Scientologen gewinnen vor Gericht in Frankreich

Nach einem 11 Jahre andauernden Rechtsstreit muss der französische Geheimdienst  nun seine Akten für die Scientologen offenlegen.

Seit 1992 verlangte der Vorsitzende des „Französischen Komitees von Scientologen gegen Diskriminierung“, Michel Raoust, Einsicht in seine Akten bei dem französischen Geheimdienst „Renseignements Generaux“ (kurz RG genannt). Trotz eindeutiger Rechtslage wurde dem Scientologen jene Akteneinsicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Ausnahmeregelung „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ verweigert.

Michel Raoust klagte durch alle Instanzen und bekam jetzt vor dem „Conseil D´Etat“ – vergleichbar mit unserem Bundesverwaltungsgericht – nach 11 Jahren sein Recht. Michel Raoust ist nicht der einzige Scientologe, der daran interessiert ist zu erfahren, in welcher Art und Weise er von den französischen Behörden bespitzelt und in seinen Rechten beschnitten worden ist. Mindestens 24 weitere Scientologen haben den Ausgang des jetzigen Verfahrens freudig begrüßt, da sie ebenfalls Klagen auf Akteneinsicht gegen den RG anhängig haben.

Die Entscheidung stellt einen Präzedenzfall im Bereich des Datenschutzes dar. Erstmals forderte ein Gericht den Geheimdienst und das französische Innenministerium auf, aufgrund objektiver Fakten zu belegen, worin die angebliche „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ tatsächlich zu sehen sei, die einer Akteneinsicht entgegenstehen könnte. Die Behörden hingegen argumentierten, dass die Mitgliedschaft bei der Scientology Kirche bereits ausreiche, um sich auf die Ausnahmeregelung berufen zu können. Dem stimmte das Gericht nicht zu. Es stellte fest, dass sich in der Akte des betroffenen Scientologen nichts befände, was die Verweigerung der geforderten Akteneinsicht rechtfertigen würde.

Bayerisches Verwaltungsgericht München: Scientology ist eine Religion



Unter dem Motto „MAN KANN IMMER ETWAS TUN“ wollen die „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“ ihre Arbeit am kommenden Samstag in 2 Zelten auf dem Münchner Odeonsplatz vorstellen

In dem seit etwa einem Jahr andauernden Streit zwischen der Church of Scientology International und der Landeshauptstadt München (unter Einflußnahme des Bayerischen Innenministeriums) entschied gestern das Bayerische Verwaltungsgericht München erneut zugunsten der Scientology Kirche und stellte die Gemeinschaft ausdrücklich unter den Schutz des Artikel 4 Grundgesetz, Religionsfreiheit, unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 14. Februar 2003. Laut Gerichtsbeschluss (Az: M 2 E 03.1266)  wurde die Landeshauptstadt München aufgefordert, den Scientologen für die Aufstellung zweier Zelte auf dem Odeonsplatz eine Genehmigung zu erteilen.

Die Church of Scientology International wird heute einen entsprechenden Antrag für den kommenden Samstag einreichen.
In der Begründung des Gerichts heißt es wörtlich: „Die streitgegenständliche Informationsveranstaltung ist somit in Abschichtung zu den seit Alters her in Bayern ansässigen großen Religionsgemeinschaften als Veranstaltung einer anderen religiösen Gemeinschaft zu sehen .“ (Seite 11 der Entscheidung)

Das Ermessen der Behörde wird auf Null reduziert, denn, so das Gericht, „[b]ei Religions- und Weltanschauungs- gemeinschaften, die sich auf Art. 4 GG berufen können, besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung, …“. Das Gericht kommt weiters zu dem Ergebnis, „dass sich die Antragstellerin [Scientology] mit der geplanten Informationsveranstaltung im konkreten Fall weder gewerblich betätigt noch eine unzulässige gewerbliche Werbung vornimmt.“

Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine Informationsausstellung der „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“, bei der sie ihre Sozial- und Gemeindeprojekte der Öffentlichkeit vorstellen. Die „Ehrenamtlichen Scientology-Geistlichen“ helfen seit über 20 Jahren in Katastrophengebieten.

Scientology-Religion in Taiwan anerkannt

In der buddhistischen Nation wird Scientology herzlich willkommen geheißen

Die taiwanesische Regierung hat die Scientology Kirche in die Liste der anerkannten Religionsgemeinschaften mit aufgenommen und ihr damit die volle Anerkennung gewährt. So verkündete es ein Regierungsvertreter des Innenministeriums von Taiwan am 12. März 2003. Die erste Scientology-Mission öffnete ihre Tore im Jahre 1988 in der Landeshauptstadt Taipeh. Dem folgten weitere neun Missionen, die in den folgenden Jahren aufgebaut wurden.

Die von L. Ron Hubbard begründete Scientology ist damit die 25ste im Land anerkannte Religionsgemeinschaft neben dem Buddhismus, Taoismus, Christentum und 21 weiteren religiösen Gemeinschaften.
Die Präsidentin der taiwanesischen Scientology Kirche Mei-Tsu Lee erklärte: „Wir freuen uns über die Entscheidung. Die Wurzeln der Scientology-Religion finden sich in den östlichen Religionen wie beispielsweise im Buddhismus. Daher haben wir das Gefühl, nach Hause zurückzukehren. Die Taiwanesen sind tief religiöse aber auch sehr praktische Menschen. Daher hat Scientology in diesem Land sehr schnell viele Anhänger gefunden und hat sich sehr schnell verbreitet.“

Sie fügte hinzu, dass die Scientology Kirche in Taiwan auch ihre sozialen Projekte noch verstärken möchte. Für ihre massiven Hilfsaktionen während des Erdbebens in Nan Tao im September 1999, bei denen 500 Ehrenamtliche Geistliche der Scientology Kirche vor Ort halfen, sind die Scientologen vom Präsidenten Taiwans Herrn Chen Shui-bian mit dem „Good Citizen, Good Deeds“-Preis („Gute Bürger, Gute Tat“) ausgezeichnet worden

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Amtshaftung für Äußerungen von Sektenbeauftragten

Die beiden großen Kirchen dürfen nur dann vor „Psychosekten“ warnen, wenn sie ihren Vorwurf zuvor sorgfältig geprüft haben. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die katholische und evangelische Kirche Einfluss in Staat und Gesellschaft. Deshalb müssten sie bei „amtlichen“ Äußerungen über angebliche Sektenaktivitäten in noch stärkerem Umfang als der Normalbürger das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die Konsequenzen für deren wirtschaftliche Existenz beachten. Der BGH hat damit „die grundsätzliche Einstandspflicht der öffentlich-rechtlich verfaßten Religionsgemeinschaften für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten bei ihrem Wirken im gesellschaftlichen Raum unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bestätigt“.

Im Klartext: Nicht nur müssen kirchliche Sektenbeauftragte bei ihren Aussagen besonders das Persönlichkeitsrecht und wirtschaftliche Konsequenzen beachten, sondern die Kirche ist auch verantwortlich und haftbar für Äußerungen ihrer „Beauftragten“. 

(Aktenzeichen: III ZR 224/01 vom 20. Februar 2003)

Steuerbefreiung durch das Bundesamt für Finanzen für die Church of Scientology International



(BONN) Das Bundesamt für Finanzen in Bonn, das deutsche Pendant zur amerikanischen Steuerbehörde IRS, hat jetzt Freistellungsbescheide an die Church of Scientology International (CSI), der Mutterkirche der Scientology-Religion, erlassen. Darin wird der CSI Steuerbefreiung für ihre Einnahmen in Deutschland gewährt. Die Entscheidung durch das Bundesamt für Finanzen bedeutet, dass die in Los Angeles beheimatete Mutterkirche der Scientology-Religion das erste Mal in Deutschland als steuerbefreit anerkannt wurde.

Die Befreiung betrifft Lizenzgebühren für Informations- und Ausbildungsfilme über die Scientology-Religion, die während der Ausbildung von Scientology-Geistlichen gezeigt werden und CSI an die deutschen Kirchen lizensiert. Bisher waren alle Scientology Kirchen in Deutschland gehalten, 25 % der Lizenzgebühren an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. CSI hat jetzt die Steuerbefreiung für die Lizenzgebühren aller neun deutschen Scientology Kirchen in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg-Eppendorf und den Celebrity Centres in München und Düsseldorf erhalten. Die Freistellungsbescheide betreffen den Zeitraum 1994 bis 2005.

Die Entscheidung des Bundesamt für Finanzen, der CSI Steuerbefreiung zu gewähren, folgt einer Präzedenz-Entscheidung des Finanzgericht Köln (Az 2 K 6627/96) vom 24. Oktober 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass Scientology Missions International (SMI) und die International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors (I-HELP) nach dem Doppel- besteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zur Steuerbefreiung qualifiziert sind, da sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaften anerkannt sind. SMI ist die Mutterkirche für alle Scientology Missionen. I-HELP gibt Scientology-Geistlichen ausserhalb der organisierten Kirchen die notwendige Anleitung in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geistliche. Beide Organisationen haben ihren Sitz ebenso wie CSI in Los Angeles/USA.

Nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom Oktober erliess das Bundesamt für Finanzen jetzt gleichlautende Freistellungsbescheide zugunsten von CSI, da auch sie in den USA als gemeinnützige religiöse Körperschaft anerkannt und dort von der Einkommensteuer befreit ist.

Rev. Heber Jentzsch, Präsident der Church of Scientology International, hob die besondere Bedeutung dieser Steuerbefreiung hervor:

„Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Behörde die Tatsache der Anerkennung von Scientology in den USA auch für Deutschland respektieren musste. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt bei unseren Bemühungen, genauso wie andere Religionsgemeinschaften in Deutschland behandelt zu werden, wie es die deutsche Verfassung und internationale Abkommen verlangen.“

Die Kopie eines Freistellungsbescheids des Bundesamts für Finanzen und die ersten beiden Seiten des Urteils des Finanzgerichts Köln finden Sie zu Ihrer Information beigefügt ( hier auch zum Download als PDF ).

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Europaparlament kritisiert Bundesrepublik für Diskriminierung von religiösen Minderheiten

In einem jetzt veröffentlichten Bericht des Europaparlaments über die „Lage der Grundrechte in der Europäischen Union“ fängt sich Deutschland erneut eine Rüge für Intoleranz und Diskriminierung gegenüber „nicht anerkannten Religionsgemeinschaften“ ein.

Im Bericht namentlich genannt: Die Scientology Kirche und die Zeugen Jehovas.

Dieser Bericht ist der erste seiner Art aus den Reihen der Europa-Parlamentarier. Seit 1993 werden deutsche Behörden allerdings mit zunehmender Schärfe seitens der Vereinten Nationen und auch anderer Menschenrechtsgremien für die nicht weg zu redende Diskriminierung von Mitgliedern der Scientology Kirche kritisiert.

„Beweise für die teils haarsträubenden Rechtfertigungen für den diskriminierenden Umgang mit Scientologen fehlen von Seiten der Regierungsvertreter gänzlich. Um Tausende von dokumentierten Diskriminierungsfällen zu ignorieren, müssen die betroffenen staatlichen Vertreter allerdings mit zunehmender Kraftanstrengung aufwarten. Während einige Staatsdiener immer noch offene Ohren für geistige Brandstifter haben, wird vor allem neuen religiösen Minderheiten jeglicher Dialog verweigert.
Vielfache Versuche — nicht nur seitens der Scientology Kirche — einen demokratischen Konsens in der Diskussion um religiöse Minderheiten zu erreichen, scheiterten bislang an den teilweise Jahrzehnte alten Strukturen weltanschaulicher Gegner in oder nahe politischen Funktionen.“, so Ingo Lehmann vom Menschenrechtsbüro der Scientology Kirche Deutschland, die in München seit über 30 Jahren beheimatet ist.

Der Bericht führt weiterhin aus, dass die Scientology Kirche in vielen EU-Ländern, darunter Portugal und Schweden, als Religionsgemeinschaft anerkannt ist. In dem Bericht wird jedoch bemängelt, dass jene Gerichtsurteile, die Scientology als Religion anerkennen oder bestätigen, seitens der betroffenen Regierungen einfach mißachtet werden. „Eine weitere Folge amtskirchlicher Verflechtung mit dem Staat, für die sich Deutschland wieder und wieder eine Ohrfeige einfängt, anstatt auf Dialogangebote einzugehen.“, sagt Lehmann.

Die oben genannten Textstellen finden Sie hier zum Download (3 Seiten/PDF) . Der Bericht ist im Original im Internet unter  http://www.europarl.eu.int erhältlich oder hier (PDF/600 kB) .

Verwaltungsgericht erlässt Einstweilige Anordnung


SCHWERE SCHLAPPE FÜR CABERTA: RICHTER ÄUSSERN ZWEIFEL AN UNPARTEILICHKEIT DER BEHÖRDENANGESTELLTEN NACH HOHER ZUWENDUNG DURCH SCIENTOLOGY-GEGNER

UNTÄTIGKEIT DER INNENBEHÖRDE WIRD VOM GERICHT SCHARF KRITISIERT

CABERTA SOLL 75.000 DOLLAR ZURÜCKZAHLEN

(HAMBURG) Die Scientology Kirche erzielte beim Verwaltungsgericht einen bedeutenden Erfolg in der Auseinandersetzung mit Ursula Caberta, Leiterin der „Arbeitsgruppe Scientology“ in der Innenbehörde. Nach einem jetzt vorliegenden Beschluß (Az. 6 VG 4953/2002) untersagten die Richter der 6. Kammer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Innenbehörde ein halbes Dutzend unwahrer und ehrverletzender Behauptungen, die Caberta in der Öffentlichkeit über die Scientologen aufgestellt hatte. In seiner Begründung rügt das Gericht die Innenbehörde in scharfer Form, da die Behörde untätig blieb, nachdem Caberta von einem erklärten Scientology-Gegner privat 75.000 Dollar angenommen hatte. Ein unbefangenes Handeln Cabertas sei damit nicht mehr gewährleistet. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen die Behördenangestellte Caberta blieben nach Feststellungen des Gerichts ebenfalls aus.

Im Wesentlichen führt das Gericht dazu aus: Die Innenbehörde „ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrer Behördenangestellten Frau Caberta die Wiederholung der im Tenor bezeichneten Äußerungen zu untersagen, weil es sich um nach den Gesamtumständen herabsetzende Werturteile handelt, die das Ansehen der Antragsteller in Frage stellen können und von ihnen im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Befangenheit Frau Cabertas nicht geduldet werden müssen“.

„Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation dürften derartige wertende Meinungsäußerungen der Bediensteten Frau Caberta in Bezug auf die Antragsteller vorläufig nur in sehr eingeschränkten Umfang möglich sein, da nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie infolge einer unzulässigen Einflußnahme von dritter Seite noch in der Lage ist, als Amtsverwalterin die gebotene Neutralität zu wahren (a).  Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältrnisses die erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Zweifel auszuräumen (b).“

„Im Falle Frau Cabertas besteht nämlich aufgrund des Umstandes, daß sie unstreitig von dem Amerikaner Bob Minton, einem erklärten Widersacher der Antragsteller, privat eine als `Darlehen` bezeichnete finanzielle Zuwendung in Höhe von 75.000,- Dollar ohne Zins- und Rückzahlungsvereinbarung erhalten hat, eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bei Äußerungen über die Antragsteller mit negativ wertendem Inhalt als Amtsträgerin nicht
unbefangen ist.“

„Die durchaus naheliegende Vermutung der Antragsteller, daß Frau Caberta aufgrund der von privater Seite empfangenen finanziellen Zuwendungen in eine Abhängigkeit geraten sei und sich deshalb in der Öffentlichkeit ungeachtet aller generellen Vorbehalte gegen die Methoden und Ziele der Organisation – jenseits von reinen Tatsachenbehauptungen – nicht neutral und in der Sache angemessen über die Antragsteller äußern kann, wird nicht entkräftet durch den Umstand, daß das gegen Frau Caberta im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen eingeleitet strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme … gegen Zahlung einer Geldbuße von 7.500,- EU eingestellt worden ist. … Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß unabhängig von dem Strafverfahren behördeninterne Ermittlungen darüber angestellt worden sind, ob Frau Caberta den Betrag in Höhe von 75.000,-US Dollar von einem erklärten und aktiven Scientology-Gegner `für die Dienstausübung` … erhalten hat. Nach den Gesamtumständen hätte es zumindest nahegelegen, Frau Caberta, die nicht als Beamtin, sondern als Angestellte bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, arbeitsrechtlich abzumahnen und unter Fristsetzung aufzufordern, den empfangenen Geldbetrag unverzüglich zurückzuerstatten. Eine entsprechende telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin hat lediglich ergeben, daß diese `erwogen` habe, derartige Maßnahmen einzuleiten. Es kommt hinzu, daß Frau Caberta selbst trotz der zwischenzeitlich geleisteten Geldbuße keinerlei Einsicht in die zumindest dienstrechtlich unzulässige Annahme von privaten finanziellen Zuwendungen zu erkennen gegeben hat.“

An die Adresse der Innenhörde gerichtet führen die Richterinnen weiter aus:

„… wäre es auf Seiten der Antragsgegnerin deshalb dringend erforderlich gewesen, die Bedienstete nach der bekannt gewordenen Darlehensgewährung, spätestens aber nach dem Ende des Strafverfahrens, mit Nachdruck auf ihre grundsätzliche Neutralitätsverpflichtung als Amtsträgerin hinzuweisen und dies ggf. auch arbeitsrechtlich durch entsprechende Erklärungen abzusichern. Solange dies nicht geschehen ist, brauchen die Antragssteller nach Auffassung des Gerichts negativ wertende Äußerungen Frau Cabertas bezüglich ihrer Organisation … nicht hinzunehmen. Die Grundgedanken der Regelungen … über die Befangenheit im auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren gelten als Ausdruck allgemeiner Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens und sind mithin auch für informelles Handeln maßgeblich. … Beamte mit Hoheitsaufgaben haben sich nicht nur der Tätigkeit zu enthalten, wenn ihr persönliches Interesse von der Amtshandlung wesentlich betroffen wird …, auch der Staatsbürger hat ein Recht darauf, daß ihm gegenüber nur solche Bedienstete der öffentlichen Verwaltung tätig werden, die ihm in jeder Beziehung unbefangen gegenübertreten. Der Grundsatz dieses für befangene Amtsträger anerkannten Handlungsverbots folgt aus der allgemeinen Regel, daß die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet sein muß. …  Jedenfalls in Hamburg gilt dies nicht nur für Beamte, sondern auch für Bedienstete der Antragsgegnerin im Angestelltenverhältnis. So bestimmt Artikel 58 der Hamburgischen Verfassung ausdrücklich, daß die im Dienste der Antragsgegnerin stehenden Personen ihre Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen haben. An diesen Voraussetzungen dürfte es bei vorläufiger Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Falle von Frau Caberta fehlen, bei der nach dem Vorstehenden die Besorgnis naheliegt, sie werde sich in Sachen der Antragsteller nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen verhalten.“

Anerkennung der Scientology Kirche als gemeinnützige Religionsgemeinschaft in Neuseeland

(AUCKLAND) Die neuseeländische Inlands-Finanzbehörde – „Inland Revenue Department“ – hat die Scientology Kirche als gemeinnützige, ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Religion tätige Vereinigung anerkannt und von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbehörde teilte der Kirche ihre Entscheidung in einem Schreiben im Dezember 2002 mit.

„Dies ist eine wichtige Bestätigung unserer Arbeit für das Gemeinwohl und für unsere Mit-glieder, die sich insbesondere in der Drogenprävention engagieren“, sagte Scientology-Sprecher Mike Ferris in Auckland.

Die Scientology Kirche ist seit langem in vielen Ländern eine anerkannte Religionsgemeinschaft und war auch in Neuseeland als solche bereits seit 28 Jahren anerkannt. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vervollständigt nun die staatliche Anerkennung. Bei ihrer Entscheidung orientierte sich die neuseeländische Steuerbehörde an einem Grundsatzurteil des australischen Obersten Gerichtshofs aus dem Jahre 1983, in dem die Gemeinnützigkeit der australischen Scientology Kirche bestätigt worden war. So sind die von Scientology-Geistlichen  geschlossenen Ehen in Neuseeland bereits seit 1974 den Zivilehen gleichgestellt, was in Neuseeland der vollständigen religiösen Anerkennung gleichkam.    ( Weiter zu den Original-Artikeln des New Zealand Herald )

Bundesarbeitsgreicht entscheidet für Scientology: Die Tätigkeit in Scientology ist kein Arbeitsverhältnis

Mitglieder verfolgen keine wirtschaftlichen Ziele

(Erfurt) Über Jahre wurde die Bundes-Arbeitsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1995 von Scientology-Gegnern, wie Ex-Arbeitsminister Norbert Blüm, als ultimativer Beweis für die angeblich wirtschaftliche Tätigkeit der Religionsgemeinschaft ins Feld geführt. Doch von der Aussagekraft dieser Entscheidung bleibt nicht mehr viel übrig. Jetzt stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluß (Az 5 AZB 19/01) eindeutig fest, daß bei einem hauptamtlich tätigen Mitglied in Scientology kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn: Das aktiv tätige Mitglied kommt in der Scientology Kirche aufgrund vereinsrechtlicher Beziehungen einer vereinsrechtlichen Verpflichtung nach. Im Umkehrschluß sogar ein Indiz, dass die Scientology Kirche keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern tatsächlich ideelle Ziele verfolgt.

Hintergrund war der Fall eines ehemaligen hauptamtlich tätigen Mitglieds in Berlin, der seiner Kirche den Rücken kehrte und nach dem Bundesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahre 1995 auf das große Geld hoffte. In seiner Klage forderte der ehemaliger Scientologe von seiner früheren Kirche rund 320.000 Euro Lohnnachzahlungen. Ein Arbeitsverhältnis wurde jetzt mit der Begründung verneint, dass jenes hauptamtliche Mitglied umfassende vereinsrechtliche Freiheiten genoß, z.B. Mitspracherecht besaß und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Belange der Kirche mitzugestalten. In einem Arbeitsverhältnis wäre dies völlig unmöglich.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest: „Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von Scientology an.“ Das BAG verweist ebenfalls auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 6. Nov. 1997 zum Thema Scientology Vereine und ihre Tätigkeit, deren Rechtsprechung nunmehr mit dem BAG auf einer Linie liegt.

Dort heißt es nämlich, „dass ein Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BVerwG 1 C 18.95)
Anlage: Bundesarbeitsgerichts-Beschluß, 12 Seiten/PDF

Spanisches Gericht beendet 14 Jahre willkürlicher Strafverfolgung gegen den Präsidenten der Church of Scientology International

Nach der Einstellung des Verfahrens werden 1 Millionen Dollar Kaution an Church of Scientology International zurückerstattet.

Mit der Einstellung dieses Verfahrens gegen den Präsidenten der Church of Scientology International Reverend Heber Jentzsch durch das Landgericht in Madrid wurde jetzt der 14 Jahre anhaltende und zermürbende Kampf um Gerechtigkeit beendet. Das Gericht ließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft alle Anklagepunkte fallen und erklärte in seiner heutigen Entscheidung, dass Reverend Heber Jentzsch frei von jeder Schuld sei. Gleichzeitig hat das Gericht die Rückzahlung der damals festgelegten Kaution in Höhe von 1 Million Dollar an die Church of Scientology International angewiesen.

Die jetzige Entscheidung folgte einem 7 Monate langen Prozess, der mit dem rechtskräftigen Freispruch von etwa einem Dutzend Scientologen im Dezember letzten Jahres endete. Die Scientology-Mitglieder waren gemeinsam mit Reverend Heber Jentzsch unter anderem der Verschwörung beschuldigt worden.

„Die Demokratie in Spanien hat heute einen Sieg errungen“, erklärte Reverend Jentzsch in Los Angelas. „Nach 14 Jahren hat der religiöse Pluralismus über die alte Garde der Unterdrückung triumphiert. Diese Entscheidung ist nicht nur ein Gewinn für Scientology, sondern für alle Menschen in Spanien, die ihre Religion frei praktizieren möchten.“

Der Fall hat den spanischen Steuerzahler etwa 3,7 Millionen Dollar gekostet und hat im Laufe bei immer mehr US-Politikern und verschiedensten Religionsgemeinschaften Empörung und Besorgnis ausgelöst. So hatte bereits die US-Regierung die an Heber Jentzsch adressierte Vorladung des spanischen Gerichts wegen Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens nicht zugestellt.

Als das Ermittlungsverfahren im Jahre 1988 begann, erfreute sich Scientology einer stark wachsenden Popularität, die einigen Zeitgenossen scheinbar ein Dorn im Auge war. Nach Meinung der Scientologen war dieses völlig unfundierte Verfahren nur begonnen worden, um den Ruf dieser neuen Religion in Spanien nachhaltig zu schädigen.

Doch die Rechnung ging letztlich nicht auf. Die kürzlich auch in Madrid gezeigte Ausstellung über die Scientology-Religion zog in nur wenigen Tagen rund 20.000 Besucher an. Nachdem der Fall beendet ist, werden die Scientologen in Spanien wieder mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben finden, Menschen zu helfen, spirituelle Freiheit zu erreichen und sie werden ihre Sozialprogramme im Bereich der Bildung und Drogenrehabilitation verstärken.