Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 eine Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2006 gegen die Innenbehörde der Stadt Hamburg bestätigt und damit der Verbreitung der so genannten Technologie Erklärung durch die AGS Leiterin Ursula Caberta wohl endgültig einen Riegel vorgeschoben (Az. 1 Bs 192/06).Ein Scientologe hatte gegen die Verbreitung der Technologie Erklärung im Jahre 2006 eine Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, da ihm durch die Verbreitung dieser Erklärung durch die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, Frau Ursula Caberta, wirtschaftliche Nachteile entstanden sind und die Verbreitung einen rechtswidrigen Eingriff in sein religiöses Bekenntnis als Scientologe darstellte.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BVerwG 7 C 20.04) die Verbreitung der Erklärung durch die Innenbehörde bereits als rechtswidrig gebrandmarkt hatte, ignorierte Frau Caberta diese Entscheidung und fuhr mit ihrem rechtswidrigen Verhalten weiter fort. Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 untersagte das Verwaltungsgericht in Hamburg der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg den Einsatz der Technologie Erklärung nunmehr vollständig (Az. 9 E 962/06)., Gegen diesen Beschluss legte die Innenbehörde Rechtsmittel ein. Das OVG Hamburg hat nun in seinem vorweihnachtlichen Beschluss die Entscheidung des VGs voll inhaltlich bestätigt und dargelegt, dass der antragstellende Scientologe den Schutz der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG in Anspruch nehmen kann. Das OVG verwies zur Begründung dafür, dass es sich bei den Lehren der Scientology nach Auffassung des Gerichts tatsächlich um eine Weltanschauung oder ein religiöses Bekenntnis im Sinne des Art. 4 GG handelt, auf die Feststellungen in einem früheren Urteil des Senats vom 17. Juni 2004 (1 Bf 198/00). Diese Auffassung war von dem BVerwG in der erwähnten Entscheidung bestätigt worden. Hieran hielt der Senat trotz der dagegen gerichteten Angriffe der Arbeitsgruppe Scientology ausdrücklich fest. Die Verbreitung der Technologie Erklärung im Internet und anderen Bezugsquellen durch die Behörde für Inneres beurteilte das Gericht als einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 4
Abs. 1 GG geschützte Recht des Antragstellers auf Religionsfreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerseits in der in Bezug genommenen Begründung ausgeführt:
„Die Klägerin kann für ihre Betätigung als Scientologin den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht [Hamburg 1 Bf 198/00] hat der Sache nach festgestellt, die Lehren von L. Ron Hubbard bestimmten die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es hat hierfür beispielhaft verwiesen auf die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie, die sich durch unzählige Leben wandele, sowie über den an Erlösungsstufen erinnernden Weg zu höheren Daseinsstufen als Ziel des menschlichen Daseins.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, derartige Aussagen der scientologischen Lehre seien „geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen. Unbegründet ist deshalb die Rüge der Beklagten, dem angefochtenen Urteil liege ein fehlerhaftes rechtliches Verständnis dieser Begriffe zugrunde, weil den Lehren von L. Ron Hubbard Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens im Sinne transzendenter oder immanenter Bezüge fehlten.“