Bundesarbeitsgreicht entscheidet für Scientology: Die Tätigkeit in Scientology ist kein Arbeitsverhältnis

Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Ziele

(Erfurt) Über Jahre wurde die Bundes-Arbeitsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1995 von Scientology-Gegnern, wie Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm, als ultimativer Beweis für die angeblich wirtschaftliche Tätigkeit der Religionsgemeinschaft ins Feld geführt. Doch von der Aussagekraft dieser Entscheidung bleibt nicht mehr viel übrig. Jetzt stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluß (Az 5 AZB 19/01) eindeutig fest, daß bei einem hauptamtlich tätigen Mitglied in Scientology kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn: Das aktiv tätige Mitglied kommt in der Scientology Kirche aufgrund vereinsrechtlicher Beziehungen einer vereinsrechtlichen Verpflichtung nach. Im Umkehrschluß sogar ein Indiz, dass die Scientology Kirche keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern tatsächlich ideelle Ziele verfolgt.

Hintergrund war der Fall eines ehemaligen hauptamtlich tätigen Mitglieds in Berlin, der seiner Kirche den Rücken kehrte und nach dem Bundesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahre 1995 auf das große Geld hoffte. In seiner Klage forderte der ehemaliger Scientologe von seiner früheren Kirche rund 320.000 Euro Lohnnachzahlungen. Ein Arbeitsverhältnis wurde jetzt mit der Begründung verneint, dass jenes hauptamtliche Mitglied umfassende vereinsrechtliche Freiheiten genoß, z.B. Mitspracherecht besaß und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Belange der Kirche mitzugestalten. In einem Arbeitsverhältnis wäre dies völlig unmöglich.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest: „Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an.“ Das BAG verweist ebenfalls auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 6. Nov. 1997 zum Thema Scientology Vereine und ihre Tätigkeit, deren Rechtsprechung nunmehr mit dem BAG auf einer Linie liegt.

Dort heißt es nämlich, „dass ein Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BVerwG 1 C 18.95)
Anlage: Bundesarbeitsgerichts-Beschluß, 12 Seiten/PDF