Im Januar diesen Jahres hatte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (Berlin) eine Litfass-Säule mit einem Warnungsposter vor der Scientology Religion in der Nähe des Haupteingangs des Berliner Scientology-Zentrums aufgestellt. Nach vergeblicher Abmahnung beantragte die Scientology Kirche Berlin eine einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Berlin, um die Säule samt Warnhinweis als Eingriff in ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG entfernt zu bekommen.
Am 27. Februar 2009 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Säule mit einem Warnungsposter vor der Scientology Religion sofort entfernt werden muss. Es bestätigte, dass das Bezirksamt Charlottenburg mit dieser Aktion in das Grundrecht der Scientology Kirche auf freie Religionsausübung gemäß Artikel 4 Grundgesetz eingriff. Die Säule wurde daraufhin noch am gleichen Tage abgebaut. Das Bezirksamt erhob Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin.
Mit Entscheidung vom Juli 2009 hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der ersten Instanz voll bestätigt.
In der Entscheidung vom (OVG 5 S 5.09) heißt es u.a.: „Die Beschwerde hat keinen Erfolg. … Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. … Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller verfolge rein wirtschaftliche Zwecke, ist nicht hinreichend belegt.“
Weiter ist in der Entscheidung nachzulesen, „…dass das streitgegenständliche Plakat in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 GG eingreift. … Entsprechende öffentliche Äußerungen des Staates können … für die Ausbreitung der angesprochenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung schwerwiegende Folgen haben.“ Diese gab es in der Tat in Form von anonymen Drohanrufen und Bombendrohungen.
Das OVG bemängelt auch, dass das Bezirksamt nicht zu einer derartigen Aktion berechtigt gewesen war: „…weil die sachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich anderweitig zugewiesen ist“.
Dem Bezirksamt wurden darauf hin die vollen Kosten beider Gerichtsinstanzen aufgebürdet.
Ein weiteres Mal hat somit ein deutsches Gericht den Anspruch der Scientology Kirche auf den grundrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz bestätigt und somit auch diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen einen erneuten Riegel vorgeschoben.