# Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht

Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht

Scientology veröffentlicht Broschüre „Was ist Religionsfreiheit“

Die Scientology Kirche hat auf ihrer Webseite www.scientologyreligion.de eine Broschüre in 16 Sprachen mit dem Titel „Was ist Religionsfreiheit“ veröffentlicht, welche die Öffentlichkeit über die verschiedenen Elemente der Religionsfreiheit informiert und welche Bedeutung dieses Recht für den Einzelnen hat.

Seit Jahren berichten verschiedenste Organisationen und Institutionen, dass die Religionsfreiheit weltweit massiv bedroht ist.

Das Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit ist ein Grundrecht jedes Menschen überall auf der Welt. Aber in der ganzen Welt ist die Religionsfreiheit unter Beschuss, wobei es in den letzten zehn Jahren in allen fünf großen Regionen der Welt zu enormen Einschränkungen kam.

Das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung machte am 24.07.2018 in einer Mitteilung bekannt, dass „Drei Viertel aller Menschen in Ländern leben, in denen Religionsfreiheit eingeschränkt ist. Am meisten betroffen sind Christen und Muslime“.

Auch der Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit der UN, Ahmed Shaheed, warnte 2019 in einer Mitteilung der Vereinten Nationen vor zunehmenden Angriffen auf das Recht der ungehinderten Glaubensausübung. Nach UN-Angaben gibt es in fast 70 Staaten Gesetze gegen Blasphemie, in 30 Staaten Gesetze gegen einen Abfall vom Glauben. Und es gibt sogar Länder, wo bei derartigen Verstößen die Todesstrafe vorgesehen ist.

Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht

Das UN-Menschenrechtskomitee hat in seinem maßgeblichen Allgemeinen Kommentar Nr. 22 von 1993  zum Art. 18 des „Internationalen Paktes  über Bürgerliche und Politische Rechte“ (IPBPR) zur Religionsfreiheit  folgendes erklärt: 

Artikel 18 beschützt den theistischen, nicht-theistischen und den atheistischen Glauben ebenso wie das Recht darauf, sich zu überhaupt keiner Religion oder Glauben zu bekennen. Die Begriffe Glauben und Religion sind weit auszulegen. Artikel 18 ist in seiner Anwendung nicht auf traditionelle Religionen oder auf Religionen oder Glaubensrichtungen mit institutionellen Charakteristiken oder auf Praktiken beschränkt, die denen der traditionellen Religionen entsprechen. Das Komitee beobachtet daher mit Sorge jedwede Tendenz zur Diskriminierung gegen jedwede Religion oder jedweden Glauben aus jeglichem Grunde einschließlich der Tatsache, dass sie neu gestiftet sein mögen oder religiöse Minderheiten darstellen, die Gegenstand von Feindseligkeit durch eine vorherrschende Religionsgemeinschaft sein mögen.“

Ein üblicher definitionsbedingter Fehler besteht darin, einen Glauben an einen persönlichen Gott zu verlangen, weil er notwendig sei, damit eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung als Religion angesehen werden könne. Die offensichtlichsten Gegenbeispiele sind der klassische Buddhismus, der nicht theistisch (Glaube an die Existenz eines persönlichen Gottes) ist, und der Hinduismus, der polytheistisch (Glaube an eine Vielzahl von Göttern) ist. Eine derart begrenzte Definition verstößt gegen grundlegende Menschenrechte.

Weiter stellt das UN Menschenrechtskomitee in seinem obigen Allgemeinen Kommentar zur Religionsfreiheit wörtlich fest:

Artikel 18 unterscheidet zwischen der Freiheit der Gedanken, des Gewissens, der Religion oder des Glaubens und der Freiheit, die Religion oder den Glauben zu manifestieren. Er erlaubt keinerlei wie auch immer geartete Beschränkung der Freiheit der Gedanken und des Gewissens oder der Freiheit, eine Religion oder einen Glauben seiner Wahl zu haben oder anzunehmen. Diese Freiheiten genießen bedingungslosen Schutz genauso wie es gemäß Artikel 19 (1) jedermanns Recht ist, ohne Einschränkungen Meinungen zu vertreten. In Übereinstimmung mit Art. 18 (2) und Art. 17 kann niemand dazu gezwungen werden, seine Gedanken oder seine Anhängerschaft zu einer Religion oder einem Glauben zu offenbaren.“

Das Zweite Vatikanische Konzil hatte nach einer sorgfältigen und intensiven Beratung viele dieser Themen über Religionsfreiheit und Toleranz im Dignitatis Humanae zusammengefasst und das Kirchenrecht neu gefasst, einschließlich des Lehrens dieser Erklärung über Religionsfreiheit im Hinblick auf die Freiheit von äußerem  Zwang in religiösen Dingen:

„Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von Seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, sodass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.“. (Erklärung über die Religionsfreiheit, Dignitatis Humanae, veröffentlicht von seiner Heiligkeit Papst Paul VI, 7. Dezember 1965).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass das Recht auf Religionsfreiheit die strikte Pflicht der Neutralität seitens des Staates gebietet. Diese Pflicht erfordert, dass der Staat es unterlässt, sich an religiösen Streitigkeiten zu beteiligen oder bestimmte religiöse oder säkulare Gruppen gegenüber anderen zu begünstigen.

Das Gericht untersagt dem Staat außerdem, religiöse Überzeugungen oder deren Ausdrucksformen neu zu interpretieren, falsch zu interpretieren, zu analysieren, zu beurteilen oder zu untersuchen. Im Fall der Metropolitischen Kirche von Bessarabien und Andere gegen Moldawien (Urteil vom 13. Dezember 2001, Az. 45701/99) befand das Gericht wie folgt:

„Der Staat hat bei der Ausübung seiner regulierenden Befugnisse in diesem Bereich und bei seinen Beziehungen zu den verschiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensvorstellungen die Pflicht, neutral und unparteiisch zu bleiben. Was hier auf dem Spiel steht, ist die Erhaltung des Pluralismus und das angemessene Funktionieren der Demokratie (siehe Hasan und Chaush gegen Bulgarien,  Az. 30985/96, Urteil vom 26. Oktober 2000, § 78).

Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass das Recht auf Religionsfreiheit im Rahmen der Konvention es grundsätzlich ausschließt, dass der Staat die Legitimität religiöser Überzeugungen  beurteilt oder die Art und Weise, wie diese Überzeugungen zum Ausdruck gebracht werden.“

Die  Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit ist weit verbreitet und hat überall auf der Welt einen starken Einfluss auf die Menschen. Religiöse Organisationen und Einzelne, die sich in Religionsgemeinschaften zusammenschließen, müssen zunehmende Unterdrückung überwinden, wenn sie ihren Glauben zum Ausdruck bringen oder ihre Religion öffentlich bekunden wollen.

Menschen, die guten Willens sind, können viel tun, um zusammenzuarbeiten und so die ansteigende Flut religiöser Unterdrückung umzukehren und das universelle Recht auf Religionsfreiheit für alle zu stärken. Erstens können sie das Wesen des Rechts auf Religionsfreiheit verstehen und Maßnahmen gegen die anhaltenden Bedrohungen dieses Rechts ergreifen. Zweitens können sie diese Grundsätze der Religionsfreiheit verwirklichen, indem sie die Rechte aller Religionen und Glaubensvorstellungen respektieren, wobei keine davon diskriminiert wird. Und schließlich können sie mit Menschen aller Glaubensrichtungen zusammenarbeiten, um die Freiheit der Religion und Toleranz für alle auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und zu schützen.