Scientologin erreicht Einstweilige Verfügung gegen Bundesanstalt für Arbeit

Mit Datum vom 30.08.2001 verfügte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass die Bundesanstalt für Arbeit einer Scientologin eine Arbeitserlaubnis zum Vermitteln von Au-Pairs ausgestellt werden muss (Az. L 1 ER-AL 33/01). Die Bundesanstalt wollte die Erlaubnis ausschließlich aufgrund der Scientology-Zugehörigkeit der Vermittlerin verweigern.

Das Gericht bezog sich bei seiner Entsscheidung auf ein früheres Urteil einer anderen Kammer des Gerichts, gemäß dem eine Zugehörigkeit zur Scientology-Religion keinen Grund für eine Arbeitsverweigerung darstelle. Das Gericht im damaligen Verfahren betonte, dass die zu Grunde liegende, 1995 ergangene Weisung des Bundesministeriums für Arbeit „mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere dem Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG nicht vereinbar sein dürfte“, also die Weisung sehr wahrscheinlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt (Az L 7 Ar 23/98).

Die jetzt ergangene Entscheidung ist Teil eines Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 1 AL 49/01). Dem beigeordnet ist auch ein Schadensersatzprozeß gegen die Bundesanstalt wegen wirtschaftlichem und existenziellem
Schaden, der durch eine frühere Erlaubnisverweigerung entstanden war.