Author: Frank Busch

Oberlandesgericht Hamburg bescheinigt Innensenatsangestellte Ursula Caberta die Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der Scientology Kirche

Die Hansestadt Hamburg wurde verurteilt, der Scientology Kirche Deutschland e.V. und die Scientology Kirche Hamburg e.V. wegen rechtswidriger Äußerungen von Caberta Schadensersatz zu zahlen (AZ: 1 U 99/03).

Im Jahre 2002 hatte Caberta mehrere unwahre Äußerungen gegenüber den Medien abgegeben. Diese wurde daraufhin von den Anwälten der Kirche abgemahnt und auf die Unwahrheit der Äußerungen hingewiesen. Die für diese Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten forderten die Scientology Kirchen von der Stadt Hamburg als Schadensersatz zurück.

In seinem 23 Seiten umfassenden Urteil vom 7.3.2008 wirft der 1. Zivilsenat des OLG Hamburg Ursula Caberta vor, dass sie „bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können und müssen, dass ihre kritischen Aussagen das Maß des Zulässigen überschreiten“. Diese hätten sich möglicherweise darauf berufen können, dass es sich um Äußerungen einer Behörde gehandelt habe und sie sich auf eine derartige Informationsquelle hätten verlassen dürfen. Das Gericht teilte die Auffassung der Kläger, dass sie nicht verpflichtet waren, diese Ansprüche gegenüber den Medien durchzusetzen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich bei Cabertas Äußerungen „um rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger (Scientology Kirche) als Weltanschauungsgemeinschaft“ handelt und sie damit ein „amtspflichtwidriges Verhalten“ an den Tag gelegt hat.

Nach Auffassung des Senats waren die Kläger auch nicht verpflichtet, vor der Absendung der Abmahnschreiben im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung an die Vorgesetzten von Caberta heranzutreten, um diese zu Maßnahmen gegen Frau Caberta zu veranlassen. Die Stadt habe nämlich deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit war, Frau Caberta die von den Klägern beanstandeten unwahren Äußerungen zu untersagen. Daher sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie Frau Caberta entsprechend anweisen würde.

Diese grundsätzliche Entscheidung zwingt zukünftig den Geschädigten nicht mehr, sich mit den zahlreichen Medien auseinander zu setzen, die im guten Glauben behördliche Äußerungen wiedergeben. Der Geschädigte kann vielmehr seinen gesamten Schaden unmittelbar gegenüber der Behörde als Verursacher geltend machen.

„Es bleibt zu hoffen, dass die Hamburger Innenbehörde aus diesem Grundsatzurteil die korrekten Schlüsse zieht und zukünftig leichtfertige Äußerungen seiner Angestellten unterbindet“, so Frank Busch von der Scientology Kirche Hamburg e.V.

Hamburg: Scientology Lehre erneut als religiös bestätigt

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 eine Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2006 gegen die Innenbehörde der Stadt Hamburg bestätigt und damit der Verbreitung der so genannten Technologie Erklärung durch die AGS Leiterin Ursula Caberta wohl endgültig einen Riegel vorgeschoben (Az. 1 Bs 192/06).Ein Scientologe hatte gegen die Verbreitung der Technologie Erklärung im Jahre 2006 eine Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, da ihm durch die Verbreitung dieser Erklärung durch die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, Frau Ursula Caberta, wirtschaftliche Nachteile entstanden sind und die Verbreitung einen rechtswidrigen Eingriff in sein religiöses Bekenntnis als Scientologe darstellte.

Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BVerwG 7 C 20.04) die Verbreitung der Erklärung durch die Innenbehörde bereits als rechtswidrig gebrandmarkt hatte, ignorierte Frau Caberta diese Entscheidung und fuhr mit ihrem rechtswidrigen Verhalten weiter fort. Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 untersagte das Verwaltungsgericht in Hamburg der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg den Einsatz der Technologie Erklärung nunmehr vollständig (Az. 9 E 962/06)., Gegen diesen Beschluss legte die Innenbehörde Rechtsmittel ein. Das OVG Hamburg hat nun in seinem vorweihnachtlichen Beschluss die Entscheidung des VGs voll inhaltlich bestätigt und dargelegt, dass der antragstellende Scientologe den Schutz der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG in Anspruch nehmen kann. Das OVG verwies zur Begründung dafür, dass es sich bei den Lehren der Scientology nach Auffassung des Gerichts tatsächlich um eine Weltanschauung oder ein religiöses Bekenntnis im Sinne des Art. 4 GG handelt, auf die Feststellungen in einem früheren Urteil des Senats vom 17. Juni 2004 (1 Bf 198/00). Diese Auffassung war von dem BVerwG in der erwähnten Entscheidung bestätigt worden. Hieran hielt der Senat trotz der dagegen gerichteten Angriffe der Arbeitsgruppe Scientology ausdrücklich fest. Die Verbreitung der Technologie Erklärung im Internet und anderen Bezugsquellen durch die Behörde für Inneres beurteilte das Gericht als einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 4

Abs. 1 GG geschützte Recht des Antragstellers auf Religionsfreiheit.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerseits in der in Bezug genommenen Begründung ausgeführt:

„Die Klägerin kann für ihre Betätigung als Scientologin den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen.

Das Oberverwaltungsgericht [Hamburg 1 Bf 198/00] hat der Sache nach festgestellt, die Lehren von L. Ron Hubbard bestimmten die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es hat hierfür beispielhaft verwiesen auf die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie, die sich durch unzählige Leben wandele, sowie über den an Erlösungsstufen erinnernden Weg zu höheren Daseinsstufen als Ziel des menschlichen Daseins.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, derartige Aussagen der scientologischen Lehre seien „geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen. Unbegründet ist deshalb die Rüge der Beklagten, dem angefochtenen Urteil liege ein fehlerhaftes rechtliches Verständnis dieser Begriffe zugrunde, weil den Lehren von L. Ron Hubbard Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens im Sinne transzendenter oder immanenter Bezüge fehlten.“

Anerkennung der Scientology Kirche Spanien jetzt rechtskräftig


Die vom Spanischen Verwaltungsgerichtshof letzten Monat bekannt gegebene Entscheidung, dass die Scientology Kirche Spanien (IGLESIA DE SCIENTOLOGY DE ESPANA) vom Justizministerium als Religionsgemeinschaft in das Register für Religionen eingetragen werden muss, ist nun rechtskräftig.

„Diese Anerkennung beendet eine Ära, in der spanische Scientologen gezwungen waren, für ihr Recht auf Religionsfreiheit zu kämpfen. Es klärt die Position der Scientology Kirche in Spanien und ist der Beginn einer neuen Zeit für alle spanischen Scientologen“, so Ivan Arjona, Sprecher der Scientology Kirche Spanien.

Der Spanische Verwaltungsgerichtshof prüfte die Gründungsurkunden und umfangreichen sonstigen Unterlagen über Lehre und Praxis der Scientology Kirche und entschied unmissverständlich, dass die Scientology Kirche Spanien gemäß spanischem Verfassungsrecht einen Anspruch hat, als Religionsgemeinschaft anerkannt und eingetragen zu werden.

Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom April 2007, in welcher der EGMR klar zum Ausdruck brachte, dass die Scientology Kirche den Schutz von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention beanspruchen kann. Die in diesem Urteil aufgezeigten Grundsätze bekräftigten den Anspruch aller Scientologen und ihrer Gemeinschaften auf Achtung ihrer Religionsfreiheit verbindlich für alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben.

„Dies ist ein weiterer Höhepunkt in einer Reihe bahnbrechender rechtlicher Anerkennungen für die Scientology Kirche in Europa. Dank dieses Urteils sind wir nun in der Lage, alle unsere Aufmerksamkeit und Anstrengungen auf unsere gemeinnützigen Ziele und Projekte im Interesse und zum Wohle aller Bürger Spaniens zu konzentrieren. Die Entscheidung des Spanischen Verwaltungsgerichtshofs ist sehr bedeutend, weil es die jüngste offizielle religiöse Anerkennung von Scientology in Europa darstellt und die Entscheidung des EGMR vom April untermauert, dass Scientologen und ihren Scientology Kirchen dieselben religiösen Rechte in ganz Europa zustehen, wie sie den Mitgliedern und Gemeinschaften anderer Religionen überall in der Europäischen Union gewährt werden“, sagte Arjona.

Im September 2004 hatte die Scientology Kirche Spanien ihre wundervollen neuen Räumlichkeiten im Herzen von Madrid eröffnet. Dieses neue Gebäude ist  nicht nur ein wichtiger Ort für die gemeinschaftliche Ausübung für Tausende von  Scientologen in Spanien, sondern auch eine Quelle des Friedens und des sozialen Engagements für die ganze Gemeinde und die ganze spanische Nation. Die Sozialprogramme der Kirche erreichen jedes Jahr Millionen von Menschen.

Der Spanische Verwaltungsgerichtshof hat Scientology als Religionsgemeinschaft anerkannt

Der Spanische Verwaltungsgerichtshof gab gestern in einer bahnbrechenden Entscheidung bekannt, dass die Scientology Kirche Spanien (IGLESIA DE SCIENTOLOGY DE ESPANA) vom Justizministerium als Religionsgemeinschaft in das Register für Religionen eingetragen werden muss.

Der Spanische Verwaltungsgerichtshof prüfte die Gründungsurkunden und umfangreichen sonstigen Unterlagen über Lehre und Praxis der Scientology Kirche und entschied unmissverständlich, dass die Scientology Kirche Spanien gemäß spanischem Verfassungsrecht einen Anspruch hat, als Religionsgemeinschaft anerkannt und eingetragen zu werden.

Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom April 2007, in welcher der EGMR klar zum Ausdruck brachte, dass die Scientology Kirche den Schutz von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention beanspruchen kann.

Die in diesem Urteil aufgezeigten Grundsätze bekräftigten den Anspruch aller Scientologen und ihrer Gemeinschaften auf Achtung ihrer Religionsfreiheit verbindlich für alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben.

Dies ist ein weiterer Höhepunkt in einer Reihe von rechtlichen Anerkennungen für die Scientology Kirche in Europa. Dank dieses Urteils sind wir nun in der Lage, alle unsere Aufmerksamkeit und Anstrengungen auf unsere gemeinnützigen Ziele und Projekte im Interesse und zum Wohle aller Bürger Spaniens zu konzentrieren. Die Entscheidung des Spanischen Verwaltungsgerichtshofs ist sehr bedeutend, weil es die jüngste offizielle religiöse Anerkennung von Scientology in Europa darstellt und die Entscheidung des EGMR vom April untermauert, dass Scientologen und ihren Scientology Kirchen dieselben religiösen Rechte in ganz Europa zustehen, wie sie den Mitgliedern und Gemeinschaften anderer Religionen überall in der Europäischen Union gewährt werden?, sagte Ivan Arjona von der Scientology Kirche in Spanien.

Im September 2004 hatte die Scientology Kirche Spanien ihre wundervollen neuen Räumlichkeiten im Herzen von Madrid eröffnet. Dieses neue Gebäude ist nicht nur ein wichtiger Ort für die gemeinschaftliche Ausübung für Tausende von Scientologen in Spanien, sondern auch eine Quelle des Friedens und des sozialen Engagements für die ganze Gemeinde und die ganze spanische Nation. Die Sozialprogramme der Kirche erreichen jedes Jahr Millionen von Menschen.

Scientology Kirche erhält volle staatliche Anerkennung in Portugal

Das portugiesische Justizministerium hat der Scientology Kirche in Portugal volle staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft nach portugiesischem Recht gewährt. Dies beinhaltet die vollständige Steuerbefreiung wie auch die Anerkennung ihrer Geistlichen und der Gleichstellung der vor ihnen geschlossenen Ehe mit der Zivilehe. Darüber hinaus erhält die Kirche die Möglichkeit, ähnlich wie die katholische Kirche mit dem portugiesischen Staat einen Staatsvertrag einzugehen.

Die Scientology Kirche Portugal wurde 1984 gegründet und war ursprünglich am 7. April 1988 mit Genehmigung des Justizministeriums als religiöse Vereinigung eingetragen worden. Im Jahre 2001 wurde durch das Gesetz für Religionsfreiheit ein neues Zeitalter für jene Religionsgemeinschaften geschaffen, die bereits mehr als 30 Jahre im Land bestehen oder deren Bestand auf internationaler Ebene älter ist als 30 Jahre.

Das portugiesische Justizministerium gewährte nun der Scientology Kirche Portugal den besonderen Status einer „religious collective society“, in etwa vergleichbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland, nachdem die Scientology Kirche Portugal über mehr als ein Vierteljahrhundert ihr Wirken als gesetzestreue Gemeinschaft unter Beweis gestellt hatte. Unter Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen, moralischen und religiösen Gesichtspunkte und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 05. April 2007 (in dem Verfahren Scientology Kirche Moskau gegen Russland) erhielt die Scientology Kirche nunmehr ihre volle staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Portugal.

Diese Entscheidung resultiert in einer Reihe von Privilegien, die zuvor nur der katholischen Kirche zu Teil geworden waren. Darunter die vollständige Steuerbefreiung, die Gleichstellung der vor Scientology-Geistlichen geschlossenen Ehen mit der Zivilehe, das Recht von Geistlichen zur Krankenhausseelsorge, die staatliche Beachtung der Scientology-Feiertage in Bezug auf ihre Mitglieder als auch das Recht, mit dem Staat über besondere kirchliche Anliegen einen Kirchenstaatsvertrag einzugehen.

Im Jahre 2003 setzte die portugiesische Regierung eine Kommission ein, um die angemessene Umsetzung des Religionsfreiheitsgesetzes aus dem Jahre 2001 zu garantieren. Allerdings wurde erst im Jahre 2004 das exakte Verfahren veröffentlicht, nach dem vorzugehen ist, um die staatliche Anerkennung zu erhalten.

Die portugiesische Regierung setzte auch eine Arbeitsgruppe für den interreligiösen Dialog ein, der den multi-kulturellen und multi-religiösen Dialog zwischen den staatlichen Instanzen und der Gesellschaft fördern soll.

Diese Entscheidung des portugiesischen Justizministeriums unterstreicht die Position der Scientology Kirche und zeigt auf, wie absurd die Diskussion um Scientology in Deutschland geworden ist. „Wir freuen uns für die Gemeinde in Portugal, die bereits die nötigen Schritte unternimmt, um ihre kirchlichen Aktivitäten in ein größeres und repräsentativeres Gebäude zu verlagern“, sagte Maja Nüesch von der Scientology Kirche Deutschland.

Bahnbrechende Entscheidung für die Scientology Kirche vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist ein Meilenstein für die Religionsfreiheit in ganz Europa

Oberstes Gericht in Europa erkennt die Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft an

Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt den Schutz der Religions- und Vereinigungsfreiheit für die Scientology Kirche

(Strassburg) Die erste Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat heute in einem Grundsatzurteil (Az. 18147/02) einstimmig den Anspruch der Scientology Kirche auf den Schutz der Menschenrechtsgarantien als religiöse Vereinigung (Art. 9 und 11 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) in einem Verfahren der Scientology Kirche Moskau gegen Russland bestätigt. Das Urteil wirkt sich auch auf alle 46 Mitgliedsländer des Europarates aus und schützt die Menschenrechte von Anhängern aller Glaubensrichtungen.

Das Gericht hob die Entscheidung Moskauer Behörden auf, die sich geweigert hatten die Scientology Kirche Moskau als Religionsgemeinschaft einzutragen.

Die Scientology Kirche Moskau war im Jahre 1994 gegründet worden und hatte als Religionsgemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 1997 durch das so genannte Religionsgesetz verloren alle Religionsgemeinschaften ihre Rechtsfähigkeit, die noch keine 15 Jahre bestanden hatten. Alle diese Religionsgemeinschaften mussten sich erneut eintragen lassen. Der Antrag der Moskauer Scientology Kirche wurde durch diverse willkürliche Schikanen und Rechtsauslegungen der Stadt Moskau über einen Zeitraum von 7 Jahren verzögert, behindert und insgesamt 11mal abgelehnt. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs in Russland erhob die Kirche am 24. April 2002 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wegen Verletzung ihrer Rechte auf Religions- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 EMRK und auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm die Menschenrechtsbeschwerde am 28. Oktober 2004 als zulässig zur Entscheidung an (Beachte: Im Jahre 2006 wurden 55.510 Beschwerden abgelehnt und nur 253 Beschwerden, also 0,004 % aller eingegangenen Beschwerden, vom Gericht als zulässig angenommen). Nach Anhörung der umfangreichen Argumente beider Seiten, verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Praxis der russischen Behörden einstimmig als rechtswidrige Verletzung der Rechte der Scientology Kirche auf Religions- und Vereinigungsfreiheit (Ziffer 98. des Urteils).

Das Gericht wies in seinem 18-seitigen Urteil u.a. auf folgendes hin: „Das Recht von Anhängern eines Glaubens auf Religionsfreiheit, was das Recht umfasst, den eigenen Glauben gemeinsam mit anderen auszuüben, umfasst die Erwartung der Glaubensanhänger, dass sie sich ohne willkürliche Intervention des Staates frei vereinigen dürfen. In der Tat ist die unabhängige Existenz religiöser Gemeinschaften für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabkömmlich. Dies stellt daher ein innerstes Anliegen des Schutzes dar, den Artikel 9 [Religionsfreiheit] gewährt. Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Unparteilichkeit … ist mit jeglicher staatlichen Befugnis unvereinbar, die Rechtmäßigkeit von religiösen Überzeugungen zu bewerten.“ (Ziffer 72. des Urteils)

Mit diesem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kippte das Gericht die Weigerung der russischen Behörden, die Scientology Kirche als religiöse Vereinigung erneut einzutragen und verpflichtete den russischen Staat, die Wiedereintragung der Scientology Kirche als religiöse Vereinigung unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts nach russischem Recht durchzuführen. Gleichzeitig wurde der russische Staat verurteilt, der Scientology Kirche Moskau immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 EURO plus Auslagenersatz von 15.000 EURO zu zahlen.

Die Sprecherin der Scientology Kirche Deutschland, Frau Sabine Weber, zu dem Urteil: „Wir freuen uns über diese Grundsatzentscheidung des höchsten Europäischen Gerichts, die den Anspruch der Scientology Kirche auf Schutz als Religionsgemeinschaft anerkennt. Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die Scientology Kirchen in Russland – und damit in ganz Europa – nicht anders behandelt werden dürfen als jede andere Religionsgemeinschaft auch. Jede Abweichung seitens einzelner Staatsregierungen stellt eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Und das gilt nun auch für Deutschland.“

Hamburger Oberverwaltungsgericht entscheidet gegen Caberta : Sie betreibt „Agitation statt Aufklärung“

Nach einem insgesamt fast 13 Jahre dauernden Rechtsstreit konnte die Scientology Kirche heute erneut einen endgültigen Erfolg gegen die AGS-Leiterin Ursula Caberta verbuchen. In Zusammenarbeit mit Caberta hatte die Landeszentrale für politische Bildung der Hansestadt
Hamburg im Jahr 1993 die Publikation „Scientology – Irrgarten der Illusionen“ veröffentlicht. Hiergegen hatte die Scientology Kirche Hamburg wegen vier unterschiedlicher krasser Behauptungen bereits im Jahre 1993 geklagt und im August 1994 vor dem OVG Hamburg vorläufig gewonnen. Im Hauptsacheverfahren hatte sie im Jahr 2004 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ebenso Erfolg gehabt. Die AGS hatte hiergegen Berufung
eingelegt, die heute rechtskräftig abgewiesen wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg erklärte zu den Äußerungen der Publikation: Die Beklagte [die Innenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, hier vertreten durch Cabertas AGS] hat „es damit deutlich an der notwendigen kritischen Distanz … fehlen lassen.“ Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf abgestellt, dass die angegriffenen Textstellen als „Agitation nicht aber als Aufklärung zu verstehen“ sind.

Die Beklagte hat „mithin ihrer Neutralitätspflicht nicht mehr genügt“ … und ließ „Sachlichkeit“ sowie „das Gebot staatlicher Zurückhaltung deutlich missen“.

„Dem ist nichts hinzuzufügen“ schließen die Richter ihren Beschluss. Da können die Scientologen nur zustimmen.

Erst vor wenigen Wochen hatte Ursula Caberta ihrer Behörde eine wichtige Niederlage beschert. Auf höchstrichterlicher Ebene wurde die Verbreitung des menschenverachtenden Sektenfilters zur Aussonderung von Scientologen aus Vertrags- und Arbeitsverhältnissen wegen ihrer Überzeugung endgültig verboten worden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte die religiöse Überzeugung der Scientologen eindeutig unter den Schutz des Artikels 4 Grundgesetz gestellt.

Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Entscheidungen anderer Gerichte in den Jahren 2003 und 2005 zur Frage des ideellen Zwecks der Vereine der Scientology Kirchen und Missionen, die allesamt zu Gunsten der Scientology Kirchen entschieden wurden, war gerichtlich festgestellt worden, dass die religiöse Überzeugung und Lehre der Scientologen ernsthaft geglaubt wird und ihren tatsächlichen Zielen entspricht und nicht, wie über Jahrzehnte von Vertretern der Amtskirchen und Caberta behauptet, vorgeschoben ist.

Heute ist die Scientology Kirche in nahezu 50 Gerichtsurteilen in Deutschland als Religionsgemeinschaft anerkannt.

Caberta ist damit endgültig gescheitert. Für die korrupte Behördenangestellte – sie hatte sich 75.000 Dollar von einem Scientology-Gegner zahlen lassen – hat die Hansestadt bereits Millionen an Steuergeldern verschwendet. Caberta verließ die SPD nach langjähriger Mitgliedschaft und bezeichnete sogar ihre frühere Partei als Sekte. Sie wird als WASG-Mitglied der „Neuen Linken“ mittlerweile selbst vom Verfassungsschutz beobachtet.

Scientology Kirche Düsseldorf erhält nach 23 Jahren den Status des Idealvereins und ist ab sofort e.V.

Mit Datum vom 23. März 2004 bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf der Scientology Kirche Düsseldorf e.V. mit Registerblatt VR 9371 (PDF) , dass ihr Verein nach 23 Jahren rechtmäßig eingetragen ist. Nach 23 Jahren bösartiger Unterstellungen erhält die Düsseldorfer Kirche endlich den Status des Idealvereins und trägt ab sofort das so lang verwehrte „e.V“. im Namen. Ab sofort darf sie Bankkonten eröffnen, Grundstücke und Häuser erwerben, kann sich generell als juristische Person freier bewegen und ihre Interessen leichter und unkomplizierter wahrnehmen.

Den Weg ins Vereinsregister ebnete eine am 12. Dezember 2003 getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in  Mannheim. Der VGH bestätigte ein höchstrichterliches Urteil des  Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 und entschied, dass Scientology ein Idealverein und nicht wirtschaftlich tätig ist. Das Gericht erklärte ebenfalls eindeutig, dass der religiöse Charakter in Scientology keinesfalls vorgeschoben sei.

Die unrechtmäßige Unterstellung der Wirtschaftlichkeit – lanciert von den Weltanschauungsbeauftragten der Amtskirchen und verschiedenen psychiatrischen Lobbyvereinen wie der AGPF in Bonn – hatte über Jahrzehnte hinweg zu einer Reihe übelster Anschuldigungen und Diskriminierungen gegenüber der Gemeinschaft geführt.

Den Weg ins Vereinsregister ebnete eine am 12. Dezember 2003 getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim. Der VGH bestätigte ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 und entschied, dass Scientology ein Idealverein und nicht wirtschaftlich tätig ist. Das Gericht erklärte ebenfalls eindeutig, dass der religiöse Charakter in Scientology keinesfalls vorgeschoben sei.

Die unrechtmäßige Unterstellung der Wirtschaftlichkeit – lanciert von den Weltanschauungsbeauftragten der Amtskirchen und verschiedenen psychiatrischen Lobbyvereinen wie der AGPF in Bonn – hatte über Jahrzehnte hinweg zu einer Reihe übelster Anschuldigungen und Diskriminierungen gegenüber der Gemeinschaft geführt.

Im Gegensatz dazu stellten die Richter des VGH jetzt endgültig fest: „Nach den für die Scientology-Organisation verbindlichen Vorgaben des Gründers Hubbard [sind die] verschiedenen scientologischen Organisationen […] darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen auf die sog. ´Brücke zur totalen Freiheit´ und damit zum Zustand als unsterbliches geistiges Wesen zu bringen.“

„Lediglich ergänzend weist der Senat [des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg] darauf hin, dass der ´Mutterkirche´ und den ihr nachgeordneten Organisationen in den USA nach langjährigen Verfahren von der dortigen Steuerbehörde Steuerbefreiung wegen religiöser bzw. karitativer Betätigung zuerkannt worden ist.“

Scientology-Erfolg beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Gemeinschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele

(MANNHEIM) Die „Scientology-Gemeinde Baden-Württemberg e.V.“ (Sitz Stuttgart) ist nicht wirtschaftlich tätig und behält ihren Vereinsstatus. Dies entschied in einem am Freitag verkündeten Urteil (Az.: 1 s 1972/00 der Verwaltungsgerichtsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Damit setzten sich die Scientologen erneut gegen das Regierungspräsidium Stuttgart durch. Bereits 1999 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund einer positiven Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1997 in Berlin in dieser Frage zugunsten der Glaubensgemeinschaft entschieden.

Maja Nüesch, Präsidentin der „Scientology-Gemeinde Baden-Württemberg e.V.“ sagte nach der Urteilsverkündung in Mannheim: „Das Urteil der Mannheimer Richter war nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig. Es ist ein wichtiges Fundament für das weitere Wachstum unserer Gemeinschaft in Baden-Württemberg und schiebt behördlicher Religionsdiskriminierung einen Riegel vor. In Zeiten, wo die öffentliche Hand zunehmend bei wichtigen sozialen Aufgaben den Rotstift ansetzen muß, ist es ein Zynismus, wenn behördliche Religionsinquisitoren mit unsinnigen Schikanen ungestraft Hundertausende von Euro Steuergelder verpulvern. Im nächsten Jahr werden wir in Dutzenden von Städten in ganz Baden-Württemberg verstärkt unsere sozialen Projekte vorstellen, insbesondere im Kampf gegen das Drogenelend und in der Drogenprävention. Unsere Gemeinschaft verfolgt ausschließlich religiöse Ziele, deshalb ist Scientology in fast allen englischsprachigen und europäischen Ländern als Religion und gemeinnützig anerkannt.“

Zur originalen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PDF, 2 Seiten)

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht in Berlin vom 6.11.1997

Proklamation der Church of Scientology in Brüssel

Erklärt und erlassen am 17. Sept. 2003 zur Feier der Eröffnung des Europäischen Büros für Öffentlichkeitsarbeit und Menschenrechte der Church of Scientology International in Brüssel.

Die Rechte des Einzelnen

1. Jeder Mensch ist ein geistiges Wesen, ungeachtet seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft. Er verdient Achtung und hat ein Anrecht auf Würde.

2. Jeder Mensch trägt im Interesse des Allgemeinwohls die Verantwortung, auf eine Verbesserung seiner Familie, seiner Umgebung und der ganzen Gesellschaft hinzuwirken. Wie L. Ron Hubbard schrieb: „Ein Wesen wird nur in dem Maße hoch-/wertgeschätzt, wie es anderen dienen kann.“

3. Jeder Mensch hat das Recht, seine Glaubensüberzeugung und sein Glaubensbekenntnis selbst zu bestimmen. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung freiwillig zu wechseln. Weder Staaten noch Religionsgemeinschaften sind berechtigt, die religiösen Überzeugungen eines Menschen entweder direkt oder indirekt zu kontrollieren. Noch darf der Staat die Freiheit eines Menschen beschränken, Religionsgemeinschaften beizutreten oder zu verlassen.

4. Jeder Mensch hat das Recht sich mit anderen zusammenzuschließen, sich mit ihnen zu religiösen Zwecken zu organisieren und die gemeinsamen religiösen Überzeugungen auszudrücken, auszuüben und öffentlich zu verbreiten. Religions- und Weltanschauungsfreiheit muss das Recht einschließen, die Schriften und Texte der gewählten Religion zu besitzen, privat oder öffentlich Gottesdienste abzuhalten und seine Kinder in der Tradition der eigenen Religion aufzuziehen – ohne deren eigenes Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und die Ausübung dieses Rechts zu beeinträchtigen, sobald sie religionsmündig sind.

Verantwortung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte

5. Die einzelnen Staaten müssen das Recht auf Religionsfreiheit für alle Bürger, Bürgergruppierungen, Eltern und jugendliche Mitglieder der Gemeinschaft schützen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass sich ihre Politik gegenüber religiösen Minderheiten sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich am Gleichheitsgrundsatz und am Prinzip der Nicht- Diskriminierung ausrichtet. Der Staat darf sich nicht die Verantwortung für das Gewissen des Einzelnen anmaßen, indem er einen bestimmten Glauben oder eine bestimmte Weltanschauung bevorzugt oder aufzwingt oder zensiert oder indem er aus Gründen der Religion oder Weltanschauung diskriminiert. Alle Staaten müssen ein Klima der Toleranz gegenüber Minderheitsreligionen fördern. Wenn es zwischen einzelnen Staaten und einer Religionsgemeinschaft zu Auseinandersetzungen kommt, dann sollten die Vertreter des Staates mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft in den Dialog treten und Maßnahmen zur Konfliktverhütung ergreifen, sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene, um die jeweiligen Auseinandersetzungen beizulegen.

6. Jegliche Beschränkung der Freiheit, seinen Glauben oder seine Weltanschauung zu bekunden, darf nur erlaubt sein, wenn sie a) gesetzlich vorgeschrieben ist, b) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Moral erforderlich ist und c) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das geringste der möglichen restriktiven Mittel darstellt, damit garantiert ist, dass das Recht des Einzelnen und das Recht aller auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht aufgehoben wird. Der Staat darf die für den Vollzug von Gesetzen zuständigen Behörden oder Kontrollorgane nicht zur Rechtfertigung von Aktionen missbrauchen, die direkt oder indirekt religiöse Überzeugungen oder das Recht auf deren Ausübung verletzen. Die Strafverfolgung der Religionsausübung Einzelner und von Gruppen unter dem Vorwand des Gesetzesvollzugs kommt regelmäßig einem Ketzerprozess gleich und verletzt fundamentale Freiheiten.

7. Rassismus, Ausländerfeindlichkeit, Sexismus, Ungleichbehandlung aus ethnischen oder weltanschaulichen Gründen und alle Formen der Diskriminierung aus religiösen Gründen sind eine Geißel der Gesellschaft und müssen verurteilt werden.

8. Nach den Ausführungen der Erklärung über die Prinzipien der Toleranz der UNESCO – der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen –, obliegt den Medien die Pflicht, keine Informationen zu verbreiten, die geeignet sind, Minderheiten zu verunglimpfen. Dieses Gebot umfasst den Glauben von Minderheiten und dessen Ausübung. Der Toleranzgedanke stützt die Menschenrechte und den Pluralismus, indem er Respekt, Akzeptanz und Verständnis für die Vielfalt der Religionen, Rassen, ethnischen Gruppierungen und Kulturen dieser Welt einfordert. Toleranz ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch ein rechtliches Erfordernis. Der Staat muss in Angelegenheiten der Religion eine strikt neutrale Haltung wahren. Staatliche Projekte mit Bildungs- und Unterrichtscharakter und Informationskampagnen über Minderheiten dürfen nicht diskriminierend oder diffamierend sein, noch dürfen sie durch ideologische oder parteiische Indoktrination negativ geprägt sein. In ähnlicher Weise sollten die Medien eine konstruktive Rolle übernehmen und es vermeiden, in irgendeiner Weise Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Ausgrenzung, Marginalisierung, Verunglimpfung und Diskriminierung gegen religiöse und andere Minderheiten Vorschub zu leisten.

9. Die einzelnen Staaten müssen Pluralismus und gesellschaftliche Vielfalt fördern, da ohne sie Gerechtigkeit nicht möglich ist. Der Einzelne sollte gleich behandelt werden, unabhängig von Hautfarbe, Rasse, Religion, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder anderen unterscheidenden Merkmalen.

10. In vielen Teilen der Welt ereignen sich ernste Vorfälle von Intoleranz und Diskriminierung, zum Schaden der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Staaten ebenso wie nichtstaatliche Organisationen sollten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte anwenden, ebenso die 1981 von den Vereinten Nationen proklamierte Erklärung über die Eliminierung aller Formen der Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), den Allgemeinen Kommentar des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zu Artikel 18 des IPbpR – der den Religions- und Weltanschauungsbegriff definiert und die Diskriminierung gegen einen neuen Glauben oder gegen einen Minderheitsglauben verbietet – und alle anderen internationalen und nationalen Menschenrechtsinstrumente, um auf diese Weise eine Kultur der Toleranz zu fördern und für jedermann das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen.

Die Rechte von Kindern

11. Die Rechte jedes Kindes müssen ohne irgendwelche Diskriminierung garantiert und geschützt werden, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Besitz, Behinderung sowie Abstammung oder sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern oder seines Vormunds.

12. Die Verantwortlichen für Bildungspolitik müssen an den Schulen eine Atmosphäre der Toleranz gegenüber Minderheiten und gegenüber anderen Meinungen aufrichtig und mit Nachdruck fördern. Sie sollten Lehrpläne und -materialien erstellen, die dem Pluralismus und der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragen und auf diese Weise dafür sorgen, dass religiöse, rassische und ethnische Minderheiten vorurteilsfrei dargestellt werden. Verhältnis Kirche und Staat

13. Die Trennung von Kirche und Staat sollte gewährleistet sein. Dennoch sollten religiöse Einrichtungen mit dem Staat bei der Lösung der dringlichsten gesellschaftlichen Probleme zusammenarbeiten, ohne aber jemandem ein bestimmtes Glaubenssystem aufzuzwingen. Religiöse Vereinigungen haben sowohl das Recht als auch die Verantwortung, sich in sozialen Aktivitäten zu engagieren, die der Gesellschaft nützen.

14. Im Zeitalter der schnellen Verkehrs- und Kommunikationswege sind multikulturelle Gesellschaften unausbleiblich. Unterschiedliche religiöse und ethnische Gruppen müssen lernen, sich gegenseitig zu respektieren und in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. Wo Uneinigkeiten im gemeinsamen Miteinander entstehen, sollten religiöse Gemeinschaften sich zusammenschließen und helfen, die Kluft zu überbrücken und den Konflikt zu lösen. Redefreiheit und Open Government

15. Das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sind ein Wesenskern der Demokratie. Jeder hat das Recht, Meinungen ungehindert anzuhängen und frei zu äußern. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, mündlich oder über jede Art von Medien seiner Wahl und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Niemand darf wegen seiner Äußerungen, Meinungen oder Überzeugungen irgendeiner Beschränkung, Benachteiligung oder Strafe unterworfen werden.

16. Staaten sollten sich an die Johannesburg- Prinzipien über nationale Sicherheit, Meinungsfreiheit und Informationszugang halten. Öffentliche Einrichtungen sollten dem Bürger leicht zugänglich sein. Das Prinzip der gläsernen Regierung ist eine Abhilfe gegen übertriebene Geheimhaltung und ein Schutz gegen Korruption. Überlegungen zur nationalen Sicherheit dürfen nicht als Rechfertigung dafür missbraucht werden, dem Bürger die Möglichkeit zu verweigern, sich über das Handeln seiner Regierung zu informieren und es eingehend zu prüfen.

17. Rechtsstaatlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit werden durch falsche Informationen und Propaganda über Minderheitsgruppierungen und ihre Mitglieder untergraben. Staaten sollten sich darum bemühen, nur richtige, neutrale und notwendige Daten über einzelne Personen und Organisationen aufzubewahren. Jeder sollte angemessenen Zugang zu Daten haben, die staatliche Stellen über ihn aufbewahren. Wenn sich diese Daten als falsch erweisen, sollte jeder ein Recht auf Richtigstellung haben. Freiheit von unmenschlicher Behandlung.

18. Niemand sollte hingerichtet werden. Die Todesstrafe sollte abgeschafft werden. Ein einziger unschuldig zum Tode verurteilter Mensch ist einer zuviel.

19. Niemand sollte jemals dazu gezwungen werden, sich einer Elektroschockbehandlung oder einem psychochirurgischen Eingriff zu unterziehen oder bewusstseinsverändernde Psychopharmaka einzunehmen. Alle Staaten sollten derartige Missbräuche für ungesetzlich erklären.

Demokratie und Frieden

20. Totalitäre Regimes dürfen nicht toleriert werden, da sie die Menschenrechte systematisch verweigern und ihr Streben der Unterdrückung grundlegender Freiheiten gilt. Zwischenstaatliche Einrichtungen, demokratische Staaten, Religionsgemeinschaften und Menschenrechtsorganisationen sollten mit einzelnen Personen und mit Organisationen in den jeweiligen Ländern zusammenarbeiten, um dort mit friedlichen Mitteln demokratische Prinzipien und Werte wiederherzustellen.

21. Krieg ist keine Lösung. Im Atomzeitalter verbieten sich mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzungen zur vermeintlichen Lösung nationaler oder internationaler Konflikte von selbst. Um Auseinandersetzungen beizulegen, müssen an die Stelle von Krieg weit bessere Mittel treten, nämlich die Konfliktlösung durch ordnungsgemäß ernannte und anerkannte Einrichtungen sowie durch Diplomatie und Dialog. Sie sollten die Mittel der Wahl sein, die von den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft eingesetzt werden, um bewaffnete Konflikte zu vermeiden. Religionsgemeinschaften müssen gemeinsam daran arbeiten, Frieden, Toleranz und Dialog zu fördern, und so eine Atmosphäre des Vertrauens und gegenseitigen Verstehens zu schaffen. Nur in ihr ist es möglich Differenzen beizulegen, deren historische Wurzeln den Nährboden für fortwährenden Krieg und Hass bilden.

22. Demokratie ist die bestmögliche Regierungsform. Sie ächtet die Tyrannei und verpflichtet die Regierung zum Dienst am Menschen und nicht umgekehrt. Die Bürger sollten ermutigt werden, sich für öffentliche Angelegenheiten zu engagieren und sich am Regierungsprozess zu beteiligen, indem sie an Wahlen teilnehmen sowie ihre Regierung um Reformen und um Abhilfe für Missstände ersuchen. Der wahre Wert einer Demokratie zeigt sich daran, inwieweit sie Minderheiten vollständige und gleiche Rechte gewährt.