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Steuerbefreiung durch das Bundesamt für Finanzen für die Church of Scientology International



(BONN) Das Bundesamt für Finanzen in Bonn, das deutsche Pendant zur amerikanischen Steuerbehörde IRS, hat jetzt Freistellungsbescheide an die Church of Scientology International (CSI), der Mutterkirche der Scientology-Religion, erlassen. Darin wird der CSI Steuerbefreiung für ihre Einnahmen in Deutschland gewährt. Die Entscheidung durch das Bundesamt für Finanzen bedeutet, dass die in Los Angeles beheimatete Mutterkirche der Scientology-Religion das erste Mal in Deutschland als steuerbefreit anerkannt wurde.

Die Befreiung betrifft Lizenzgebühren für Informations- und Ausbildungsfilme über die Scientology-Religion, die während der Ausbildung von Scientology-Geistlichen gezeigt werden und CSI an die deutschen Kirchen lizensiert. Bisher waren alle Scientology Kirchen in Deutschland gehalten, 25 % der Lizenzgebühren an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. CSI hat jetzt die Steuerbefreiung für die Lizenzgebühren aller neun deutschen Scientology Kirchen in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg-Eppendorf und den Celebrity Centres in München und Düsseldorf erhalten. Die Freistellungsbescheide betreffen den Zeitraum 1994 bis 2005.

Die Entscheidung des Bundesamt für Finanzen, der CSI Steuerbefreiung zu gewähren, folgt einer Präzedenz-Entscheidung des Finanzgericht Köln (Az 2 K 6627/96) vom 24. Oktober 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass Scientology Missions International (SMI) und die International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors (I-HELP) nach dem Doppel- besteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zur Steuerbefreiung qualifiziert sind, da sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaften anerkannt sind. SMI ist die Mutterkirche für alle Scientology Missionen. I-HELP gibt Scientology-Geistlichen ausserhalb der organisierten Kirchen die notwendige Anleitung in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geistliche. Beide Organisationen haben ihren Sitz ebenso wie CSI in Los Angeles/USA.

Nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom Oktober erliess das Bundesamt für Finanzen jetzt gleichlautende Freistellungsbescheide zugunsten von CSI, da auch sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt und dort von der Einkommensteuer befreit ist.

Rev. Heber Jentzsch, Präsident der Church of Scientology International, hob die besondere Bedeutung dieser Steuerbefreiung hervor:

„Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Behörde die Tatsache der Anerkennung von Scientology in den USA auch für Deutschland respektieren musste. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt bei unseren Bemühungen, genauso wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland behandelt zu werden, wie es die deutsche Verfassung und internationale Abkommen verlangen.“

Die Kopie eines Freistellungsbescheids des Bundesamts für Finanzen und die ersten beiden Seiten des Urteils des Finanzgerichts Köln finden Sie zu Ihrer Information beigefügt ( hier auch zum Download als PDF ).

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Bundesarbeitsgreicht entscheidet für Scientology: Die Tätigkeit in Scientology ist kein Arbeitsverhältnis

Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Ziele

(Erfurt) Über Jahre wurde die Bundes-Arbeitsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1995 von Scientology-Gegnern, wie Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm, als ultimativer Beweis für die angeblich wirtschaftliche Tätigkeit der Religionsgemeinschaft ins Feld geführt. Doch von der Aussagekraft dieser Entscheidung bleibt nicht mehr viel übrig. Jetzt stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluß (Az 5 AZB 19/01) eindeutig fest, daß bei einem hauptamtlich tätigen Mitglied in Scientology kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn: Das aktiv tätige Mitglied kommt in der Scientology Kirche aufgrund vereinsrechtlicher Beziehungen einer vereinsrechtlichen Verpflichtung nach. Im Umkehrschluß sogar ein Indiz, dass die Scientology Kirche keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern tatsächlich ideelle Ziele verfolgt.

Hintergrund war der Fall eines ehemaligen hauptamtlich tätigen Mitglieds in Berlin, der seiner Kirche den Rücken kehrte und nach dem Bundesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahre 1995 auf das große Geld hoffte. In seiner Klage forderte der ehemaliger Scientologe von seiner früheren Kirche rund 320.000 Euro Lohnnachzahlungen. Ein Arbeitsverhältnis wurde jetzt mit der Begründung verneint, dass jenes hauptamtliche Mitglied umfassende vereinsrechtliche Freiheiten genoß, z.B. Mitspracherecht besaß und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Belange der Kirche mitzugestalten. In einem Arbeitsverhältnis wäre dies völlig unmöglich.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest: „Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an.“ Das BAG verweist ebenfalls auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 6. Nov. 1997 zum Thema Scientology Vereine und ihre Tätigkeit, deren Rechtsprechung nunmehr mit dem BAG auf einer Linie liegt.

Dort heißt es nämlich, „dass ein Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BVerwG 1 C 18.95)
Anlage: Bundesarbeitsgerichts-Beschluß, 12 Seiten/PDF

Scientology gewinnt vor Verwaltungsgericht Berlin



NACH VERFASSUNGSSCHUTZ-SKANDALEN STOPPEN RICHTER ANWERBUNG UND AUSSPÄHUNG DURCH BEZAHLTE SPITZEL

(BERLIN/MÜNCHEN) In der Auseinandersetzung um Praktiken des früheren Berliner Landesamts für Verfassungsschutz – die in den letzten Jahren wiederholt bundesweit für Schlagzeilen sorgten – hat die Scientology Kirche Berlin e.V. nach drei Jahren jetzt einen bedeutenden rechtlichen Erfolg errungen.  In einem am Donnerstag verkündeten Urteil untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dem im Innensenat angesiedelten Verfassungsschutz weiter durch die Anwerbung und Ausspähung mit bezahlten Spitzeln gegen Scientology vorzugehen. Helmuth Blöbaum, Präsident der Scientology Kirche Deutschland e.V. (Sitz München) begrüßte das Urteil als „wichtigen Schritt zur Stärkung demokratischer Grundrechte in unserem Land. Unsere Mitglieder sind jetzt vor Ausspitzelung und `Judaslohn-Angeboten` sicher.  Die Verfassungsschutz-Beobachtung diente von Anfang nur Diskriminierungszwecken und das Urteil ist ein Meilenstein, um sie zu beenden. Der heutige Richterspruch sollte aber auch allen Beteiligten zeigen, wie wichtig ein Dialog ist, um Vorurteile und falsche Vorstellungen auszuräumen.“

Die im Juli 1998 eingereichte Klage ist bisher in Deutschland einmalig in ihrer Art. Die Scientologen warfen in ihrer Klage den Verfassungsschützern eklatante Grundrechtsverletzungen vor.  Hintergrund des Verfahrens war die von einem Anonymus behauptete Scientology-Mitgliedschaft des leitenden Berliner Polizeibeamten Otto D., die vom Berliner Landesamt für Verfassungsschutz Ende März 98 unter Hinweis auf „geheimdienstliche Mittel“ in einem einzeiligen „Behördenzeugnis“ bestätigt wurde.

Quelle war nach Presseberichten ein geheimnisvoller V-Mann, der in die Berliner Scientology Kirche eingeschleust worden war und später als höchst dubioser Ex-Stasi-Spitzel enttarnt wurde. Weitere skandalöse Praktiken von Verfassungsschutzagenten kamen ans Licht, als sie versuchten, einen Teilzeitmitarbeiter der Berliner Scientology Kirche als informationellen Mitarbeiter anzuwerben und ihm 5.300 Mark in bar unter anderem für Beweise über eine Scientology-Mitgliedschaft des Polizeidirektors Otto D. übergaben. Letztlich führten die Skandale zur Auflösung des Berliner Landesamts für Verfassungsschutz als eigenständige Behörde.

In der Klage beantragten die Münchner Anwälte der Scientologen: „Das beklagte Land hat es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die Gewährung oder das Versprechen von Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten Vorteilen zu bestimmen, Daten oder Informationen betreffend den Kläger und/ oder seine Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen und zu sammeln und dem beklagten Land zu übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.“

Mit der Klage wurde juristisches Neuland betreten. Die Verfassungsschützer gerieten damit unvermittelt selbst ins Visier einer richterlichen Überprüfung rechtsstaatlich bedenklicher Praktiken. In der Klagebegründung ging es den Scientology-Anwälten um ganz wesentliche Grundrechte, die durch das Anwerben von bezahlten Spitzeln gefährdet würden. Wie weit gehen hier die Befugnisse der Geheimdienstler in einem demokratischen Rechtsstaat?

Weiter argumentierten die Anwälte: Eine Beobachtung von Scientology falle nicht in den Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, da das Landesverfassungsschutzgesetz grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beobachtung religiöser Gemeinschaften eröffne und Scientology auch keine „politischen Bestrebungen“ verfolge.

Besonders eingehend wurde in der Klagebegründung die Anwerbung von bezahlten Spitzeln, sogenannten V-Männern, durch Verfassungsschutzbehörden aufs Korn genommen. „Nachrichtendienstliche Mittel dürfen nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung angewandt werden.“ Durch bezahlte Spitzel würden aber vielfach strafrechtliche Grenzen gesprengt, da V-Männer zum Hausfriedensbruch, Ausspähen von Daten, Diebstahl, Unterschlagung und Betrug auf der Basis eines Erfolgshonorars animiert würden. Verfassungsschutzämter würden so ihnen gesetzlich strikt untersagte polizeiliche Aufgaben unkontrollierten Leuten übertragen. Diese würden dann sozusagen „private Hausdurchsuchungen“ durchführen und Menschen durch ungezügeltes Ausspähen persönlicher Daten ihrer informationellen Selbstbestimmung berauben und dann staatlichen Diskriminierungsmaßnahmen aussetzen.

„In der Klage“, so ein Scientology-Sprecher, „ging es nicht um graue Theorie und juristische Spiegelfechterei. Der Fall des Berliner Polizeidirektors Otto D. und die Verfassungsschutz-Anwerbeversuche und -Zahlungen an ein Scientology-Mitglied zur nachträglichen Beweisbeschaffung belegten mit geradezu erschreckender Realität, daß hier Grundrechte auf dem Spiel stehen. Diese Rechte konnten wir mit Hilfe des Gerichts und im Interesse demokratischer Grundsätze schützen. Hier ging es nicht um Terrorismusjagd, der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit für staatliches Handeln wurde eklatant verletzt.“

Scientologin erreicht Einstweilige Verfügung gegen Bundesanstalt für Arbeit

Mit Datum vom 30.08.2001 verfügte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass die Bundesanstalt für Arbeit einer Scientologin eine Arbeitserlaubnis zum Vermitteln von Au-Pairs ausgestellt werden muss (Az. L 1 ER-AL 33/01). Die Bundesanstalt wollte die Erlaubnis ausschließlich aufgrund der Scientology-Zugehörigkeit der Vermittlerin verweigern.

Das Gericht bezog sich bei seiner Entsscheidung auf ein früheres Urteil einer anderen Kammer des Gerichts, gemäß dem eine Zugehörigkeit zur Scientology-Religion keinen Grund für eine Arbeitsverweigerung darstelle. Das Gericht im damaligen Verfahren betonte, dass die zu Grunde liegende, 1995 ergangene Weisung des Bundesministeriums für Arbeit „mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere dem Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG nicht vereinbar sein dürfte“, also die Weisung sehr wahrscheinlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt (Az L 7 Ar 23/98).

Die jetzt ergangene Entscheidung ist Teil eines Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 1 AL 49/01). Dem beigeordnet ist auch ein Schadensersatzprozeß gegen die Bundesanstalt wegen wirtschaftlichem und existenziellem
Schaden, der durch eine frühere Erlaubnisverweigerung entstanden war.

Fragebogen zur Scientology Mitgliedschaft hat keine Rechtsgrundlage

ANERKENNTNIS-URTEIL:

ARBEITSGERICHT VERBANNT VERFASSUNGSSCHUTZ-SCHNÜFFELPRAXIS AUS BAYERISCHEN AMTSSTUBEN

FRAGEBOGEN ZUR SCIENTOLOGY-MITGLIEDSCHAFT HAT KEINE RECHTSGRUNDLAGE

(MÜNCHEN) Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines halben Jahres urteilte das Arbeitsgericht München gegen die Verwendung von Scientology-Fragebögen im Öffentlichen Dienst. Nun erging ein Anerkenntnisurteil. Überraschend lenkte die Staatsregierung ein: Der 1996 in Becksteins Innenministerium entwickelte Fragebogen zu einer Scientology-Mitgliedschaft verletzt die Privatsphäre und hat keinerlei Rechtsgrundlage. Er wurde deshalb zurückgezogen.

Bei der ersten inzwischen rechtskräftigen Arbeitsgerichtsentscheidung ( Gz. 21 Ca 13754/99 ) im Oktober ging es um einen seit 1990 bei der Landeshauptstadt München beschäftigten Angestellten. Obwohl es keinerlei Beanstandungen gab, sollte der Betroffene anhand des Fragebogens detailliert über seine Scientology-Mitgliedschaft Auskunft geben. Er weigerte sich und klagte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht. Michael Ziegler, Sprecher des bayerischen Innenministeriums, verkannte damals noch die Rechtslage. Er kommentierte nämlich das Urteil als „nicht mehr als eine Einzelfallentscheidung“ und rechtfertigte den weiteren Einsatz von Becksteins diskriminierendem Fragebogen.

Auch einem zweiten seit 1992 bei einer Einrichtung des Freistaats Bayern angestellten Betroffenen wurde der Fragebogen von seinem Arbeitgeber vorgelegt. Obwohl es keinerlei Beanstandungen gab, wurde auch in diesem Fall der Angestellte vom Verfassungsschutz beim Arbeitgeber grundlos als Scientology-Mitglied angeschwärzt, um ihn mittels Fragebogen weiter auszuspähen. Der Betroffene verweigerte die geforderten Auskünfte zu seinem religiösen Bekenntnis und klagte beim Arbeitsgericht München gegen den Freistaat Bayern wegen Verletzung seiner Privatsphäre. In der jetzt vorliegendenden Entscheidung ( Gz. 23 Ca 1178/00 ) bestätigte das Arbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Fragenbogens und erteilte  der damit verbundenen Schnüffelpraxis eine eindeutige Abfuhr. Mit Zustimmung des Rechtsvertreters der Bezirksfinanzdirektion erging ein Anerkenntnisurteil, wonach der Kläger „nicht dazu verpflichtet ist, den `Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation` … auszufüllen, zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzugeben.“

Urteil des Sozialgerichts Nürnberg

– SCIENTOLOGY KIRCHE BAYERN E.V. SETZT SICH GEGEN ARBEITSAMT DURCH –

– KEINE ARBEITSVERHÄLTNISSE IM SINNE DES SCHWERBEHINDERTENGESETZES –

(NÜRNBERG/MÜNCHEN) Eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern in München) und Scientology Kirche Bayern e.V. wurde nach einem jetzt vorliegenden Urteil (Az S 13 AL 57/97) des Sozialgerichts Nürnberg zugunsten der Scientologen entschieden.

Entgegen ihrer früheren Auffassung erließ die Behörde 1994 und 1996 Bescheide, wonach die Vereinigung im sozialrechtlichen Sinne dem Schwerbehindertengesetz unterliege, da ihre hauptamtlich tätigen Mitglieder als Arbeitnehmer anzusehen wären. Dagegen erhob der Scientology-Verein Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg, da die hauptamtlichen Vereinsmitglieder religiöse Ziele und nicht einen wirtschaftlichen Erwerbszweck dienen.

In den Entscheidungsgründen stellte die 13. Kammer des Sozialgerichts fest: „Zudem findet auf den vorliegenden Fall nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch Paragraph 7, Absatz 2 Nr. 2 Schwerbehindertengesetz Anwendung, der bestimmt, daß als Arbeitsplätze nicht die Stellen gelten, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem  Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt sind beschäftigt werden. … Die Aufnahme in die Scientology Kirche Bayern e.V. erfolgt nur, wenn entsprechende religiöse Ideen dieser Kirche bejaht werden.“

Von einem Wirtschaftsunternehmen und von Arbeitsplätzen könne nur ausgegangen werden, „wenn nachweisbar wäre, daß der Beweggrund der einzelnen Mitglieder nicht vorwiegend caritativer und religiöser Art wäre. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen,“ heißt es in der Urteilsbegründung an die Adresse die Arbeitsamtes. Die Behördenbescheide wurden vom Sozialgericht aufgehoben.

Verwaltungsgericht Stuttgart: Scientology verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele

URTEIL DES VERWALTUNGSGERICHTS STUTTGART WIDERLEGT THEORIEN VON
VERFASSUNGSCHUTZPRÄSIDENT RANNACHER NACHHALTIG

(STUTTGART) Der Scientology-Verein „Dianetic Stuttgart e.V.“ ist nicht wirtschaftlich tätig und behält daher seinen Vereinsstatus. Damit setzten sich die Scientologen gegen das Land durch. Dies geht aus einem Urteil (Az.: 16 K 3182/98) der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor, das jetzt vorliegt. Nach Ansicht der Stuttgarter Scientologen „widerlegt die Urteilsbegründung die Theorien von Verfassungschutzpräsident Helmuth Rannacher nachhaltig“. Rannacher hatte Scientology kürzlich wirtschaftliche Aktivitäten zugeschrieben.  Diese wurden von der Organisation postwendend als abwegig zurückgewiesen und als „öffentlicher Offenbarungseid des Verfassungsschutzpräsidenten, dass die dreijährige Beobachtung eine gigantische Steuergeldverschwendung
war“.

In dem 16 Seiten umfassenden Urteil der Stuttgarter Verwaltungsrichter heißt es in den Entscheidungsgründen:

“ Das Gericht ist aufgrund der Sachvorträge der Beteiligten, des umfangreichen Aktenin- halts und der Zeugenaussage zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der das Gericht folgt, unterhält.

Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die vom Kläger seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen – Auditing, Seminare, Kurse – zur Erlangung einer „höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Über- zeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.

Nach dem Vortrag des Klägers dient das Auditing, das „geistliche Beratung“ bzw.  „individuelle Seelsorge“ bieten soll, und die Teilnahme an einführenden Kursen und Seminaren der Erlangung höherer Daseinsstufen im spirituellen Sinne von Scientology. Die Mitglieder müssen eine Folge aufeinander aufbauender Erlösungs- und Bewusstseinsstufen erreichen (= die Brücke), um über die Zwischenstufe Clear die vollkommene Freiheit bzw. die vollkommene Erlösung, die Stufe „Operating Thetan“, zu erreichen. Aufgrund der substantiierten Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen und den Aussagen des Vereinsvorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mitglieder des Klägers sich auditieren lassen, Kurse und Seminare besuchen, um auf dem durch L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg die „Erlösung“ anzustreben.

Der Beklagte vermochte mit seinem Vorbringen nicht das Gegenteil zu beweisen. So stellte er letztlich nicht in Abrede, dass die Mitglieder des Klägers tatsächlich Leistungen in Anspruch nehmen, die von gemeinsamen Überzeugungen getragen sind.“

Auch der vom Regierungspräsidium aufgebotete Zeuge (Martin O.), der sich als Ex-Scientologe bezeichnete, wurde offensichtlich vom Gericht „durchschaut“:

„An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen bereits ernstliche Zweifel. Diese beruhen darauf, dass der Zeuge nicht einmal widerspruchsfrei vortragen konnte, ob er noch Mitglied einer Scientology-Organisation ist, oder nicht. … Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nach wie vor Mitglied in Scientology-Vereinen – auch beim Kläger – ist, obwohl er sich als „Ex-Scientologe“ bezeichnet; insbesondere ist unklar geblieben, weshalb er 1989 erklärt hat, dass sein Weg außerhalb von Scientology liege, er jedoch in späteren Jahren für Scientology in USA gearbeitet hat und Mitglied „für eine Milliarde von Jahren“ in einer Scientology- Organisation geworden ist. … Zudem hat der Zeuge erklärt, dass er ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. … Diese Ausführungen zeugen von einer gewissen Parteilichkeit, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen. … Den Mitgliedern werde ab einer bestimmten Stufe die Reinkarnation nahegebracht. Die Mitglieder seien alles Suchende. … Damit hat der Zeuge aber selbst die Ausführungen des Klägers bestätigt, wonach „Suchende“ über verschiedene Erkenntnisstufen den Glauben an die Wiedergeburt er- langen – eben so, wie dies von Scientology als „angewandter religiöser Philosophie“ als Ziel angestrebt wird. „

Weiter in den Entscheidungsgründen des Gerichts:

„Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass die Personen, die letztlich bei einer Scientology-Organisation Mitglied werden und es bleiben – und auf deren Überzeugung es letztlich ankommt -, sich auch mit der „Philosophie“ von Scientology identifizieren. …

Dass der Kläger von seinen Mitgliedern Entgelte für Auditing, Kurse und Seminare verlangt, ist für sich gesehen kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, denn es ist unerheblich ,in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren.“