit nachrichtendienstlichen Mitteln.“

STELLUNGNAHME:

Die Behauptung, dass es ungefähr 50 Gerichtsentscheidungen gibt, in denen die Gerichte der Scientology Kirche den Schutz aus Art. 4 GG zuerkannt haben, ist richtig. Von diesen 50 Entscheidungen haben etwas mehr als 20 Gerichte konkret festgestellt, dass es sich bei der Scientology Kirche um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG handelt. Dies wurde bereits in Ziffer 1a) oben auszugsweise dargelegt. Alle anderen haben den Anspruch auf den Schutz von Art. 4 GG (Religionsfreiheit) bejaht.

Wenn Herr Beckstein das Gegenteil behauptet, sagt er die Unwahrheit.

Die Frage der VS-Überwachung hat mit der Frage der Religionseigenschaft nun nichts zu tun. Dies ist eine völlig andere Frage. Herr Beckstein vergisst jedoch in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es insgesamt drei weitere rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte gibt, zweimal vom VG Berlin vom Dez 2001 und Dez. 2003 und einmal vom OVG Saar-Louis vom April 2005, die die Überwachung der Scientology Kirche untersagt haben, weil keine Anhaltspunkte für „verfassungswidrige Betätigungen“ vorliegen. Und kein Gericht hat bisher festgestellt, dass die Scientology Kirche verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Festgestellt hat das OVG Münster, auf dass sich Herr Beckstein beruft, dass es „Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ gibt. Diese Anhaltspunkte sah das Gericht im einzelnen – aus dem zeitlichen und geschichtlichen Zusammenhang gerissenen – Zitaten, wobei es unterstellte, dass sich die Scientology von diesen Zitaten nicht genügend distanziert habe. Dazu sahen sich die deutschen Scientology Kirchen nie veranlasst, weil der Religionsstifter Hubbard sich selbst in Schriften mit Gründung der ersten Scientology Kirche im Jahre 1954 und weiteren späteren Schriften davon distanziert hatte.

Dennoch haben alle Scientology Kirchen in Deutschland – und ohne Not auch die Scientology Kirchen in den deutschsprachigen Nachbarländern – im Jahre 2008 eine Klarstellung ihrer Satzungen samt Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über Menschenrechte und Demokratie in ihren Mitgliederversammlungen förmlich verabschiedet, in denen sie sich von allen gegenteiligen Äußerungen distanzieren.

Laut Bericht des FOCUS Magazin vom 21. Nov. 2008 mit dem Titel „Keine Hinweise auf Verfassungswidrigkeit von Scientology“ äußerte der damalige Staatssekretär des BMI, August Hanning, anlässlich der IMK-Debatte über ein Scientology-Verbot:

«Bevor wir ein Ermittlungsverfahren einleiten, brauchen wir tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliegt», sagte der Staatssekretär im Bundesinnenministerium, August Hanning, am Freitag vor Beginn der Abschlusssitzung der Innenministertagung. «Die Verfassungsschutzämter sind ganz überwiegend der Auffassung, dass es diese zureichenden Anhaltspunkte nicht gibt.»

Auch diese Feststellung hat Herr Beckstein geflissentlich den Zuschauern unterschlagen,

SCHLUSSWORT:

Den Lesern mag die Schlussfolgerung aus dieser Stellungnahme überlassen bleiben, ob die während der Sendung „Hart aber Fair“ präsentierte Darstellung über die Scientology Kirche angesichts der obigen Fakten eher „Hart“ und „Unfair“ gewesen ist und ob es bei der Zitierung von Gerichtsurteilen eher eine „Anti-Scientology-Methode“ als eine „Scientology-Methode“ gibt.