Die Hansestadt Hamburg wurde verurteilt, der Scientology Kirche Deutschland e.V. und die Scientology Kirche Hamburg e.V. wegen rechtswidriger Äußerungen von Caberta Schadensersatz zu zahlen (AZ: 1 U 99/03).
Im Jahre 2002 hatte Caberta mehrere unwahre Äußerungen gegenüber den Medien abgegeben. Diese wurde daraufhin von den Anwälten der Kirche abgemahnt und auf die Unwahrheit der Äußerungen hingewiesen. Die für diese Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten forderten die Scientology Kirchen von der Stadt Hamburg als Schadensersatz zurück.
In seinem 23 Seiten umfassenden Urteil vom 7.3.2008 wirft der 1. Zivilsenat des OLG Hamburg Ursula Caberta vor, dass sie „bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können und müssen, dass ihre kritischen Aussagen das Maß des Zulässigen überschreiten“. Diese hätten sich möglicherweise darauf berufen können, dass es sich um Äußerungen einer Behörde gehandelt habe und sie sich auf eine derartige Informationsquelle hätten verlassen dürfen. Das Gericht teilte die Auffassung der Kläger, dass sie nicht verpflichtet waren, diese Ansprüche gegenüber den Medien durchzusetzen.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich bei Cabertas Äußerungen „um rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger (Scientology Kirche) als Weltanschauungsgemeinschaft“ handelt und sie damit ein „amtspflichtwidriges Verhalten“ an den Tag gelegt hat.
Nach Auffassung des Senats waren die Kläger auch nicht verpflichtet, vor der Absendung der Abmahnschreiben im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung an die Vorgesetzten von Caberta heranzutreten, um diese zu Maßnahmen gegen Frau Caberta zu veranlassen. Die Stadt habe nämlich deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit war, Frau Caberta die von den Klägern beanstandeten unwahren Äußerungen zu untersagen. Daher sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie Frau Caberta entsprechend anweisen würde.
Diese grundsätzliche Entscheidung zwingt zukünftig den Geschädigten nicht mehr, sich mit den zahlreichen Medien auseinander zu setzen, die im guten Glauben behördliche Äußerungen wiedergeben. Der Geschädigte kann vielmehr seinen gesamten Schaden unmittelbar gegenüber der Behörde als Verursacher geltend machen.
„Es bleibt zu hoffen, dass die Hamburger Innenbehörde aus diesem Grundsatzurteil die korrekten Schlüsse zieht und zukünftig leichtfertige Äußerungen seiner Angestellten unterbindet“, so Frank Busch von der Scientology Kirche Hamburg e.V.