Author: Frank Busch

Spanisches Gericht beendet 14 Jahre willkürlicher Strafverfolgung gegen den Präsidenten der Church of Scientology International

Nach der Einstellung des Verfahrens werden 1 Millionen Dollar Kaution an Church of Scientology International zurückerstattet.

Mit der Einstellung dieses Verfahrens gegen den Präsidenten der Church of Scientology International Reverend Heber Jentzsch durch das Landgericht in Madrid wurde jetzt der 14 Jahre anhaltende und zermürbende Kampf um Gerechtigkeit beendet. Das Gericht ließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft alle Anklagepunkte fallen und erklärte in seiner heutigen Entscheidung, dass Reverend Heber Jentzsch frei von jeder Schuld sei. Gleichzeitig hat das Gericht die Rückzahlung der damals festgelegten Kaution in Höhe von 1 Million Dollar an die Church of Scientology International angewiesen.

Die jetzige Entscheidung folgte einem 7 Monate langen Prozess, der mit dem rechtskräftigen Freispruch von etwa einem Dutzend Scientologen im Dezember letzten Jahres endete. Die Scientology-Mitglieder waren gemeinsam mit Reverend Heber Jentzsch unter anderem der Verschwörung beschuldigt worden.

„Die Demokratie in Spanien hat heute einen Sieg errungen“, erklärte Reverend Jentzsch in Los Angelas. „Nach 14 Jahren hat der religiöse Pluralismus über die alte Garde der Unterdrückung triumphiert. Diese Entscheidung ist nicht nur ein Gewinn für Scientology, sondern für alle Menschen in Spanien, die ihre Religion frei praktizieren möchten.“

Der Fall hat den spanischen Steuerzahler etwa 3,7 Millionen Dollar gekostet und hat im Laufe bei immer mehr US-Politikern und verschiedensten Religionsgemeinschaften Empörung und Besorgnis ausgelöst. So hatte bereits die US-Regierung die an Heber Jentzsch adressierte Vorladung des spanischen Gerichts wegen Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zugestellt.

Als das Ermittlungsverfahren im Jahre 1988 begann, erfreute sich Scientology einer stark wachsenden Popularität, die einigen Zeitgenossen scheinbar ein Dorn im Auge war. Nach Meinung der Scientologen war dieses völlig unfundierte Verfahren nur begonnen worden, um den Ruf dieser neuen Religion in Spanien nachhaltig zu schädigen.

Doch die Rechnung ging letztlich nicht auf. Die kürzlich auch in Madrid gezeigte Ausstellung über die Scientology-Religion zog in nur wenigen Tagen rund 20.000 Besucher an. Nachdem der Fall beendet ist, werden die Scientologen in Spanien wieder mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben finden, Menschen zu helfen, spirituelle Freiheit zu erreichen und sie werden ihre Sozialprogramme im Bereich der Bildung und Drogenrehabilitation verstärken.

Scientology in Holland als Kirche anerkannt


Gerichtshof: Scientology-Spenden von der Steuer abzugsfähig

(Amsterdam/München) Scientology ist als kirchliche Einrichtungen einzustufen, so entschied bereits Ende Januar der Gerichtshof in Amsterdam. In Augenschein genommen wurden die Satzung der Scientology Kirche, ihre Lehre und ihre tatsächlichen Aktivitäten. Nach Ansicht der drei Richter qualifiziert Scientology daher nach Artikel 47 des niederländischen Einkommensteuergesetzes als eine gemeinnützige Institution.

Spenden von Scientology-Mitgliedern an ihre Kirche in Holland sind daher von der Steuer absetzbar. Nach Ansicht des Gerichts wurde überzeugend dargelegt, dass die Scientology Kirche gemeinnützig tätig ist und dem Allgemeinwohl dient. In der
Förderung der Allgemeinheit seitens der Scientology Kirche im Vergleich zu den christlichen Kirchen sei kein wesentlicher Unterschied zu erkennen gewesen.

Erst kürzlich hat die Scientology Kirche auch in Deutschland einen rechtlichen Durchbruch vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die nachrichtendienstliche Überwachung durch den Verfassungsschutz erzielt, der keinerlei Fakten zur Rechtfertigung seiner Tätigkeit vorlegen konnte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

In der Bundesrepublik selbst wurde die Scientology Kirche in mehr als 40 Gerichtsentscheidungen als Religion anerkannt, darunter auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Jahre 1997 bestätigte das höchste Verwaltungsgericht in
Berlin erneut, dass Scientology nicht wirtschaftlich tätig ist und zu Recht als Verein besteht. Weitere Gerüchte zum Thema Scientology, die in erster Linie von Vertretern der beiden Amtskirchen in Umlauf gebracht worden waren, wurden von der Bundesregierung selbst in einer Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU vom Oktober 2000 eindrucksvoll widerlegt.

In Deutschland führt die Scientology Kirche seit Jahren eine Aufklärungskampagne unter dem Titel „Sag NEIN zu Drogen. Sag JA zum Leben“ durch. Im Rahmen dieser Kampagne wurden in den letzten Jahren rund 20.000 Veranstaltungen durchgeführt
und etwa 3 Millionen Flugblätter und Broschüren gegen Drogen verteilt.

Scientology gewinnt vor Verwaltungsgericht Berlin



NACH VERFASSUNGSSCHUTZ-SKANDALEN STOPPEN RICHTER ANWERBUNG UND AUSSPÄHUNG DURCH BEZAHLTE SPITZEL

(BERLIN/MÜNCHEN) In der Auseinandersetzung um Praktiken des früheren Berliner Landesamts für Verfassungsschutz – die in den letzten Jahren wiederholt bundesweit für Schlagzeilen sorgten – hat die Scientology Kirche Berlin e.V. nach drei Jahren jetzt einen bedeutenden rechtlichen Erfolg errungen.  In einem am Donnerstag verkündeten Urteil untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dem im Innensenat angesiedelten Verfassungsschutz weiter durch die Anwerbung und Ausspähung mit bezahlten Spitzeln gegen Scientology vorzugehen. Helmuth Blöbaum, Präsident der Scientology Kirche Deutschland e.V. (Sitz München) begrüßte das Urteil als „wichtigen Schritt zur Stärkung demokratischer Grundrechte in unserem Land. Unsere Mitglieder sind jetzt vor Ausspitzelung und `Judaslohn-Angeboten` sicher.  Die Verfassungsschutz-Beobachtung diente von Anfang nur Diskriminierungszwecken und das Urteil ist ein Meilenstein, um sie zu beenden. Der heutige Richterspruch sollte aber auch allen Beteiligten zeigen, wie wichtig ein Dialog ist, um Vorurteile und falsche Vorstellungen auszuräumen.“

Die im Juli 1998 eingereichte Klage ist bisher in Deutschland einmalig in ihrer Art. Die Scientologen warfen in ihrer Klage den Verfassungsschützern eklatante Grundrechtsverletzungen vor.  Hintergrund des Verfahrens war die von einem Anonymus behauptete Scientology-Mitgliedschaft des leitenden Berliner Polizeibeamten Otto D., die vom Berliner Landesamt für Verfassungsschutz Ende März 98 unter Hinweis auf „geheimdienstliche Mittel“ in einem einzeiligen „Behördenzeugnis“ bestätigt wurde.

Quelle war nach Presseberichten ein geheimnisvoller V-Mann, der in die Berliner Scientology Kirche eingeschleust worden war und später als höchst dubioser Ex-Stasi-Spitzel enttarnt wurde. Weitere skandalöse Praktiken von Verfassungsschutzagenten kamen ans Licht, als sie versuchten, einen Teilzeitmitarbeiter der Berliner Scientology Kirche als informationellen Mitarbeiter anzuwerben und ihm 5.300 Mark in bar unter anderem für Beweise über eine Scientology-Mitgliedschaft des Polizeidirektors Otto D. übergaben. Letztlich führten die Skandale zur Auflösung des Berliner Landesamts für Verfassungsschutz als eigenständige Behörde.

In der Klage beantragten die Münchner Anwälte der Scientologen: „Das beklagte Land hat es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die Gewährung oder das Versprechen von Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten Vorteilen zu bestimmen, Daten oder Informationen betreffend den Kläger und/ oder seine Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen und zu sammeln und dem beklagten Land zu übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.“

Mit der Klage wurde juristisches Neuland betreten. Die Verfassungsschützer gerieten damit unvermittelt selbst ins Visier einer richterlichen Überprüfung rechtsstaatlich bedenklicher Praktiken. In der Klagebegründung ging es den Scientology-Anwälten um ganz wesentliche Grundrechte, die durch das Anwerben von bezahlten Spitzeln gefährdet würden. Wie weit gehen hier die Befugnisse der Geheimdienstler in einem demokratischen Rechtsstaat?

Weiter argumentierten die Anwälte: Eine Beobachtung von Scientology falle nicht in den Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, da das Landesverfassungsschutzgesetz grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beobachtung religiöser Gemeinschaften eröffne und Scientology auch keine „politischen Bestrebungen“ verfolge.

Besonders eingehend wurde in der Klagebegründung die Anwerbung von bezahlten Spitzeln, sogenannten V-Männern, durch Verfassungsschutzbehörden aufs Korn genommen. „Nachrichtendienstliche Mittel dürfen nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung angewandt werden.“ Durch bezahlte Spitzel würden aber vielfach strafrechtliche Grenzen gesprengt, da V-Männer zum Hausfriedensbruch, Ausspähen von Daten, Diebstahl, Unterschlagung und Betrug auf der Basis eines Erfolgshonorars animiert würden. Verfassungsschutzämter würden so ihnen gesetzlich strikt untersagte polizeiliche Aufgaben unkontrollierten Leuten übertragen. Diese würden dann sozusagen „private Hausdurchsuchungen“ durchführen und Menschen durch ungezügeltes Ausspähen persönlicher Daten ihrer informationellen Selbstbestimmung berauben und dann staatlichen Diskriminierungsmaßnahmen aussetzen.

„In der Klage“, so ein Scientology-Sprecher, „ging es nicht um graue Theorie und juristische Spiegelfechterei. Der Fall des Berliner Polizeidirektors Otto D. und die Verfassungsschutz-Anwerbeversuche und -Zahlungen an ein Scientology-Mitglied zur nachträglichen Beweisbeschaffung belegten mit geradezu erschreckender Realität, daß hier Grundrechte auf dem Spiel stehen. Diese Rechte konnten wir mit Hilfe des Gerichts und im Interesse demokratischer Grundsätze schützen. Hier ging es nicht um Terrorismusjagd, der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit für staatliches Handeln wurde eklatant verletzt.“

Spanien: Scientology gewinnt entscheidendes Gerichtsverfahren

Richter verwerfen sämtliche Anklagepunkte als unbegründet

In einer historischen Entscheidung verwarf ein spanisches Gericht heute alle Anklagepunkte gegen sämtliche Angeklagten in einem Verfahren, das in erster Linie dazu dienen sollte, dem Ansehen von Scientology in Spanien massiv zu schaden. Das Gericht in Madrid beendete mit seiner heutigen Entscheidung eine sieben Monate andauernde Verhandlung in einem Verfahren, das vor mehr als 17 Jahren seinen Anfang nahm.

„Dies ist eine vollständige Rehabilitierung der Scientology Kirche, der Scientologen und unserer Geistlichen in Spanien, die sich ab sofort verstärkt ihren eigentlichen Aufgaben widmen können“, erklärte Luis Gonzales, Sprecher der Scientology Kirche in Spanien. „Nach einer erschöpfenden und umfangreichen Beweisaufnahme erklärte das Gericht den Fall der Staatsanwaltschaft für vollkommen unbegründet.“

Gonzales ist nach dem Abschluss des Gerichtsfalles besonders glücklich darüber, dass man sich jetzt umfasssender den verschiedenen Sozialprogrammen, insbesondere der Drogenbekämpfung widmen kann, da dieses Problem in Spanien ernsthaft zugenommen hat. Scientologen selbst kennen innerhalb ihrer Gemeinschaft kein Drogenproblem und sind international im Bereich der Drogenprävention äußerst erfolgreich.

In einer ersten Stellungnahme beschrieb Gonzales das Urteil als „richtungsweisend für ganz Europa“ und als einen „gewaltigen Schritt in Richtung auf einen religiösen Pluralismus“, der für ein friedliches Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen in Europa unverzichtbar ist.

Die Richter kamen nach der Einvernahme von mehr als 100 Zeugen zum einzig richtigen Ergebnis. Insbesondere die Zeugen und der Vortrag der Staatsanwaltschaft machten schließlich deutlich, dass der gesamte Fall ausschließlich der Manipulation von Polizei und Justiz diente.

Die Scientology Kirche wurde im Jahre 1993 in den USA vollumfänglich als gemeinnützige Religion anerkannt und von der Steuer befreit. Weitere Anerkennungen folgten in Kanada, Schweden, Südafrika und Italien, um nur einige zu nennen.

Scientologin erreicht Einstweilige Verfügung gegen Bundesanstalt für Arbeit

Mit Datum vom 30.08.2001 verfügte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass die Bundesanstalt für Arbeit einer Scientologin eine Arbeitserlaubnis zum Vermitteln von Au-Pairs ausgestellt werden muss (Az. L 1 ER-AL 33/01). Die Bundesanstalt wollte die Erlaubnis ausschließlich aufgrund der Scientology-Zugehörigkeit der Vermittlerin verweigern.

Das Gericht bezog sich bei seiner Entsscheidung auf ein früheres Urteil einer anderen Kammer des Gerichts, gemäß dem eine Zugehörigkeit zur Scientology-Religion keinen Grund für eine Arbeitsverweigerung darstelle. Das Gericht im damaligen Verfahren betonte, dass die zu Grunde liegende, 1995 ergangene Weisung des Bundesministeriums für Arbeit „mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere dem Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG nicht vereinbar sein dürfte“, also die Weisung sehr wahrscheinlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt (Az L 7 Ar 23/98).

Die jetzt ergangene Entscheidung ist Teil eines Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 1 AL 49/01). Dem beigeordnet ist auch ein Schadensersatzprozeß gegen die Bundesanstalt wegen wirtschaftlichem und existenziellem
Schaden, der durch eine frühere Erlaubnisverweigerung entstanden war.

Fragebogen zur Scientology Mitgliedschaft hat keine Rechtsgrundlage

ANERKENNTNIS-URTEIL:

ARBEITSGERICHT VERBANNT VERFASSUNGSSCHUTZ-SCHNÜFFELPRAXIS AUS BAYERISCHEN AMTSSTUBEN

FRAGEBOGEN ZUR SCIENTOLOGY-MITGLIEDSCHAFT HAT KEINE RECHTSGRUNDLAGE

(MÜNCHEN) Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines halben Jahres urteilte das Arbeitsgericht München gegen die Verwendung von Scientology-Fragebögen im Öffentlichen Dienst. Nun erging ein Anerkenntnisurteil. Überraschend lenkte die Staatsregierung ein: Der 1996 in Becksteins Innenministerium entwickelte Fragebogen zu einer Scientology-Mitgliedschaft verletzt die Privatsphäre und hat keinerlei Rechtsgrundlage. Er wurde deshalb zurückgezogen.

Bei der ersten inzwischen rechtskräftigen Arbeitsgerichtsentscheidung ( Gz. 21 Ca 13754/99 ) im Oktober ging es um einen seit 1990 bei der Landeshauptstadt München beschäftigten Angestellten. Obwohl es keinerlei Beanstandungen gab, sollte der Betroffene anhand des Fragebogens detailliert über seine Scientology-Mitgliedschaft Auskunft geben. Er weigerte sich und klagte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht. Michael Ziegler, Sprecher des bayerischen Innenministeriums, verkannte damals noch die Rechtslage. Er kommentierte nämlich das Urteil als „nicht mehr als eine Einzelfallentscheidung“ und rechtfertigte den weiteren Einsatz von Becksteins diskriminierendem Fragebogen.

Auch einem zweiten seit 1992 bei einer Einrichtung des Freistaats Bayern angestellten Betroffenen wurde der Fragebogen von seinem Arbeitgeber vorgelegt. Obwohl es keinerlei Beanstandungen gab, wurde auch in diesem Fall der Angestellte vom Verfassungsschutz beim Arbeitgeber grundlos als Scientology-Mitglied angeschwärzt, um ihn mittels Fragebogen weiter auszuspähen. Der Betroffene verweigerte die geforderten Auskünfte zu seinem religiösen Bekenntnis und klagte beim Arbeitsgericht München gegen den Freistaat Bayern wegen Verletzung seiner Privatsphäre. In der jetzt vorliegendenden Entscheidung ( Gz. 23 Ca 1178/00 ) bestätigte das Arbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Fragenbogens und erteilte  der damit verbundenen Schnüffelpraxis eine eindeutige Abfuhr. Mit Zustimmung des Rechtsvertreters der Bezirksfinanzdirektion erging ein Anerkenntnisurteil, wonach der Kläger „nicht dazu verpflichtet ist, den `Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation` … auszufüllen, zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzugeben.“

Scientology in Südafrika als Religion anerkannt

INNENMINISTERIUM: SCIENTOLOGY-GEISTLICHE KÖNNEN EHESCHLIESSUNGEN VORNEHMEN

(MÜNCHEN/PRETORIA) Nach einem von der Scientology-Kirche veröffentlichten Dokument hat jetzt das südafrikanische Innenministerium in Pretoria Scientology-Geistlichen das Recht zur Vornahme von Eheschliessungen zugesprochen. Dies bedeutet nach dem entsprechenden Gesetz gleichzeitig die offizielle Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Südafrika. Erst vor drei Wochen wurde Scientology von der zuständigen Behörde in Schweden als Kirche anerkannt.

Anlage: Das Schreiben des Südafrikanischen Innenministeriums vom 31.03.2000 an die Scientology Kirche in Johannesburg

Scientology Kirche in Schweden als Religionsgemeinschaft anerkannt

Mit Datum vom 13. März 2000, dem Geburtstag des Gründers der Scientology Kirche, L. Ron Hubbard, erhielt die Scientology Kirche in Schweden die offiziellen Dokumente über ihre Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Schweden. Die Kirche hat damit den gleichen Status wie die römisch-katholische Kirche. Erst im November 1999 war die Kirche von der Steuer befreit und als gemeinnützig anerkannt worden.

Der Hintergrund ist ein zum 01.01.2000 in kraft getretenes „Gesetz über Religionsgemeinschaften“, das staatliche Neutralität in Schweden neu definiert und der lutherischen Kirche ihren seit dem 16. Jahrhundert vorhandenen Status als Schwedische Staatskirche abspricht.

Zum Originaldokument Übersetzung Hintergrund (englisch)

Urteil des Sozialgerichts Nürnberg

– SCIENTOLOGY KIRCHE BAYERN E.V. SETZT SICH GEGEN ARBEITSAMT DURCH –

– KEINE ARBEITSVERHÄLTNISSE IM SINNE DES SCHWERBEHINDERTENGESETZES –

(NÜRNBERG/MÜNCHEN) Eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern in München) und Scientology Kirche Bayern e.V. wurde nach einem jetzt vorliegenden Urteil (Az S 13 AL 57/97) des Sozialgerichts Nürnberg zugunsten der Scientologen entschieden.

Entgegen ihrer früheren Auffassung erließ die Behörde 1994 und 1996 Bescheide, wonach die Vereinigung im sozialrechtlichen Sinne dem Schwerbehindertengesetz unterliege, da ihre hauptamtlich tätigen Mitglieder als Arbeitnehmer anzusehen wären. Dagegen erhob der Scientology-Verein Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg, da die hauptamtlichen Vereinsmitglieder religiöse Ziele und nicht einen wirtschaftlichen Erwerbszweck dienen.

In den Entscheidungsgründen stellte die 13. Kammer des Sozialgerichts fest: „Zudem findet auf den vorliegenden Fall nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch Paragraph 7, Absatz 2 Nr. 2 Schwerbehindertengesetz Anwendung, der bestimmt, daß als Arbeitsplätze nicht die Stellen gelten, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem  Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt sind beschäftigt werden. … Die Aufnahme in die Scientology Kirche Bayern e.V. erfolgt nur, wenn entsprechende religiöse Ideen dieser Kirche bejaht werden.“

Von einem Wirtschaftsunternehmen und von Arbeitsplätzen könne nur ausgegangen werden, „wenn nachweisbar wäre, daß der Beweggrund der einzelnen Mitglieder nicht vorwiegend caritativer und religiöser Art wäre. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen,“ heißt es in der Urteilsbegründung an die Adresse die Arbeitsamtes. Die Behördenbescheide wurden vom Sozialgericht aufgehoben.