Bundesverwaltungsgericht urteilt: sog. „Scientology-Schutzerklärung“ ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit per Art. 4 Grundgesetz

Die Stadt München kann als Bestandteil eines städtischen Förderprogramms zur E-Mobilität mit dem Zweck des Umweltschutzes nicht von einem Antragsteller verlangen, dass er erklärt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Scientology Kirche zu besuchen. In dem vorliegenden Fall hatte sich eine Münchner Scientologin geweigert, als Teil ihres Antrags auch diese Erklärung abzugeben. Ihr Förderantrag wurde deshalb abgelehnt, obwohl sie alle sonstigen Voraussetzungen erfüllte.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (VGH) und wies die Revision der Stadt München rechtskräftig ab. Wie schon der Bayer. VGH urteilte in dem Fall das oberste Verwaltungsgericht, dass das Verlangen einer solchen Erklärung „gezielt in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingreift. Der Eingriff ist schon mangels einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig. Schließlich verstößt die Vorgehensweise der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.“ https://www.bverwg.de/pm/2022/22

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zum wiederholten Male bestätigt, dass es sich bei Scientology um eine Religion bzw. Weltanschauung im Sinne des Art. 4 GG handelt und ein Mitglied diesen Grundrechtsschutz zurecht beanspruchen kann.

Bereits im Jahre 2005 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 C 20.04) ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg in einem ähnlichen Fall, indem es folgendes festgestellt hatte:

Die Klägerin kann für ihre Betätigung als Scientologin den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen.“

Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.“

Das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach festgestellt, die Lehren von L. Ron Hubbard bestimmten die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es hat hierfür beispielhaft verwiesen auf die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie, die sich durch unzählige Leben wandele, sowie über den an Erlösungsstufen erinnernden Weg zu höheren Daseinsstufen als Ziel des menschlichen Daseins.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, derartige Aussagen der scientologischen Lehre seien geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen.“

Die Scientology Kirche ist heute eine weltweit anerkannte Religionsgemeinschaft, nachzulesen auf der Internetseite https://www.scientology-fakten.de/religionsfreiheit. Auch deutsche Gerichtsentscheidungen haben wiederholt bestätigt, dass es sich bei Scientology um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne unseres Grundgesetzes handelt. Einige davon finden Sie hier: https://www.scientology-fakten.de/religionsfreiheit-deutsche-gerichte-zu-scientology-artikel-4-grundgesetz/