Kategorie Archiv: Gerichtsurteile

Bayerisches Verwaltungsgericht München: Scientology ist eine Religion



Unter dem Motto „MAN KANN IMMER ETWAS TUN“ wollen die „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“ ihre Arbeit am kommenden Samstag in 2 Zelten auf dem Münchner Odeonsplatz vorstellen

In dem seit etwa einem Jahr andauernden Streit zwischen der Church of Scientology International und der Landeshauptstadt München (unter Einflußnahme des Bayerischen Innenministeriums) entschied gestern das Bayerische Verwaltungsgericht München erneut zugunsten der Scientology Kirche und stellte die Gemeinschaft ausdrücklich unter den Schutz des Artikel 4 Grundgesetz, Religionsfreiheit, unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 14. Februar 2003. Laut Gerichtsbeschluss (Az: M 2 E 03.1266)  wurde die Landeshauptstadt München aufgefordert, den Scientologen für die Aufstellung zweier Zelte auf dem Odeonsplatz eine Genehmigung zu erteilen.

Die Church of Scientology International wird heute einen entsprechenden Antrag für den kommenden Samstag einreichen.
In der Begründung des Gerichts heißt es wörtlich: „Die streitgegenständliche Informationsveranstaltung ist somit in Abschichtung zu den seit Alters her in Bayern ansässigen großen Religionsgemeinschaften als Veranstaltung einer anderen religiösen Gemeinschaft zu sehen .“ (Seite 11 der Entscheidung)

Das Ermessen der Behörde wird auf Null reduziert, denn, so das Gericht, „[b]ei Religions- und Weltanschauungs- gemeinschaften, die sich auf Art. 4 GG berufen können, besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung, …“. Das Gericht kommt weiters zu dem Ergebnis, „dass sich die Antragstellerin [Scientology] mit der geplanten Informationsveranstaltung im konkreten Fall weder gewerblich betätigt noch eine unzulässige gewerbliche Werbung vornimmt.“

Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine Informationsausstellung der „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“, bei der sie ihre Sozial- und Gemeindeprojekte der Öffentlichkeit vorstellen. Die „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“ helfen seit über 20 Jahren in Katastrophengebieten.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Amtshaftung für Äußerungen von Sektenbeauftragten

Die beiden großen Kirchen dürfen nur dann vor „Psychosekten“ warnen, wenn sie ihren Vorwurf zuvor sorgfältig geprüft haben. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die katholische und evangelische Kirche Einfluss in Staat und Gesellschaft. Deshalb müssten sie bei „amtlichen“ Äußerungen über angebliche Sektenaktivitäten in noch stärkerem Umfang als der Normalbürger das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Konsequenzen für deren wirtschaftliche Existenz beachten. Der BGH hat damit „die grundsätzliche Einstandspflicht der öffentlich-rechtlich verfaßten Religionsgemeinschaften für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten bei ihrem Wirken im gesellschaftlichen Raum unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bestätigt“.

Im Klartext: Nicht nur müssen kirchliche Sektenbeauftragte bei ihren Aussagen besonders das Persönlichkeitsrecht und wirtschaftliche Konsequenzen beachten, sondern die Kirche ist auch verantwortlich und haftbar für Äußerungen ihrer „Beauftragten“. 

(Aktenzeichen: III ZR 224/01 vom 20. Februar 2003)

Steuerbefreiung durch das Bundesamt für Finanzen für die Church of Scientology International



(BONN) Das Bundesamt für Finanzen in Bonn, das deutsche Pendant zur amerikanischen Steuerbehörde IRS, hat jetzt Freistellungsbescheide an die Church of Scientology International (CSI), der Mutterkirche der Scientology-Religion, erlassen. Darin wird der CSI Steuerbefreiung für ihre Einnahmen in Deutschland gewährt. Die Entscheidung durch das Bundesamt für Finanzen bedeutet, dass die in Los Angeles beheimatete Mutterkirche der Scientology-Religion das erste Mal in Deutschland als steuerbefreit anerkannt wurde.

Die Befreiung betrifft Lizenzgebühren für Informations- und Ausbildungsfilme über die Scientology-Religion, die während der Ausbildung von Scientology-Geistlichen gezeigt werden und CSI an die deutschen Kirchen lizensiert. Bisher waren alle Scientology Kirchen in Deutschland gehalten, 25 % der Lizenzgebühren an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. CSI hat jetzt die Steuerbefreiung für die Lizenzgebühren aller neun deutschen Scientology Kirchen in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg-Eppendorf und den Celebrity Centres in München und Düsseldorf erhalten. Die Freistellungsbescheide betreffen den Zeitraum 1994 bis 2005.

Die Entscheidung des Bundesamt für Finanzen, der CSI Steuerbefreiung zu gewähren, folgt einer Präzedenz-Entscheidung des Finanzgericht Köln (Az 2 K 6627/96) vom 24. Oktober 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass Scientology Missions International (SMI) und die International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors (I-HELP) nach dem Doppel- besteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zur Steuerbefreiung qualifiziert sind, da sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaften anerkannt sind. SMI ist die Mutterkirche für alle Scientology Missionen. I-HELP gibt Scientology-Geistlichen ausserhalb der organisierten Kirchen die notwendige Anleitung in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geistliche. Beide Organisationen haben ihren Sitz ebenso wie CSI in Los Angeles/USA.

Nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom Oktober erliess das Bundesamt für Finanzen jetzt gleichlautende Freistellungsbescheide zugunsten von CSI, da auch sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt und dort von der Einkommensteuer befreit ist.

Rev. Heber Jentzsch, Präsident der Church of Scientology International, hob die besondere Bedeutung dieser Steuerbefreiung hervor:

„Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Behörde die Tatsache der Anerkennung von Scientology in den USA auch für Deutschland respektieren musste. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt bei unseren Bemühungen, genauso wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland behandelt zu werden, wie es die deutsche Verfassung und internationale Abkommen verlangen.“

Die Kopie eines Freistellungsbescheids des Bundesamts für Finanzen und die ersten beiden Seiten des Urteils des Finanzgerichts Köln finden Sie zu Ihrer Information beigefügt ( hier auch zum Download als PDF ).

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Verwaltungsgericht erlässt Einstweilige Anordnung


SCHWERE SCHLAPPE FÜR CABERTA: RICHTER ÄUSSERN ZWEIFEL AN UNPARTEILICHKEIT DER BEHÖRDENANGESTELLTEN NACH HOHER ZUWENDUNG DURCH SCIENTOLOGY-GEGNER

UNTÄTIGKEIT DER INNENBEHÖRDE WIRD VOM GERICHT SCHARF KRITISIERT

CABERTA SOLL 75.000 DOLLAR ZURÜCKZAHLEN

(HAMBURG) Die Scientology Kirche erzielte beim Verwaltungsgericht einen bedeutenden Erfolg in der Auseinandersetzung mit Ursula Caberta, Leiterin der „Arbeitsgruppe Scientology“ in der Innenbehörde. Nach einem jetzt vorliegenden Beschluß (Az. 6 VG 4953/2002) untersagten die Richter der 6. Kammer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Innenbehörde ein halbes Dutzend unwahrer und ehrverletzender Behauptungen, die Caberta in der Öffentlichkeit über die Scientologen aufgestellt hatte. In seiner Begründung rügt das Gericht die Innenbehörde in scharfer Form, da die Behörde untätig blieb, nachdem Caberta von einem erklärten Scientology-Gegner privat 75.000 Dollar angenommen hatte. Ein unbefangenes Handeln Cabertas sei damit nicht mehr gewährleistet. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen die Behördenangestellte Caberta blieben nach Feststellungen des Gerichts ebenfalls aus.

Im Wesentlichen führt das Gericht dazu aus: Die Innenbehörde „ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Behördenangestellten Frau Caberta die Wiederholung der im Tenor bezeichneten Äußerungen zu untersagen, weil es sich um nach den Gesamtumständen herabsetzende Werturteile handelt, die das Ansehen der Antragsteller in Frage stellen können und von ihnen im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Befangenheit Frau Cabertas nicht geduldet werden müssen“.

„Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation dürften derartige wertende Meinungsäußerungen der Bediensteten Frau Caberta in Bezug auf die Antragsteller vorläufig nur in sehr eingeschränkten Umfang möglich sein, da nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie infolge einer unzulässigen Einflußnahme von dritter Seite noch in der Lage ist, als Amtsverwalterin die gebotene Neutralität zu wahren (a).  Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältrnisses die erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Zweifel auszuräumen (b).“

„Im Falle Frau Cabertas besteht nämlich aufgrund des Umstandes, daß sie unstreitig von dem Amerikaner Bob Minton, einem erklärten Widersacher der Antragsteller, privat eine als `Darlehen` bezeichnete finanzielle Zuwendung in Höhe von 75.000,- Dollar ohne Zins- und Rückzahlungsvereinbarung erhalten hat, eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bei Äußerungen über die Antragsteller mit negativ wertendem Inhalt als Amtsträgerin nicht
unbefangen ist.“

„Die durchaus naheliegende Vermutung der Antragsteller, daß Frau Caberta aufgrund der von privater Seite empfangenen finanziellen Zuwendungen in eine Abhängigkeit geraten sei und sich deshalb in der Öffentlichkeit ungeachtet aller generellen Vorbehalte gegen die Methoden und Ziele der Organisation – jenseits von reinen Tatsachenbehauptungen – nicht neutral und in der Sache angemessen über die Antragsteller äußern kann, wird nicht entkräftet durch den Umstand, daß das gegen Frau Caberta im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen eingeleitet strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme … gegen Zahlung einer Geldbuße von 7.500,- EU eingestellt worden ist. … Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß unabhängig von dem Strafverfahren behördeninterne Ermittlungen darüber angestellt worden sind, ob Frau Caberta den Betrag in Höhe von 75.000,-US Dollar von einem erklärten und aktiven Scientology-Gegner `für die Dienstausübung` … erhalten hat. Nach den Gesamtumständen hätte es zumindest nahegelegen, Frau Caberta, die nicht als Beamtin, sondern als Angestellte bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, arbeitsrechtlich abzumahnen und unter Fristsetzung aufzufordern, den empfangenen Geldbetrag unverzüglich zurückzuerstatten. Eine entsprechende telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin hat lediglich ergeben, daß diese `erwogen` habe, derartige Maßnahmen einzuleiten. Es kommt hinzu, daß Frau Caberta selbst trotz der zwischenzeitlich geleisteten Geldbuße keinerlei Einsicht in die zumindest dienstrechtlich unzulässige Annahme von privaten finanziellen Zuwendungen zu erkennen gegeben hat.“

An die Adresse der Innenhörde gerichtet führen die Richterinnen weiter aus:

„… wäre es auf Seiten der Antragsgegnerin deshalb dringend erforderlich gewesen, die Bedienstete nach der bekannt gewordenen Darlehensgewährung, spätestens aber nach dem Ende des Strafverfahrens, mit Nachdruck auf ihre grundsätzliche Neutralitätsverpflichtung als Amtsträgerin hinzuweisen und dies ggf. auch arbeitsrechtlich durch entsprechende Erklärungen abzusichern. Solange dies nicht geschehen ist, brauchen die Antragssteller nach Auffassung des Gerichts negativ wertende Äußerungen Frau Cabertas bezüglich ihrer Organisation … nicht hinzunehmen. Die Grundgedanken der Regelungen … über die Befangenheit im auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren gelten als Ausdruck allgemeiner Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens und sind mithin auch für informelles Handeln maßgeblich. … Beamte mit Hoheitsaufgaben haben sich nicht nur der Tätigkeit zu enthalten, wenn ihr persönliches Interesse von der Amtshandlung wesentlich betroffen wird …, auch der Staatsbürger hat ein Recht darauf, daß ihm gegenüber nur solche Bedienstete der öffentlichen Verwaltung tätig werden, die ihm in jeder Beziehung unbefangen gegenübertreten. Der Grundsatz dieses für befangene Amtsträger anerkannten Handlungsverbots folgt aus der allgemeinen Regel, daß die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet sein muß. …  Jedenfalls in Hamburg gilt dies nicht nur für Beamte, sondern auch für Bedienstete der Antragsgegnerin im Angestelltenverhältnis. So bestimmt Artikel 58 der Hamburgischen Verfassung ausdrücklich, daß die im Dienste der Antragsgegnerin stehenden Personen ihre Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen haben. An diesen Voraussetzungen dürfte es bei vorläufiger Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Falle von Frau Caberta fehlen, bei der nach dem Vorstehenden die Besorgnis naheliegt, sie werde sich in Sachen der Antragsteller nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen verhalten.“

Bundesarbeitsgreicht entscheidet für Scientology: Die Tätigkeit in Scientology ist kein Arbeitsverhältnis

Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Ziele

(Erfurt) Über Jahre wurde die Bundes-Arbeitsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1995 von Scientology-Gegnern, wie Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm, als ultimativer Beweis für die angeblich wirtschaftliche Tätigkeit der Religionsgemeinschaft ins Feld geführt. Doch von der Aussagekraft dieser Entscheidung bleibt nicht mehr viel übrig. Jetzt stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluß (Az 5 AZB 19/01) eindeutig fest, daß bei einem hauptamtlich tätigen Mitglied in Scientology kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn: Das aktiv tätige Mitglied kommt in der Scientology Kirche aufgrund vereinsrechtlicher Beziehungen einer vereinsrechtlichen Verpflichtung nach. Im Umkehrschluß sogar ein Indiz, dass die Scientology Kirche keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern tatsächlich ideelle Ziele verfolgt.

Hintergrund war der Fall eines ehemaligen hauptamtlich tätigen Mitglieds in Berlin, der seiner Kirche den Rücken kehrte und nach dem Bundesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahre 1995 auf das große Geld hoffte. In seiner Klage forderte der ehemaliger Scientologe von seiner früheren Kirche rund 320.000 Euro Lohnnachzahlungen. Ein Arbeitsverhältnis wurde jetzt mit der Begründung verneint, dass jenes hauptamtliche Mitglied umfassende vereinsrechtliche Freiheiten genoß, z.B. Mitspracherecht besaß und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Belange der Kirche mitzugestalten. In einem Arbeitsverhältnis wäre dies völlig unmöglich.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest: „Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an.“ Das BAG verweist ebenfalls auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 6. Nov. 1997 zum Thema Scientology Vereine und ihre Tätigkeit, deren Rechtsprechung nunmehr mit dem BAG auf einer Linie liegt.

Dort heißt es nämlich, „dass ein Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BVerwG 1 C 18.95)
Anlage: Bundesarbeitsgerichts-Beschluß, 12 Seiten/PDF

Spanisches Gericht beendet 14 Jahre willkürlicher Strafverfolgung gegen den Präsidenten der Church of Scientology International

Nach der Einstellung des Verfahrens werden 1 Millionen Dollar Kaution an Church of Scientology International zurückerstattet.

Mit der Einstellung dieses Verfahrens gegen den Präsidenten der Church of Scientology International Reverend Heber Jentzsch durch das Landgericht in Madrid wurde jetzt der 14 Jahre anhaltende und zermürbende Kampf um Gerechtigkeit beendet. Das Gericht ließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft alle Anklagepunkte fallen und erklärte in seiner heutigen Entscheidung, dass Reverend Heber Jentzsch frei von jeder Schuld sei. Gleichzeitig hat das Gericht die Rückzahlung der damals festgelegten Kaution in Höhe von 1 Million Dollar an die Church of Scientology International angewiesen.

Die jetzige Entscheidung folgte einem 7 Monate langen Prozess, der mit dem rechtskräftigen Freispruch von etwa einem Dutzend Scientologen im Dezember letzten Jahres endete. Die Scientology-Mitglieder waren gemeinsam mit Reverend Heber Jentzsch unter anderem der Verschwörung beschuldigt worden.

„Die Demokratie in Spanien hat heute einen Sieg errungen“, erklärte Reverend Jentzsch in Los Angelas. „Nach 14 Jahren hat der religiöse Pluralismus über die alte Garde der Unterdrückung triumphiert. Diese Entscheidung ist nicht nur ein Gewinn für Scientology, sondern für alle Menschen in Spanien, die ihre Religion frei praktizieren möchten.“

Der Fall hat den spanischen Steuerzahler etwa 3,7 Millionen Dollar gekostet und hat im Laufe bei immer mehr US-Politikern und verschiedensten Religionsgemeinschaften Empörung und Besorgnis ausgelöst. So hatte bereits die US-Regierung die an Heber Jentzsch adressierte Vorladung des spanischen Gerichts wegen Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zugestellt.

Als das Ermittlungsverfahren im Jahre 1988 begann, erfreute sich Scientology einer stark wachsenden Popularität, die einigen Zeitgenossen scheinbar ein Dorn im Auge war. Nach Meinung der Scientologen war dieses völlig unfundierte Verfahren nur begonnen worden, um den Ruf dieser neuen Religion in Spanien nachhaltig zu schädigen.

Doch die Rechnung ging letztlich nicht auf. Die kürzlich auch in Madrid gezeigte Ausstellung über die Scientology-Religion zog in nur wenigen Tagen rund 20.000 Besucher an. Nachdem der Fall beendet ist, werden die Scientologen in Spanien wieder mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben finden, Menschen zu helfen, spirituelle Freiheit zu erreichen und sie werden ihre Sozialprogramme im Bereich der Bildung und Drogenrehabilitation verstärken.

Scientology in Holland als Kirche anerkannt


Gerichtshof: Scientology-Spenden von der Steuer abzugsfähig

(Amsterdam/München) Scientology ist als kirchliche Einrichtungen einzustufen, so entschied bereits Ende Januar der Gerichtshof in Amsterdam. In Augenschein genommen wurden die Satzung der Scientology Kirche, ihre Lehre und ihre tatsächlichen Aktivitäten. Nach Ansicht der drei Richter qualifiziert Scientology daher nach Artikel 47 des niederländischen Einkommensteuergesetzes als eine gemeinnützige Institution.

Spenden von Scientology-Mitgliedern an ihre Kirche in Holland sind daher von der Steuer absetzbar. Nach Ansicht des Gerichts wurde überzeugend dargelegt, dass die Scientology Kirche gemeinnützig tätig ist und dem Allgemeinwohl dient. In der
Förderung der Allgemeinheit seitens der Scientology Kirche im Vergleich zu den christlichen Kirchen sei kein wesentlicher Unterschied zu erkennen gewesen.

Erst kürzlich hat die Scientology Kirche auch in Deutschland einen rechtlichen Durchbruch vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die nachrichtendienstliche Überwachung durch den Verfassungsschutz erzielt, der keinerlei Fakten zur Rechtfertigung seiner Tätigkeit vorlegen konnte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

In der Bundesrepublik selbst wurde die Scientology Kirche in mehr als 40 Gerichtsentscheidungen als Religion anerkannt, darunter auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Jahre 1997 bestätigte das höchste Verwaltungsgericht in
Berlin erneut, dass Scientology nicht wirtschaftlich tätig ist und zu Recht als Verein besteht. Weitere Gerüchte zum Thema Scientology, die in erster Linie von Vertretern der beiden Amtskirchen in Umlauf gebracht worden waren, wurden von der Bundesregierung selbst in einer Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU vom Oktober 2000 eindrucksvoll widerlegt.

In Deutschland führt die Scientology Kirche seit Jahren eine Aufklärungskampagne unter dem Titel „Sag NEIN zu Drogen. Sag JA zum Leben“ durch. Im Rahmen dieser Kampagne wurden in den letzten Jahren rund 20.000 Veranstaltungen durchgeführt
und etwa 3 Millionen Flugblätter und Broschüren gegen Drogen verteilt.

Scientology gewinnt vor Verwaltungsgericht Berlin



NACH VERFASSUNGSSCHUTZ-SKANDALEN STOPPEN RICHTER ANWERBUNG UND AUSSPÄHUNG DURCH BEZAHLTE SPITZEL

(BERLIN/MÜNCHEN) In der Auseinandersetzung um Praktiken des früheren Berliner Landesamts für Verfassungsschutz – die in den letzten Jahren wiederholt bundesweit für Schlagzeilen sorgten – hat die Scientology Kirche Berlin e.V. nach drei Jahren jetzt einen bedeutenden rechtlichen Erfolg errungen.  In einem am Donnerstag verkündeten Urteil untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dem im Innensenat angesiedelten Verfassungsschutz weiter durch die Anwerbung und Ausspähung mit bezahlten Spitzeln gegen Scientology vorzugehen. Helmuth Blöbaum, Präsident der Scientology Kirche Deutschland e.V. (Sitz München) begrüßte das Urteil als „wichtigen Schritt zur Stärkung demokratischer Grundrechte in unserem Land. Unsere Mitglieder sind jetzt vor Ausspitzelung und `Judaslohn-Angeboten` sicher.  Die Verfassungsschutz-Beobachtung diente von Anfang nur Diskriminierungszwecken und das Urteil ist ein Meilenstein, um sie zu beenden. Der heutige Richterspruch sollte aber auch allen Beteiligten zeigen, wie wichtig ein Dialog ist, um Vorurteile und falsche Vorstellungen auszuräumen.“

Die im Juli 1998 eingereichte Klage ist bisher in Deutschland einmalig in ihrer Art. Die Scientologen warfen in ihrer Klage den Verfassungsschützern eklatante Grundrechtsverletzungen vor.  Hintergrund des Verfahrens war die von einem Anonymus behauptete Scientology-Mitgliedschaft des leitenden Berliner Polizeibeamten Otto D., die vom Berliner Landesamt für Verfassungsschutz Ende März 98 unter Hinweis auf „geheimdienstliche Mittel“ in einem einzeiligen „Behördenzeugnis“ bestätigt wurde.

Quelle war nach Presseberichten ein geheimnisvoller V-Mann, der in die Berliner Scientology Kirche eingeschleust worden war und später als höchst dubioser Ex-Stasi-Spitzel enttarnt wurde. Weitere skandalöse Praktiken von Verfassungsschutzagenten kamen ans Licht, als sie versuchten, einen Teilzeitmitarbeiter der Berliner Scientology Kirche als informationellen Mitarbeiter anzuwerben und ihm 5.300 Mark in bar unter anderem für Beweise über eine Scientology-Mitgliedschaft des Polizeidirektors Otto D. übergaben. Letztlich führten die Skandale zur Auflösung des Berliner Landesamts für Verfassungsschutz als eigenständige Behörde.

In der Klage beantragten die Münchner Anwälte der Scientologen: „Das beklagte Land hat es zu unterlassen, Mitarbeiter oder Mitglieder des Klägers durch die Gewährung oder das Versprechen von Geldzahlungen oder sonstigen vermögenswerten Vorteilen zu bestimmen, Daten oder Informationen betreffend den Kläger und/ oder seine Mitglieder im Verfügungsbereich des Klägers auszuspähen und zu sammeln und dem beklagten Land zu übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.“

Mit der Klage wurde juristisches Neuland betreten. Die Verfassungsschützer gerieten damit unvermittelt selbst ins Visier einer richterlichen Überprüfung rechtsstaatlich bedenklicher Praktiken. In der Klagebegründung ging es den Scientology-Anwälten um ganz wesentliche Grundrechte, die durch das Anwerben von bezahlten Spitzeln gefährdet würden. Wie weit gehen hier die Befugnisse der Geheimdienstler in einem demokratischen Rechtsstaat?

Weiter argumentierten die Anwälte: Eine Beobachtung von Scientology falle nicht in den Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, da das Landesverfassungsschutzgesetz grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beobachtung religiöser Gemeinschaften eröffne und Scientology auch keine „politischen Bestrebungen“ verfolge.

Besonders eingehend wurde in der Klagebegründung die Anwerbung von bezahlten Spitzeln, sogenannten V-Männern, durch Verfassungsschutzbehörden aufs Korn genommen. „Nachrichtendienstliche Mittel dürfen nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung angewandt werden.“ Durch bezahlte Spitzel würden aber vielfach strafrechtliche Grenzen gesprengt, da V-Männer zum Hausfriedensbruch, Ausspähen von Daten, Diebstahl, Unterschlagung und Betrug auf der Basis eines Erfolgshonorars animiert würden. Verfassungsschutzämter würden so ihnen gesetzlich strikt untersagte polizeiliche Aufgaben unkontrollierten Leuten übertragen. Diese würden dann sozusagen „private Hausdurchsuchungen“ durchführen und Menschen durch ungezügeltes Ausspähen persönlicher Daten ihrer informationellen Selbstbestimmung berauben und dann staatlichen Diskriminierungsmaßnahmen aussetzen.

„In der Klage“, so ein Scientology-Sprecher, „ging es nicht um graue Theorie und juristische Spiegelfechterei. Der Fall des Berliner Polizeidirektors Otto D. und die Verfassungsschutz-Anwerbeversuche und -Zahlungen an ein Scientology-Mitglied zur nachträglichen Beweisbeschaffung belegten mit geradezu erschreckender Realität, daß hier Grundrechte auf dem Spiel stehen. Diese Rechte konnten wir mit Hilfe des Gerichts und im Interesse demokratischer Grundsätze schützen. Hier ging es nicht um Terrorismusjagd, der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit für staatliches Handeln wurde eklatant verletzt.“

Spanien: Scientology gewinnt entscheidendes Gerichtsverfahren

Richter verwerfen sämtliche Anklagepunkte als unbegründet

In einer historischen Entscheidung verwarf ein spanisches Gericht heute alle Anklagepunkte gegen sämtliche Angeklagten in einem Verfahren, das in erster Linie dazu dienen sollte, dem Ansehen von Scientology in Spanien massiv zu schaden. Das Gericht in Madrid beendete mit seiner heutigen Entscheidung eine sieben Monate andauernde Verhandlung in einem Verfahren, das vor mehr als 17 Jahren seinen Anfang nahm.

„Dies ist eine vollständige Rehabilitierung der Scientology Kirche, der Scientologen und unserer Geistlichen in Spanien, die sich ab sofort verstärkt ihren eigentlichen Aufgaben widmen können“, erklärte Luis Gonzales, Sprecher der Scientology Kirche in Spanien. „Nach einer erschöpfenden und umfangreichen Beweisaufnahme erklärte das Gericht den Fall der Staatsanwaltschaft für vollkommen unbegründet.“

Gonzales ist nach dem Abschluss des Gerichtsfalles besonders glücklich darüber, dass man sich jetzt umfasssender den verschiedenen Sozialprogrammen, insbesondere der Drogenbekämpfung widmen kann, da dieses Problem in Spanien ernsthaft zugenommen hat. Scientologen selbst kennen innerhalb ihrer Gemeinschaft kein Drogenproblem und sind international im Bereich der Drogenprävention äußerst erfolgreich.

In einer ersten Stellungnahme beschrieb Gonzales das Urteil als „richtungsweisend für ganz Europa“ und als einen „gewaltigen Schritt in Richtung auf einen religiösen Pluralismus“, der für ein friedliches Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen in Europa unverzichtbar ist.

Die Richter kamen nach der Einvernahme von mehr als 100 Zeugen zum einzig richtigen Ergebnis. Insbesondere die Zeugen und der Vortrag der Staatsanwaltschaft machten schließlich deutlich, dass der gesamte Fall ausschließlich der Manipulation von Polizei und Justiz diente.

Die Scientology Kirche wurde im Jahre 1993 in den USA vollumfänglich als gemeinnützige Religion anerkannt und von der Steuer befreit. Weitere Anerkennungen folgten in Kanada, Schweden, Südafrika und Italien, um nur einige zu nennen.

Scientologin erreicht Einstweilige Verfügung gegen Bundesanstalt für Arbeit

Mit Datum vom 30.08.2001 verfügte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass die Bundesanstalt für Arbeit einer Scientologin eine Arbeitserlaubnis zum Vermitteln von Au-Pairs ausgestellt werden muss (Az. L 1 ER-AL 33/01). Die Bundesanstalt wollte die Erlaubnis ausschließlich aufgrund der Scientology-Zugehörigkeit der Vermittlerin verweigern.

Das Gericht bezog sich bei seiner Entsscheidung auf ein früheres Urteil einer anderen Kammer des Gerichts, gemäß dem eine Zugehörigkeit zur Scientology-Religion keinen Grund für eine Arbeitsverweigerung darstelle. Das Gericht im damaligen Verfahren betonte, dass die zu Grunde liegende, 1995 ergangene Weisung des Bundesministeriums für Arbeit „mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere dem Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG nicht vereinbar sein dürfte“, also die Weisung sehr wahrscheinlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt (Az L 7 Ar 23/98).

Die jetzt ergangene Entscheidung ist Teil eines Verfahrens gegen die Bundesanstalt für Arbeit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 1 AL 49/01). Dem beigeordnet ist auch ein Schadensersatzprozeß gegen die Bundesanstalt wegen wirtschaftlichem und existenziellem
Schaden, der durch eine frühere Erlaubnisverweigerung entstanden war.