Erklärt und erlassen am 17. Sept. 2003 zur Feier der Eröffnung des Europäischen Büros für Öffentlichkeitsarbeit und Menschenrechte der Church of Scientology International in Brüssel.
Die Rechte des Einzelnen
1. Jeder Mensch ist ein geistiges Wesen, ungeachtet seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft. Er verdient Achtung und hat ein Anrecht auf Würde.
2. Jeder Mensch trägt im Interesse des Allgemeinwohls die Verantwortung, auf eine Verbesserung seiner Familie, seiner Umgebung und der ganzen Gesellschaft hinzuwirken. Wie L. Ron Hubbard schrieb: „Ein Wesen wird nur in dem Maße hoch-/wertgeschätzt, wie es anderen dienen kann.“
3. Jeder Mensch hat das Recht, seine Glaubensüberzeugung und sein Glaubensbekenntnis selbst zu bestimmen. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung freiwillig zu wechseln. Weder Staaten noch Religionsgemeinschaften sind berechtigt, die religiösen Überzeugungen eines Menschen entweder direkt oder indirekt zu kontrollieren. Noch darf der Staat die Freiheit eines Menschen beschränken, Religionsgemeinschaften beizutreten oder zu verlassen.
4. Jeder Mensch hat das Recht sich mit anderen zusammenzuschließen, sich mit ihnen zu religiösen Zwecken zu organisieren und die gemeinsamen religiösen Überzeugungen auszudrücken, auszuüben und öffentlich zu verbreiten. Religions- und Weltanschauungsfreiheit muss das Recht einschließen, die Schriften und Texte der gewählten Religion zu besitzen, privat oder öffentlich Gottesdienste abzuhalten und seine Kinder in der Tradition der eigenen Religion aufzuziehen – ohne deren eigenes Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und die Ausübung dieses Rechts zu beeinträchtigen, sobald sie religionsmündig sind.
Verantwortung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte
5. Die einzelnen Staaten müssen das Recht auf Religionsfreiheit für alle Bürger, Bürgergruppierungen, Eltern und jugendliche Mitglieder der Gemeinschaft schützen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass sich ihre Politik gegenüber religiösen Minderheiten sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich am Gleichheitsgrundsatz und am Prinzip der Nicht- Diskriminierung ausrichtet. Der Staat darf sich nicht die Verantwortung für das Gewissen des Einzelnen anmaßen, indem er einen bestimmten Glauben oder eine bestimmte Weltanschauung bevorzugt oder aufzwingt oder zensiert oder indem er aus Gründen der Religion oder Weltanschauung diskriminiert. Alle Staaten müssen ein Klima der Toleranz gegenüber Minderheitsreligionen fördern. Wenn es zwischen einzelnen Staaten und einer Religionsgemeinschaft zu Auseinandersetzungen kommt, dann sollten die Vertreter des Staates mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft in den Dialog treten und Maßnahmen zur Konfliktverhütung ergreifen, sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene, um die jeweiligen Auseinandersetzungen beizulegen.
6. Jegliche Beschränkung der Freiheit, seinen Glauben oder seine Weltanschauung zu bekunden, darf nur erlaubt sein, wenn sie a) gesetzlich vorgeschrieben ist, b) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Moral erforderlich ist und c) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das geringste der möglichen restriktiven Mittel darstellt, damit garantiert ist, dass das Recht des Einzelnen und das Recht aller auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht aufgehoben wird. Der Staat darf die für den Vollzug von Gesetzen zuständigen Behörden oder Kontrollorgane nicht zur Rechtfertigung von Aktionen missbrauchen, die direkt oder indirekt religiöse Überzeugungen oder das Recht auf deren Ausübung verletzen. Die Strafverfolgung der Religionsausübung Einzelner und von Gruppen unter dem Vorwand des Gesetzesvollzugs kommt regelmäßig einem Ketzerprozess gleich und verletzt fundamentale Freiheiten.
7. Rassismus, Ausländerfeindlichkeit, Sexismus, Ungleichbehandlung aus ethnischen oder weltanschaulichen Gründen und alle Formen der Diskriminierung aus religiösen Gründen sind eine Geißel der Gesellschaft und müssen verurteilt werden.
8. Nach den Ausführungen der Erklärung über die Prinzipien der Toleranz der UNESCO – der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen –, obliegt den Medien die Pflicht, keine Informationen zu verbreiten, die geeignet sind, Minderheiten zu verunglimpfen. Dieses Gebot umfasst den Glauben von Minderheiten und dessen Ausübung. Der Toleranzgedanke stützt die Menschenrechte und den Pluralismus, indem er Respekt, Akzeptanz und Verständnis für die Vielfalt der Religionen, Rassen, ethnischen Gruppierungen und Kulturen dieser Welt einfordert. Toleranz ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch ein rechtliches Erfordernis. Der Staat muss in Angelegenheiten der Religion eine strikt neutrale Haltung wahren. Staatliche Projekte mit Bildungs- und Unterrichtscharakter und Informationskampagnen über Minderheiten dürfen nicht diskriminierend oder diffamierend sein, noch dürfen sie durch ideologische oder parteiische Indoktrination negativ geprägt sein. In ähnlicher Weise sollten die Medien eine konstruktive Rolle übernehmen und es vermeiden, in irgendeiner Weise Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Ausgrenzung, Marginalisierung, Verunglimpfung und Diskriminierung gegen religiöse und andere Minderheiten Vorschub zu leisten.
9. Die einzelnen Staaten müssen Pluralismus und gesellschaftliche Vielfalt fördern, da ohne sie Gerechtigkeit nicht möglich ist. Der Einzelne sollte gleich behandelt werden, unabhängig von Hautfarbe, Rasse, Religion, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder anderen unterscheidenden Merkmalen.
10. In vielen Teilen der Welt ereignen sich ernste Vorfälle von Intoleranz und Diskriminierung, zum Schaden der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Staaten ebenso wie nichtstaatliche Organisationen sollten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte anwenden, ebenso die 1981 von den Vereinten Nationen proklamierte Erklärung über die Eliminierung aller Formen der Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), den Allgemeinen Kommentar des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zu Artikel 18 des IPbpR – der den Religions- und Weltanschauungsbegriff definiert und die Diskriminierung gegen einen neuen Glauben oder gegen einen Minderheitsglauben verbietet – und alle anderen internationalen und nationalen Menschenrechtsinstrumente, um auf diese Weise eine Kultur der Toleranz zu fördern und für jedermann das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen.
Die Rechte von Kindern
11. Die Rechte jedes Kindes müssen ohne irgendwelche Diskriminierung garantiert und geschützt werden, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Besitz, Behinderung sowie Abstammung oder sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern oder seines Vormunds.
12. Die Verantwortlichen für Bildungspolitik müssen an den Schulen eine Atmosphäre der Toleranz gegenüber Minderheiten und gegenüber anderen Meinungen aufrichtig und mit Nachdruck fördern. Sie sollten Lehrpläne und -materialien erstellen, die dem Pluralismus und der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragen und auf diese Weise dafür sorgen, dass religiöse, rassische und ethnische Minderheiten vorurteilsfrei dargestellt werden. Verhältnis Kirche und Staat
13. Die Trennung von Kirche und Staat sollte gewährleistet sein. Dennoch sollten religiöse Einrichtungen mit dem Staat bei der Lösung der dringlichsten gesellschaftlichen Probleme zusammenarbeiten, ohne aber jemandem ein bestimmtes Glaubenssystem aufzuzwingen. Religiöse Vereinigungen haben sowohl das Recht als auch die Verantwortung, sich in sozialen Aktivitäten zu engagieren, die der Gesellschaft nützen.
14. Im Zeitalter der schnellen Verkehrs- und Kommunikationswege sind multikulturelle Gesellschaften unausbleiblich. Unterschiedliche religiöse und ethnische Gruppen müssen lernen, sich gegenseitig zu respektieren und in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. Wo Uneinigkeiten im gemeinsamen Miteinander entstehen, sollten religiöse Gemeinschaften sich zusammenschließen und helfen, die Kluft zu überbrücken und den Konflikt zu lösen. Redefreiheit und Open Government
15. Das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sind ein Wesenskern der Demokratie. Jeder hat das Recht, Meinungen ungehindert anzuhängen und frei zu äußern. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder über jede Art von Medien seiner Wahl und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Niemand darf wegen seiner Äußerungen, Meinungen oder Überzeugungen irgendeiner Beschränkung, Benachteiligung oder Strafe unterworfen werden.
16. Staaten sollten sich an die Johannesburg- Prinzipien über nationale Sicherheit, Meinungsfreiheit und Informationszugang halten. Öffentliche Einrichtungen sollten dem Bürger leicht zugänglich sein. Das Prinzip der gläsernen Regierung ist eine Abhilfe gegen übertriebene Geheimhaltung und ein Schutz gegen Korruption. Überlegungen zur nationalen Sicherheit dürfen nicht als Rechfertigung dafür missbraucht werden, dem Bürger die Möglichkeit zu verweigern, sich über das Handeln seiner Regierung zu informieren und es eingehend zu prüfen.
17. Rechtsstaatlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit werden durch falsche Informationen und Propaganda über Minderheitsgruppierungen und ihre Mitglieder untergraben. Staaten sollten sich darum bemühen, nur richtige, neutrale und notwendige Daten über einzelne Personen und Organisationen aufzubewahren. Jeder sollte angemessenen Zugang zu Daten haben, die staatliche Stellen über ihn aufbewahren. Wenn sich diese Daten als falsch erweisen, sollte jeder ein Recht auf Richtigstellung haben. Freiheit von unmenschlicher Behandlung.
18. Niemand sollte hingerichtet werden. Die Todesstrafe sollte abgeschafft werden. Ein einziger unschuldig zum Tode verurteilter Mensch ist einer zuviel.
19. Niemand sollte jemals dazu gezwungen werden, sich einer Elektroschockbehandlung oder einem psychochirurgischen Eingriff zu unterziehen oder bewusstseinsverändernde Psychopharmaka einzunehmen. Alle Staaten sollten derartige Missbräuche für ungesetzlich erklären.
Demokratie und Frieden
20. Totalitäre Regimes dürfen nicht toleriert werden, da sie die Menschenrechte systematisch verweigern und ihr Streben der Unterdrückung grundlegender Freiheiten gilt. Zwischenstaatliche Einrichtungen, demokratische Staaten, Religionsgemeinschaften und Menschenrechtsorganisationen sollten mit einzelnen Personen und mit Organisationen in den jeweiligen Ländern zusammenarbeiten, um dort mit friedlichen Mitteln demokratische Prinzipien und Werte wiederherzustellen.
21. Krieg ist keine Lösung. Im Atomzeitalter verbieten sich mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzungen zur vermeintlichen Lösung nationaler oder internationaler Konflikte von selbst. Um Auseinandersetzungen beizulegen, müssen an die Stelle von Krieg weit bessere Mittel treten, nämlich die Konfliktlösung durch ordnungsgemäß ernannte und anerkannte Einrichtungen sowie durch Diplomatie und Dialog. Sie sollten die Mittel der Wahl sein, die von den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft eingesetzt werden, um bewaffnete Konflikte zu vermeiden. Religionsgemeinschaften müssen gemeinsam daran arbeiten, Frieden, Toleranz und Dialog zu fördern, und so eine Atmosphäre des Vertrauens und gegenseitigen Verstehens zu schaffen. Nur in ihr ist es möglich Differenzen beizulegen, deren historische Wurzeln den Nährboden für fortwährenden Krieg und Hass bilden.
22. Demokratie ist die bestmögliche Regierungsform. Sie ächtet die Tyrannei und verpflichtet die Regierung zum Dienst am Menschen und nicht umgekehrt. Die Bürger sollten ermutigt werden, sich für öffentliche Angelegenheiten zu engagieren und sich am Regierungsprozess zu beteiligen, indem sie an Wahlen teilnehmen sowie ihre Regierung um Reformen und um Abhilfe für Missstände ersuchen. Der wahre Wert einer Demokratie zeigt sich daran, inwieweit sie Minderheiten vollständige und gleiche Rechte gewährt.