Verwaltungsgericht erlässt Einstweilige Anordnung


SCHWERE SCHLAPPE FÜR CABERTA: RICHTER ÄUSSERN ZWEIFEL AN UNPARTEILICHKEIT DER BEHÖRDENANGESTELLTEN NACH HOHER ZUWENDUNG DURCH SCIENTOLOGY-GEGNER

UNTÄTIGKEIT DER INNENBEHÖRDE WIRD VOM GERICHT SCHARF KRITISIERT

CABERTA SOLL 75.000 DOLLAR ZURÜCKZAHLEN

(HAMBURG) Die Scientology Kirche erzielte beim Verwaltungsgericht einen bedeutenden Erfolg in der Auseinandersetzung mit Ursula Caberta, Leiterin der „Arbeitsgruppe Scientology“ in der Innenbehörde. Nach einem jetzt vorliegenden Beschluß (Az. 6 VG 4953/2002) untersagten die Richter der 6. Kammer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Innenbehörde ein halbes Dutzend unwahrer und ehrverletzender Behauptungen, die Caberta in der Öffentlichkeit über die Scientologen aufgestellt hatte. In seiner Begründung rügt das Gericht die Innenbehörde in scharfer Form, da die Behörde untätig blieb, nachdem Caberta von einem erklärten Scientology-Gegner privat 75.000 Dollar angenommen hatte. Ein unbefangenes Handeln Cabertas sei damit nicht mehr gewährleistet. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen die Behördenangestellte Caberta blieben nach Feststellungen des Gerichts ebenfalls aus.

Im Wesentlichen führt das Gericht dazu aus: Die Innenbehörde „ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Behördenangestellten Frau Caberta die Wiederholung der im Tenor bezeichneten Äußerungen zu untersagen, weil es sich um nach den Gesamtumständen herabsetzende Werturteile handelt, die das Ansehen der Antragsteller in Frage stellen können und von ihnen im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Befangenheit Frau Cabertas nicht geduldet werden müssen“.

„Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation dürften derartige wertende Meinungsäußerungen der Bediensteten Frau Caberta in Bezug auf die Antragsteller vorläufig nur in sehr eingeschränkten Umfang möglich sein, da nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie infolge einer unzulässigen Einflußnahme von dritter Seite noch in der Lage ist, als Amtsverwalterin die gebotene Neutralität zu wahren (a).  Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältrnisses die erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Zweifel auszuräumen (b).“

„Im Falle Frau Cabertas besteht nämlich aufgrund des Umstandes, daß sie unstreitig von dem Amerikaner Bob Minton, einem erklärten Widersacher der Antragsteller, privat eine als `Darlehen` bezeichnete finanzielle Zuwendung in Höhe von 75.000,- Dollar ohne Zins- und Rückzahlungsvereinbarung erhalten hat, eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bei Äußerungen über die Antragsteller mit negativ wertendem Inhalt als Amtsträgerin nicht
unbefangen ist.“

„Die durchaus naheliegende Vermutung der Antragsteller, daß Frau Caberta aufgrund der von privater Seite empfangenen finanziellen Zuwendungen in eine Abhängigkeit geraten sei und sich deshalb in der Öffentlichkeit ungeachtet aller generellen Vorbehalte gegen die Methoden und Ziele der Organisation – jenseits von reinen Tatsachenbehauptungen – nicht neutral und in der Sache angemessen über die Antragsteller äußern kann, wird nicht entkräftet durch den Umstand, daß das gegen Frau Caberta im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen eingeleitet strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme … gegen Zahlung einer Geldbuße von 7.500,- EU eingestellt worden ist. … Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß unabhängig von dem Strafverfahren behördeninterne Ermittlungen darüber angestellt worden sind, ob Frau Caberta den Betrag in Höhe von 75.000,-US Dollar von einem erklärten und aktiven Scientology-Gegner `für die Dienstausübung` … erhalten hat. Nach den Gesamtumständen hätte es zumindest nahegelegen, Frau Caberta, die nicht als Beamtin, sondern als Angestellte bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, arbeitsrechtlich abzumahnen und unter Fristsetzung aufzufordern, den empfangenen Geldbetrag unverzüglich zurückzuerstatten. Eine entsprechende telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin hat lediglich ergeben, daß diese `erwogen` habe, derartige Maßnahmen einzuleiten. Es kommt hinzu, daß Frau Caberta selbst trotz der zwischenzeitlich geleisteten Geldbuße keinerlei Einsicht in die zumindest dienstrechtlich unzulässige Annahme von privaten finanziellen Zuwendungen zu erkennen gegeben hat.“

An die Adresse der Innenhörde gerichtet führen die Richterinnen weiter aus:

„… wäre es auf Seiten der Antragsgegnerin deshalb dringend erforderlich gewesen, die Bedienstete nach der bekannt gewordenen Darlehensgewährung, spätestens aber nach dem Ende des Strafverfahrens, mit Nachdruck auf ihre grundsätzliche Neutralitätsverpflichtung als Amtsträgerin hinzuweisen und dies ggf. auch arbeitsrechtlich durch entsprechende Erklärungen abzusichern. Solange dies nicht geschehen ist, brauchen die Antragssteller nach Auffassung des Gerichts negativ wertende Äußerungen Frau Cabertas bezüglich ihrer Organisation … nicht hinzunehmen. Die Grundgedanken der Regelungen … über die Befangenheit im auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren gelten als Ausdruck allgemeiner Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens und sind mithin auch für informelles Handeln maßgeblich. … Beamte mit Hoheitsaufgaben haben sich nicht nur der Tätigkeit zu enthalten, wenn ihr persönliches Interesse von der Amtshandlung wesentlich betroffen wird …, auch der Staatsbürger hat ein Recht darauf, daß ihm gegenüber nur solche Bedienstete der öffentlichen Verwaltung tätig werden, die ihm in jeder Beziehung unbefangen gegenübertreten. Der Grundsatz dieses für befangene Amtsträger anerkannten Handlungsverbots folgt aus der allgemeinen Regel, daß die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet sein muß. …  Jedenfalls in Hamburg gilt dies nicht nur für Beamte, sondern auch für Bedienstete der Antragsgegnerin im Angestelltenverhältnis. So bestimmt Artikel 58 der Hamburgischen Verfassung ausdrücklich, daß die im Dienste der Antragsgegnerin stehenden Personen ihre Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen haben. An diesen Voraussetzungen dürfte es bei vorläufiger Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Falle von Frau Caberta fehlen, bei der nach dem Vorstehenden die Besorgnis naheliegt, sie werde sich in Sachen der Antragsteller nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen verhalten.“