Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Amtshaftung für Äußerungen von Sektenbeauftragten

Die beiden großen Kirchen dürfen nur dann vor „Psychosekten“ warnen, wenn sie ihren Vorwurf zuvor sorgfältig geprüft haben. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die katholische und evangelische Kirche Einfluss in Staat und Gesellschaft. Deshalb müssten sie bei „amtlichen“ Äußerungen über angebliche Sektenaktivitäten in noch stärkerem Umfang als der Normalbürger das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Konsequenzen für deren wirtschaftliche Existenz beachten. Der BGH hat damit „die grundsätzliche Einstandspflicht der öffentlich-rechtlich verfaßten Religionsgemeinschaften für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten bei ihrem Wirken im gesellschaftlichen Raum unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bestätigt“.

Im Klartext: Nicht nur müssen kirchliche Sektenbeauftragte bei ihren Aussagen besonders das Persönlichkeitsrecht und wirtschaftliche Konsequenzen beachten, sondern die Kirche ist auch verantwortlich und haftbar für Äußerungen ihrer „Beauftragten“. 

(Aktenzeichen: III ZR 224/01 vom 20. Februar 2003)