Urteil des Sozialgerichts Nürnberg

– SCIENTOLOGY KIRCHE BAYERN E.V. SETZT SICH GEGEN ARBEITSAMT DURCH –

– KEINE ARBEITSVERHÄLTNISSE IM SINNE DES SCHWERBEHINDERTENGESETZES –

(NÜRNBERG/MÜNCHEN) Eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern in München) und Scientology Kirche Bayern e.V. wurde nach einem jetzt vorliegenden Urteil (Az S 13 AL 57/97) des Sozialgerichts Nürnberg zugunsten der Scientologen entschieden.

Entgegen ihrer früheren Auffassung erließ die Behörde 1994 und 1996 Bescheide, wonach die Vereinigung im sozialrechtlichen Sinne dem Schwerbehindertengesetz unterliege, da ihre hauptamtlich tätigen Mitglieder als Arbeitnehmer anzusehen wären. Dagegen erhob der Scientology-Verein Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg, da die hauptamtlichen Vereinsmitglieder religiöse Ziele und nicht einen wirtschaftlichen Erwerbszweck dienen.

In den Entscheidungsgründen stellte die 13. Kammer des Sozialgerichts fest: „Zudem findet auf den vorliegenden Fall nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch Paragraph 7, Absatz 2 Nr. 2 Schwerbehindertengesetz Anwendung, der bestimmt, daß als Arbeitsplätze nicht die Stellen gelten, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem  Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt sind beschäftigt werden. … Die Aufnahme in die Scientology Kirche Bayern e.V. erfolgt nur, wenn entsprechende religiöse Ideen dieser Kirche bejaht werden.“

Von einem Wirtschaftsunternehmen und von Arbeitsplätzen könne nur ausgegangen werden, „wenn nachweisbar wäre, daß der Beweggrund der einzelnen Mitglieder nicht vorwiegend caritativer und religiöser Art wäre. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen,“ heißt es in der Urteilsbegründung an die Adresse die Arbeitsamtes. Die Behördenbescheide wurden vom Sozialgericht aufgehoben.